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Entscheidung 12 Os 3/01×

Entscheidung 12 Os 3/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os3/01 (12Os4/01)

Entscheidungsdatum

15.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Yakup V***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 28. September 2000, GZ 23 römisch fünf r 642/00-18, sowie über die Beschwerde gegen den gleichzeitig gefassten Widerrufsbeschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluss werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Yakup V***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er - soweit tatbestandsessentiell zusammengefasst wiedergegeben - am 21. Mai 2000 in Nenzing Murisa M*****, in dem er sie zunächst daran hinderte, seinen PKW zu verlassen, sie in weiterer Folge jeweils unter Einsatz überlegener physischer Kraft aus dem Fahrzeug stieß, zu einer Wiese schob und zog, sich auf ihre Oberschenkel setzte, sie unter Überwindung ihres Widerstandes entkleidete und mit dem Umbringen bedrohte, sohin durch Entziehung der persönlichen Freiheit, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung des Beischlafes nötigte (US 2 f, 6 ff).

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 5 a, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) versagt, weil sie keinen Begründungsmangel entscheidungsrelevanter Urteilsfeststellungen aufzeigt.

Denn im Hinblick darauf, dass die Zeugin M***** angab, dass es während des an ihr vollzogenen Geschlechtsverkehrs beim Angeklagten nicht zum Samenerguss kam und die Frage, ob der Angeklagte, nachdem er mit seinem Glied in ihre Scheide eingedrungen war, "von sich aufgehört" habe, dahin beantwortete, dass der Beschwerdeführer sein Glied "herauszog und sogleich aufgehört hat" (115), war der anlässlich der gynäkologischen Untersuchung des Tatopfers - von der Beschwerde als vermeintlich zwingend bewertete - Spermiennachweis gar nicht indiziert; der dazu negative Untersuchungsbericht des Landeskrankenhauses Feldkirch war daher weder aus dieser Sicht, noch aus jenen bloßen Spekulationen erörterungsbedürftig, die in der Mängelrüge mit der Bezugnahme auf einen vom Angeklagten wenige Stunden vor der Tat angeblich mit einer anderen Frau vollzogenen Geschlechtsverkehr mit Samenerguß anklingen.

Da die Tatmodalitäten Verletzungen der Zeugin M***** nicht einmal als wahrscheinlich erwarten ließen, gilt gleiches für das auch in dieser Richtung nicht ergiebige Untersuchungsergebnis.

Im Hinblick darauf, dass weder der Tatort noch die sichergestellten Bekleidungsgegenstände (des Angezeigten und des Tatopfers) auf Spermaantragungen überprüft wurden (79 ff), findet die konträre, auf hypothetischer Basis negative Untersuchungsergebnisse unterstellende Beschwerdebehauptung "widerstreitender Beweisergebnisse" in der Aktenlage keine Deckung.

Da der Angeklagte selbst die Verwendung eines Kondoms anlässlich des inkriminierten Kontaktes mit der Zeugin M***** bestritt und diese angab, ein Kondom im gegebenen Kontext nicht gesehen zu haben, hatte die Erörterung der Tatsache, dass bei der Spurensicherung am Tatort nur eine 1,-- S Münze aber kein Kondom gefunden wurde, mangels jedweder Entscheidungsrelevanz (gleichfalls) zu unterbleiben.

Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) gelingt es nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Soweit sie das Vorbringen der Mängelrüge wiederholt, genügt der Hinweis auf das dazu Gesagte.

Das darüber hinausgehende Vorbringen bekämpft der Sache nach durch Betonung der vom Erstgericht ohnehin hinreichend erörterten Diskrepanzen in den Angaben des Tatopfers betreffend die Verwendung eines Kondoms durch den Angeklagten in (hier) unzulässigerweise nach Art einer Schuldberufung bloß die - nach Ansicht der Beschwerde nicht überzeugende - Lösung der Beweisfrage durch die Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde gegen den gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gefassten Widerrufsbeschluss (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, letzter Satz StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E60776 12D00031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00003.01.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20010215_OGH0002_0120OS00003_0100000_000