[3] Ausschließlich gegen den dargestellten Schuldspruch II./ und den Sanktionsausspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B*. [3] Ausschließlich gegen den dargestellten Schuldspruch römisch zwei./ und den Sanktionsausspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * B*.
[4] Die Mängelrüge (Z 5) zeigt mit dem Hinweis darauf, dass das Erstgericht die Verantwortung des Drittangeklagten * W* in Bezug auf die dem Schuldspruch II./ zugrunde liegende Tat als glaubwürdig erachtete (US 13), dessen leugnende Verantwortung in Bezug auf die den Genannten betreffenden Schuldspruch III./ wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 und 4 StGB zugrunde liegenden Tat hingegen als unglaubwürdig verwarf (US 18 f), keinen Begründungsmangel auf (vgl RIS-Justiz RS0098372). [4] Die Mängelrüge (Ziffer 5,) zeigt mit dem Hinweis darauf, dass das Erstgericht die Verantwortung des Drittangeklagten * W* in Bezug auf die dem Schuldspruch römisch zwei./ zugrunde liegende Tat als glaubwürdig erachtete (US 13), dessen leugnende Verantwortung in Bezug auf die den Genannten betreffenden Schuldspruch römisch drei./ wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins und 4 StGB zugrunde liegenden Tat hingegen als unglaubwürdig verwarf (US 18 f), keinen Begründungsmangel auf vergleiche RIS-Justiz RS0098372).
[5] Die Kritik, das Erstgericht habe diese differenzierende Beweiswürdigung „mit Stillschweigen“ übergangen (nominell Z 5 zweiter Fall), bleibt unverständlich. [5] Die Kritik, das Erstgericht habe diese differenzierende Beweiswürdigung „mit Stillschweigen“ übergangen (nominell Ziffer 5, zweiter Fall), bleibt unverständlich.
[6] Die Feststellungen zu der zwischen * O* und * B* (ursprünglich) verabredeten gemeinsamen Ausführung eines Raubes, wonach * B* das Mitkommen des * O* in die Tankstelle mit der Begründung ablehnte, * W* würde ihn besser erkennen und somit keine Angst haben (US 7), und die Feststellung, wonach * B* bei dem in der Folge von ihm alleine verübten Raub durch das Herzeigen der Gasdruckpistole unter Verwendung einer Waffe mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben drohte und dies auch wollte (US 8), stehen entgegen der Beschwerdebehauptung (Z 5 dritter Fall) nicht miteinander in Widerspruch. [6] Die Feststellungen zu der zwischen * O* und * B* (ursprünglich) verabredeten gemeinsamen Ausführung eines Raubes, wonach * B* das Mitkommen des * O* in die Tankstelle mit der Begründung ablehnte, * W* würde ihn besser erkennen und somit keine Angst haben (US 7), und die Feststellung, wonach * B* bei dem in der Folge von ihm alleine verübten Raub durch das Herzeigen der Gasdruckpistole unter Verwendung einer Waffe mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben drohte und dies auch wollte (US 8), stehen entgegen der Beschwerdebehauptung (Ziffer 5, dritter Fall) nicht miteinander in Widerspruch.
[7] Dass der Angeklagte nach den Feststellungen einerseits durch Zeigen der in seinem Hosenbund steckenden Waffe (US 8 erster Absatz und US 21), andererseits durch Präsentieren des Laufs der Gasdruckpistole drohte (US 8 zweiter Absatz), betrifft entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 dritter Fall) mangels Relevanz für die Beantwortung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage keine entscheidende Tatsache (zum Begriff vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 ff; zum Begriff des Verwendens einer Waffe beim Raub vgl Eder-Rieder in WK2 StGB § 143 Rz 12). [7] Dass der Angeklagte nach den Feststellungen einerseits durch Zeigen der in seinem Hosenbund steckenden Waffe (US 8 erster Absatz und US 21), andererseits durch Präsentieren des Laufs der Gasdruckpistole drohte (US 8 zweiter Absatz), betrifft entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen (Ziffer 5, dritter Fall) mangels Relevanz für die Beantwortung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage keine entscheidende Tatsache (zum Begriff vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 ff; zum Begriff des Verwendens einer Waffe beim Raub vergleiche Eder-Rieder in WK2 StGB Paragraph 143, Rz 12).
[8] Aktenwidrig im Sinn der Z 5 fünfter Fall ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, in der Beschwerde näher angeführte Beweisergebnisse würden die Feststellung, wonach der Angeklagte beim Raub eine Gasdruckpistole der Marke „Beretta“ verwendete, nicht tragen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet. [8] Aktenwidrig im Sinn der Ziffer 5, fünfter Fall ist ein Urteil dann, wenn es den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431). Mit der Behauptung, in der Beschwerde näher angeführte Beweisergebnisse würden die Feststellung, wonach der Angeklagte beim Raub eine Gasdruckpistole der Marke „Beretta“ verwendete, nicht tragen, wird gerade kein Fehlzitat behauptet.
[9] Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS-Justiz RS0119583). Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers und des Opfers als „gänzlich lebensfremd“ zu bezeichnen, verfehlt er den dargestellten Anfechtungsrahmen. [9] Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO greift seinem Wesen nach erst dann, wenn aktenkundige Beweisergebnisse vorliegen, die nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen (RIS-Justiz RS0119583). Indem sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen das vom Erstgericht festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers und des Opfers als „gänzlich lebensfremd“ zu bezeichnen, verfehlt er den dargestellten Anfechtungsrahmen.
[10] Die Rechtsrüge (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 9 lit a) orientiert sich mit der Behauptung, das Opfer sei bereits durch das – der Drohung vorangegangene in rechtlicher Hinsicht nicht als Gewalt zu qualifizierende – Anstoßen mit dem Fuß (US 8) zur Herausgabe des Geldes entschlossen gewesen, nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 8). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [10] Die Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit der Behauptung, das Opfer sei bereits durch das – der Drohung vorangegangene in rechtlicher Hinsicht nicht als Gewalt zu qualifizierende – Anstoßen mit dem Fuß (US 8) zur Herausgabe des Geldes entschlossen gewesen, nicht an den gegenteiligen Urteilsfeststellungen (US 8). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Darstellung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[11] Gleiches gilt, soweit die Rüge (der Sache nach Z 10) den Vorsatz auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe (US 8) bestreitet. [11] Gleiches gilt, soweit die Rüge (der Sache nach Ziffer 10,) den Vorsatz auf Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe (US 8) bestreitet.
[12] Mit der Spekulation, aufgrund der Verweigerung „auch nur einer teilbedingten Strafnachsicht“ unter Hinweis auf die §§ 43 Abs 1, 43a StGB (US 23) sei nicht auszuschließen, dass „die verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren nicht dem tatsächlichen Willen des Schöffensenates entspricht“, wird Nichtigkeit im Sinn der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nicht zur Darstellung gebracht. [12] Mit der Spekulation, aufgrund der Verweigerung „auch nur einer teilbedingten Strafnachsicht“ unter Hinweis auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, StGB (US 23) sei nicht auszuschließen, dass „die verhängte Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren nicht dem tatsächlichen Willen des Schöffensenates entspricht“, wird Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur Darstellung gebracht.
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[14] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [14] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[15] Der Kostenausspruch gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [15] Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.