Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Das Erstgericht gründete seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf den (großen) Umfang des beabsichtigten Geschäftes, das einschlägig vorbelastete Vorleben des Angeklagten, die Art der Verladung der Zigaretten (versteckt hinter Bierkisten), das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden und eine in seiner Gesäßtasche aufgefundene Aufzeichnung über Schwarzmarktpreise von Zigaretten. Damit erachtete das Gericht die Verantwortung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, welche Waren er in seinem Fahrzeug transportierte, nicht nur als widerlegt, sondern darüber hinaus gewerbsmäßiges Handeln als erwiesen (US 8). Die Mängelrüge (Z 5) greift die einzelnen Begründungselemente isoliert heraus, unterzieht sie einer gesonderten Würdigung und kommt zum Schluss, jedes für sich reiche zur Begründung des Schuldspruches nicht aus. Damit lässt die Beschwerde aber die vom Gesetz vorgeschriebene (§ 258 Abs 2 StPO) Bewertung der Beweismittel in ihrem Zusammenhang außer Acht und vermag daher keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Soweit das Rechtsmittel zudem behauptet, „der gegenteilige Schluss" wäre „naheliegender", bekämpft es nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.Das Erstgericht gründete seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf den (großen) Umfang des beabsichtigten Geschäftes, das einschlägig vorbelastete Vorleben des Angeklagten, die Art der Verladung der Zigaretten (versteckt hinter Bierkisten), das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden und eine in seiner Gesäßtasche aufgefundene Aufzeichnung über Schwarzmarktpreise von Zigaretten. Damit erachtete das Gericht die Verantwortung des Angeklagten, er habe nicht gewusst, welche Waren er in seinem Fahrzeug transportierte, nicht nur als widerlegt, sondern darüber hinaus gewerbsmäßiges Handeln als erwiesen (US 8). Die Mängelrüge (Ziffer 5,) greift die einzelnen Begründungselemente isoliert heraus, unterzieht sie einer gesonderten Würdigung und kommt zum Schluss, jedes für sich reiche zur Begründung des Schuldspruches nicht aus. Damit lässt die Beschwerde aber die vom Gesetz vorgeschriebene (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) Bewertung der Beweismittel in ihrem Zusammenhang außer Acht und vermag daher keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen. Soweit das Rechtsmittel zudem behauptet, „der gegenteilige Schluss" wäre „naheliegender", bekämpft es nur unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer Schuldberufung.
Sowohl unter dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 als auch der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO (der Sache nach nur Z 11) macht der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der Feststellung des Wertes des von ihm zum Transport der Zigaretten verwendeten Fahrzeuges der Marke Mercedes Sprinter mit 8.000 Euro geltend.Sowohl unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, als auch der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (der Sache nach nur Ziffer 11,) macht der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der Feststellung des Wertes des von ihm zum Transport der Zigaretten verwendeten Fahrzeuges der Marke Mercedes Sprinter mit 8.000 Euro geltend.
Das Schöffengericht hat sich dazu aber auf die finanzbehördlichen Erhebung gestützt (US 8). Danach betrug - gestützt auf eine Auskunft der Firma Mercedes Pappas in Linz (S 295/II) - der gemeine Wert des Transporters zum Tatzeitpunkt 8.000 Euro. Der Einwand, die Eigentümerin habe das Fahrzeug am 3. Dezember 2004 als Totalschaden um 1.000 Euro gekauft, übergeht, dass nach den finanzbehördlichen Ermittlungen die Zeugin Heidemarie T***** den Transporter in Wahrheit um 19.000 Euro gekauft hat (vgl S 229/II), aber auch, dass der Angeklagte selbst bei der Vernehmung durch einen Beamten der Zollverwaltung den Kaufpreis wesentlich höher, nämlich mit 3.500 bis 4.000 Euro beziffert und ferner bestätigt hat, dass es sich bei dem im schriftlichen Kaufvertrag vermerkten 1.000 Euro nur um die Anzahlung für das Fahrzeug gehandelt hat (S 261/II), an dem er überdies nach dem Kauf teure Reparaturen durchführen ließ (S 263/II). Es liegt daher auch diesbezüglich keine Nichtigkeit vor. Die Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholt im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge und behauptet jeweils, aus den Beweisergebnissen seien andere Schlüsse zu ziehen, als es das Erstgericht getan habe. Damit werden aber keine Umstände aus den Akten aufgezeigt, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten (vgl Mayerhofer StPO5 § 281 Z 5a E 17).Das Schöffengericht hat sich dazu aber auf die finanzbehördlichen Erhebung gestützt (US 8). Danach betrug - gestützt auf eine Auskunft der Firma Mercedes Pappas in Linz (S 295/II) - der gemeine Wert des Transporters zum Tatzeitpunkt 8.000 Euro. Der Einwand, die Eigentümerin habe das Fahrzeug am 3. Dezember 2004 als Totalschaden um 1.000 Euro gekauft, übergeht, dass nach den finanzbehördlichen Ermittlungen die Zeugin Heidemarie T***** den Transporter in Wahrheit um 19.000 Euro gekauft hat vergleiche S 229/II), aber auch, dass der Angeklagte selbst bei der Vernehmung durch einen Beamten der Zollverwaltung den Kaufpreis wesentlich höher, nämlich mit 3.500 bis 4.000 Euro beziffert und ferner bestätigt hat, dass es sich bei dem im schriftlichen Kaufvertrag vermerkten 1.000 Euro nur um die Anzahlung für das Fahrzeug gehandelt hat (S 261/II), an dem er überdies nach dem Kauf teure Reparaturen durchführen ließ (S 263/II). Es liegt daher auch diesbezüglich keine Nichtigkeit vor. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wiederholt im Wesentlichen die Argumente der Mängelrüge und behauptet jeweils, aus den Beweisergebnissen seien andere Schlüsse zu ziehen, als es das Erstgericht getan habe. Damit werden aber keine Umstände aus den Akten aufgezeigt, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten vergleiche Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung - als unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung - als unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.