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Entscheidung 12 Os 3/07v×

Entscheidung 12 Os 3/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os3/07v

Entscheidungsdatum

21.03.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mohamad N***** wegen des Verbrechens des versuchten durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 131, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 16. Oktober 2006, GZ 26 Hv 53/06g-37, sowie dessen Beschwerde gegen einen Beschluss gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde werden das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Beurteilung des im Schuldspruch 3 dargestellten Diebstahls als räuberisch nach Paragraph 131, erster Fall StGB sowie im Strafausspruch einschließlich der Vorhaftanrechnung und demgemäß auch der zugleich gefasste Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese teilkassatorische Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mohamad N***** des Verbrechens des versuchten, durch Einbruch begangenen räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins und 131 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er versucht, fremde bewegliche Sachen in einem 3.000 Euro nicht übersteigenden Wert nachgenannten Personen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz wegzunehmen, und zwar

1) am 25. Februar 2006 in Rum Gewahrsamsträgern des Kaufhauses M***** Bargeld oder sonstige Wertgegenstände, indem er in die Geschäftsräumlichkeiten durch Einschlagen einer Verglasungsscheibe einzubrechen versuchte;

2) am 8. April 2006 in Innsbruck Gewahrsamsträgern des H***** eine Dose Sprühlack und ein Paar Arbeitshandschuhe im Wert von 11,14 Euro;

3) am 6. August 2006 in Reutte Gewahrsamsträgern der S*****-Tankstelle, *****, eine Flasche Wodka „unerhobenen" Wertes, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er der Verkäuferin Annemarie H***** mit beiden Fäusten in den Magen schlug, Gewalt gegen eine Person angewendet hat, um sich die weggenommene Sache zu erhalten.

Rechtliche Beurteilung

Inhaltlich gegen die Schuldsprüche 1 und 3 richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt teilweise Berechtigung zu.

Zutreffend weist die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) darauf hin, dass das Erstgericht den von der zum Schuldspruch 3 angenommenen Qualifikation nach Paragraph 131, erster Fall StGB geforderten qualifizierten Vorsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, StGB damit begründet hat, dass jeder, so insbesondere auch im konkreten Fall der Angeklagte, der aufgefordert wird, eine zuvor von ihm unter seiner Oberbekleidung versteckte Diebsbeute wieder herauszugeben und anschließend dem Auffordernden einen intensiven Schlag mit den Fäusten versetzt, in der Absicht handelt, sich durch die Gewalt gegen die andere Person die weggenommene Sache zu erhalten (US 12). Damit berufen sich die Tatrichter jedoch undifferenziert auf einen in Wahrheit nicht bestehenden allgemein gültigen Erfahrungswert und unterlassen eine - logisch einwandfreie - Auseinandersetzung mit anderen denkbaren, den Angeklagten weit geringer belastenden Schlussfolgerungen aus dem der Begründung ebenfalls zugrunde gelegten objektiven Tatgeschehen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, ob die angenommene Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Annemarie H*****, die ihn wegen eines von ihr wahrgenommenen Geräusches zweier aneinander stoßender Flaschen angehalten und dabei eine Flasche unter seiner Kleidung wahrgenommen hat (US 7), nicht bloß von dem Gedanken getragen war, sich der Beute zur Erschwerung der Beweisführung noch in den Geschäftsräumlichkeiten zu entledigen, Annemarie H***** bloß an weiteren Wahrnehmungen zu hindern oder ihm selbst das Verlassen des Tatortes zu ermöglichen. Diesfalls wäre jedoch neben dem nicht qualifizierten Diebstahlsversuch lediglich Strafbarkeit wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB anzunehmen.

Dieser Begründungsmangel erfordert eine kassatorische Entscheidung in Ansehung der Subsumtion nach Paragraph 131, erster Fall StGB, weshalb sich ein Eingehen auf das gleichfalls gegen diese Qualifikation gerichtete weitere Beschwerdevorbringen erübrigt. Es sei lediglich auf die zutreffenden weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hingewiesen, dass die Angaben des Zeugen Peter Sch***** vor der Polizeiinspektion Reutte vom 17. August 2006 (S 283, 285), wonach der Angeklagte die Wodkaflasche zu einem Zeitpunkt unter seine Jacke schob, als er den Verkaufsraum bereits betreten hatte, unerörtert blieben. Das Schöffengericht stützte jedoch seine Annahme, dass dieser Zeuge einen Schlag des Angeklagten gegen Annemarie H***** nicht gesehen haben muss, aber gerade darauf, dass er in der Hauptverhandlung einräumte, den Laden erst betreten zu haben, als die Sache schon im Gange und die Kassiererin bereits unmittelbar beim Angeklagten gewesen sei und er den Vorfall nicht beobachtet habe, bevor er in den Laden gegangen sei (US 11).

Hingegen erschöpft sich die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 5,) in der bloßen Kritik, dass das Erstgericht mit Hinweis auf das Mitführen eines Nothammers durch den Angeklagten und die gute Erkennbarkeit des Kaufhauses M***** infolge der Leuchtreklame seiner Verantwortung, bloß einen Schlafplatz für die Nacht gesucht zu haben, nicht gefolgt ist, und zieht aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen andere für ihn günstigere Schlussfolgerungen. Solcherart wendet sie sich jedoch nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Soweit der Rechtsmittelantrag pauschal die Aufhebung des Urteils und damit auch des Schuldspruch 2 begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Es waren daher das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Schuldspruch 3, demgemäß auch im Strafausspruch, sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).

Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83762 12Os3.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120OS00003.07V.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20070321_OGH0002_0120OS00003_07V0000_000