Der dagegen aus § 345 Abs 1 Z 8, 10a und 11 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, 10 a und 11 Litera a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Behauptung der Instruktionsrüge (Z 8), den Geschworenen sei eine unrichtige - nicht näher konkretisierte - Rechtsbelehrung erteilt worden, weil ihnen erklärt worden sei, dass es sich bei dem im Schuldspruch bezeichneten Denkmal um ein solches handle, das der Verherrlichung des Nationalsozialismus diene und der dort entbotene Gruß dem Hitler-Gruß nachempfunden sei, ist unzutreffend, weil die gemäß § 321 StPO verfasste Rechtsbelehrung derartige Darlegungen nicht enthält und eine allfällige (hier) Ergänzung der schriftlichen Rechtsbelehrung anlässlich der den Geschworenen vom Vorsitzenden gemäß § 323 StPO mündlich erteilten Rechtsbelehrung ebensowenig durch die Aktenlage gedeckt ist, wie eine während der Beratung der Geschworenen erforderlich gewordene zusätzliche Belehrung gemäß § 327 StPO durch den Schwurgerichtshof.Die Behauptung der Instruktionsrüge (Ziffer 8,), den Geschworenen sei eine unrichtige - nicht näher konkretisierte - Rechtsbelehrung erteilt worden, weil ihnen erklärt worden sei, dass es sich bei dem im Schuldspruch bezeichneten Denkmal um ein solches handle, das der Verherrlichung des Nationalsozialismus diene und der dort entbotene Gruß dem Hitler-Gruß nachempfunden sei, ist unzutreffend, weil die gemäß Paragraph 321, StPO verfasste Rechtsbelehrung derartige Darlegungen nicht enthält und eine allfällige (hier) Ergänzung der schriftlichen Rechtsbelehrung anlässlich der den Geschworenen vom Vorsitzenden gemäß Paragraph 323, StPO mündlich erteilten Rechtsbelehrung ebensowenig durch die Aktenlage gedeckt ist, wie eine während der Beratung der Geschworenen erforderlich gewordene zusätzliche Belehrung gemäß Paragraph 327, StPO durch den Schwurgerichtshof.
Da ausschließlich die Unrichtigkeit der angeführten Rechtsbelehrungen unter Nichtigkeitssanktion steht, erweist sich die Beschwerde im aufgezeigten Umfang als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Mit der Betonung seiner die subjektiven Tatbestandselemente des Verbrechens nach § 3g VerbotsG leugnenden Verantwortung (Z 10a) vermag der Angeklagte vor dem Hintergrund der gesamten Verfahrensergebnisse keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu erwecken.Mit der Betonung seiner die subjektiven Tatbestandselemente des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG leugnenden Verantwortung (Ziffer 10 a,) vermag der Angeklagte vor dem Hintergrund der gesamten Verfahrensergebnisse keine, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt der Geschworenen festgestellten Tatsachen zu erwecken.
Die verbleibende Rechtsrüge (Z 11 lit a) verfehlt (abermals) eine prozessordnungsgemäße Ausführung des bezeichneten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die den Nachweis erfordert hätte, dass der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte objektive und subjektive Sachverhalt rechtsirrig als gerichtlich strafbare Handlung beurteilt wurde (SSt 42/34).Die verbleibende Rechtsrüge (Ziffer 11, Litera a,) verfehlt (abermals) eine prozessordnungsgemäße Ausführung des bezeichneten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, die den Nachweis erfordert hätte, dass der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellte objektive und subjektive Sachverhalt rechtsirrig als gerichtlich strafbare Handlung beurteilt wurde (SSt 42/34).
Demgegenüber wird mit - auf problemfremd und inadäquat simplifizierendem Argumentationsniveau erhobenen - Einwänden, wonach - zusammengefasst wiedergegeben - die Bejahung einer Hauptfrage auf bestimmte "Ausführungen" des Erstgerichtes zurückzuführen sei, dem Beschwerdeführer weiters (insoweit aktenwidrig) nicht zur Last gelegt werde, den rechten Arm zum (Hitler-)Gruß erhoben zu haben und mit dem die vom Erstgericht angenommenen Tathandlungen übergehenden bloßen Hinweis, dass die im Schuldspruchfaktum C/2. angeführten Gegenstände teils legal gehandelt würden und ihnen teils "nichts anhaftet, was geeignet wäre, Meinung zu bilden oder Überzeugungsarbeit zu leisten", der Umfang des auch den inneren Tatbestand umfassenden Verdikts der Geschworenen nicht zur Kenntnis genommen.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider umfasst der Wahrspruch der Geschworenen aber auch das in objektiver Hinsicht tatbestandsessentielle, als Betätigung im nationalsozialistischen Sinn zu beurteilende, nach außen hin in Erscheinung tretende Verhalten des Angeklagten, das die auf Wiederbetätigung im NS-Sinn gerichtete Tendenz indiziert.
Die unsubstantiell in den Raum gestellte Behauptung, wonach die Kundgebung (C/1.) über den Teilnehmerkreis hinaus nicht wahrgenommen wurde, berührt, abgesehen davon, dass sie weder durch die Verantwortung des Beschwerdeführers noch durch sonstige Verfahrensergebnisse gedeckt ist, keinen für die rechtliche Tatbeurteilung entscheidenden Punkt, weil das - solcherart gesetzesfremd aus tataktuellen Publizitätsaspekten konstruierte angebliche Tatbestandskriterium der Bestimmung des § 3 g VerbotsG nicht zu entnehmen (und auch aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung EvBl 1994/84 nicht ableitbar) ist.Die unsubstantiell in den Raum gestellte Behauptung, wonach die Kundgebung (C/1.) über den Teilnehmerkreis hinaus nicht wahrgenommen wurde, berührt, abgesehen davon, dass sie weder durch die Verantwortung des Beschwerdeführers noch durch sonstige Verfahrensergebnisse gedeckt ist, keinen für die rechtliche Tatbeurteilung entscheidenden Punkt, weil das - solcherart gesetzesfremd aus tataktuellen Publizitätsaspekten konstruierte angebliche Tatbestandskriterium der Bestimmung des Paragraph 3, g VerbotsG nicht zu entnehmen (und auch aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung EvBl 1994/84 nicht ableitbar) ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, 344, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen das Einziehungserkenntnis (§§ 285i, 443 Abs 3, 344 StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe und gegen das Einziehungserkenntnis (Paragraphen 285 i, 443, Absatz 3, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.