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Entscheidung 12 Os 3/25w×

Entscheidung 12 Os 3/25w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

12Os3/25w

Entscheidungsdatum

04.03.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. September 2024, GZ 18 Hv 76/24z-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* der Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB, Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt.

[2] Danach hat er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung diverse Kurierfahrer dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge einzuführen und anderen zu überlassen, indem er sie im Zeitraum von 1. August 2020 bis 11. März 2021 anwies, insgesamt 3.200 Gramm Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von ca 64 % (2.048 Gramm Cocain-Base in Reinsubstanz, das sind 136 Grenzmengen), 244.100 Gramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,85 % Delta-9-THC und 11,18 % THCA (2.074,85 Gramm Delta-9-THC und 27.290,38 Gramm THCA, das sind 786 Grenzmengen) und 6.500 Stück MDMA-hältige Ecstasy-Tabletten mit einer durchschnittlichen Reinsubstanz von 260 Milligramm MDMA pro Stück (1.690 Gramm MDMA, das sind 56 Grenzmengen) von Slowenien in das österreichische Bundesgebiet zu importieren und in G*, W*, S*, L* und I* an diverse Abnehmer zu übergeben.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4]           Entgegen der Verfahrensrüge hat das Erstgericht den Antrag auf „Ausforschung und Einvernahme der Zeugen * C*, * H* und * B* zum Beweis dafür, dass der Angeklagte keinerlei Suchtmitteltransporte organisiert und auch sonst keine in der gegenständlichen Anklageschrift genannten Straftaten begangen hat“, zu Recht abgewiesen. Denn der Beschwerdeführer gab nicht bekannt, über welche Wahrnehmungen die beantragten Zeugen verfügen hätten sollen. Solcherart blieb offen, weshalb die Durchführung des begehrten Zeugenbeweises das behauptete Ergebnis erwarten lasse, womit sich der Antrag in unzulässiger Erkundungsbeweisführung erschöpfte (RIS-Justiz RS0118444). Das im Rechtsmittel nachgetragene Vorbringen unterliegt dem Neuerungsverbot und ist daher unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[6] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E143823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00003.25W.0304.000

Im RIS seit

25.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2025

Dokumentnummer

JJT_20250304_OGH0002_0120OS00003_25W0000_000