Inhaltlich gegen die Schuldsprüche 1 und 3 richtet sich die auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt teilweise Berechtigung zu.Inhaltlich gegen die Schuldsprüche 1 und 3 richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt teilweise Berechtigung zu.
Zutreffend weist die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) darauf hin, dass das Erstgericht den von der zum Schuldspruch 3 angenommenen Qualifikation nach § 131 erster Fall StGB geforderten qualifizierten Vorsatz nach § 5 Abs 2 StGB damit begründet hat, dass jeder, so insbesondere auch im konkreten Fall der Angeklagte, der aufgefordert wird, eine zuvor von ihm unter seiner Oberbekleidung versteckte Diebsbeute wieder herauszugeben und anschließend dem Auffordernden einen intensiven Schlag mit den Fäusten versetzt, in der Absicht handelt, sich durch die Gewalt gegen die andere Person die weggenommene Sache zu erhalten (US 12). Damit berufen sich die Tatrichter jedoch undifferenziert auf einen in Wahrheit nicht bestehenden allgemein gültigen Erfahrungswert und unterlassen eine - logisch einwandfreie - Auseinandersetzung mit anderen denkbaren, den Angeklagten weit geringer belastenden Schlussfolgerungen aus dem der Begründung ebenfalls zugrunde gelegten objektiven Tatgeschehen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, ob die angenommene Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Annemarie H*****, die ihn wegen eines von ihr wahrgenommenen Geräusches zweier aneinander stoßender Flaschen angehalten und dabei eine Flasche unter seiner Kleidung wahrgenommen hat (US 7), nicht bloß von dem Gedanken getragen war, sich der Beute zur Erschwerung der Beweisführung noch in den Geschäftsräumlichkeiten zu entledigen, Annemarie H***** bloß an weiteren Wahrnehmungen zu hindern oder ihm selbst das Verlassen des Tatortes zu ermöglichen. Diesfalls wäre jedoch neben dem nicht qualifizierten Diebstahlsversuch lediglich Strafbarkeit wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB anzunehmen.Zutreffend weist die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) darauf hin, dass das Erstgericht den von der zum Schuldspruch 3 angenommenen Qualifikation nach Paragraph 131, erster Fall StGB geforderten qualifizierten Vorsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, StGB damit begründet hat, dass jeder, so insbesondere auch im konkreten Fall der Angeklagte, der aufgefordert wird, eine zuvor von ihm unter seiner Oberbekleidung versteckte Diebsbeute wieder herauszugeben und anschließend dem Auffordernden einen intensiven Schlag mit den Fäusten versetzt, in der Absicht handelt, sich durch die Gewalt gegen die andere Person die weggenommene Sache zu erhalten (US 12). Damit berufen sich die Tatrichter jedoch undifferenziert auf einen in Wahrheit nicht bestehenden allgemein gültigen Erfahrungswert und unterlassen eine - logisch einwandfreie - Auseinandersetzung mit anderen denkbaren, den Angeklagten weit geringer belastenden Schlussfolgerungen aus dem der Begründung ebenfalls zugrunde gelegten objektiven Tatgeschehen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, ob die angenommene Gewaltanwendung des Angeklagten gegen Annemarie H*****, die ihn wegen eines von ihr wahrgenommenen Geräusches zweier aneinander stoßender Flaschen angehalten und dabei eine Flasche unter seiner Kleidung wahrgenommen hat (US 7), nicht bloß von dem Gedanken getragen war, sich der Beute zur Erschwerung der Beweisführung noch in den Geschäftsräumlichkeiten zu entledigen, Annemarie H***** bloß an weiteren Wahrnehmungen zu hindern oder ihm selbst das Verlassen des Tatortes zu ermöglichen. Diesfalls wäre jedoch neben dem nicht qualifizierten Diebstahlsversuch lediglich Strafbarkeit wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB anzunehmen.
Dieser Begründungsmangel erfordert eine kassatorische Entscheidung in Ansehung der Subsumtion nach § 131 erster Fall StGB, weshalb sich ein Eingehen auf das gleichfalls gegen diese Qualifikation gerichtete weitere Beschwerdevorbringen erübrigt. Es sei lediglich auf die zutreffenden weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hingewiesen, dass die Angaben des Zeugen Peter Sch***** vor der Polizeiinspektion Reutte vom 17. August 2006 (S 283, 285), wonach der Angeklagte die Wodkaflasche zu einem Zeitpunkt unter seine Jacke schob, als er den Verkaufsraum bereits betreten hatte, unerörtert blieben. Das Schöffengericht stützte jedoch seine Annahme, dass dieser Zeuge einen Schlag des Angeklagten gegen Annemarie H***** nicht gesehen haben muss, aber gerade darauf, dass er in der Hauptverhandlung einräumte, den Laden erst betreten zu haben, als die Sache schon im Gange und die Kassiererin bereits unmittelbar beim Angeklagten gewesen sei und er den Vorfall nicht beobachtet habe, bevor er in den Laden gegangen sei (US 11).Dieser Begründungsmangel erfordert eine kassatorische Entscheidung in Ansehung der Subsumtion nach Paragraph 131, erster Fall StGB, weshalb sich ein Eingehen auf das gleichfalls gegen diese Qualifikation gerichtete weitere Beschwerdevorbringen erübrigt. Es sei lediglich auf die zutreffenden weiteren Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) hingewiesen, dass die Angaben des Zeugen Peter Sch***** vor der Polizeiinspektion Reutte vom 17. August 2006 (S 283, 285), wonach der Angeklagte die Wodkaflasche zu einem Zeitpunkt unter seine Jacke schob, als er den Verkaufsraum bereits betreten hatte, unerörtert blieben. Das Schöffengericht stützte jedoch seine Annahme, dass dieser Zeuge einen Schlag des Angeklagten gegen Annemarie H***** nicht gesehen haben muss, aber gerade darauf, dass er in der Hauptverhandlung einräumte, den Laden erst betreten zu haben, als die Sache schon im Gange und die Kassiererin bereits unmittelbar beim Angeklagten gewesen sei und er den Vorfall nicht beobachtet habe, bevor er in den Laden gegangen sei (US 11).
Hingegen erschöpft sich die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete Subsumtionsrüge (Z 10, inhaltlich Z 5) in der bloßen Kritik, dass das Erstgericht mit Hinweis auf das Mitführen eines Nothammers durch den Angeklagten und die gute Erkennbarkeit des Kaufhauses M***** infolge der Leuchtreklame seiner Verantwortung, bloß einen Schlafplatz für die Nacht gesucht zu haben, nicht gefolgt ist, und zieht aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen andere für ihn günstigere Schlussfolgerungen. Solcherart wendet sie sich jedoch nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.Hingegen erschöpft sich die gegen den Schuldspruch 1 gerichtete Subsumtionsrüge (Ziffer 10,, inhaltlich Ziffer 5,) in der bloßen Kritik, dass das Erstgericht mit Hinweis auf das Mitführen eines Nothammers durch den Angeklagten und die gute Erkennbarkeit des Kaufhauses M***** infolge der Leuchtreklame seiner Verantwortung, bloß einen Schlafplatz für die Nacht gesucht zu haben, nicht gefolgt ist, und zieht aus den vorliegenden Verfahrensergebnissen andere für ihn günstigere Schlussfolgerungen. Solcherart wendet sie sich jedoch nach Art einer Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Soweit der Rechtsmittelantrag pauschal die Aufhebung des Urteils und damit auch des Schuldspruch 2 begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag pauschal die Aufhebung des Urteils und damit auch des Schuldspruch 2 begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Es waren daher das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Schuldspruch 3, demgemäß auch im Strafausspruch, sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (§ 285e StPO).Es waren daher das angefochtene Urteil in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Schuldspruch 3, demgemäß auch im Strafausspruch, sowie der Beschluss auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen (Paragraph 285 e, StPO).
Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.Im Übrigen war die Nichtigkeitsbeschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde war der Angeklagte auf diese teilkassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.