Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In Ausführung der Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine unvollständige und unzureichende Begründung des Urteils insoweit vor, als es die Abweichungen in den Aussagen der Zeugin Rosa A in der Hauptverhandlung und vor der Polizei nicht erörterte und überdies das Maß der vom Angeklagten bei der Geldabnahme angewandten Gewalt nicht hinreichend begründet habe. Die gerügten Begründungsmängel des erstgerichtlichen Urteils liegen indes nicht vor. Das Erstgericht hat sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl mit den divergierenden Aussagen der genannten Zeugin auseinandergesetzt und dargetan, warum es den Angaben der Zeugin Rosa A in der Hauptverhandlung, die (im Ergebnis) die Ernstlichkeit des Angriffes des Angeklagten in Frage stellten, nicht folgte; die hiezu im Rahmen der dem Erstgericht freistehenden Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) getroffenen Feststellungen sind ausreichend und denkfolgerichtig begründet und schon deshalb unbedenklich, da der Beschwerdeführer selbst nie die Unernstlichkeit seines Handelns in Frage gestellt hat (s. S. 69 d. A.). Im übrigen ist das Gericht gemäß § 270 Abs. 2 Z 5 StPO keineswegs verhalten, in den Urteilsgründen alle durch das Beweisverfahren hervorgekommene Umstände einer Erörterung zu unterziehen und etwa auf alle Einzelheiten einer Aussage einzugehen und zu allen Punkten einer solchen Stellung zu nehmen. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Darstellung die für die Unterstellung unter ein bestimmtes Strafgesetz entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe angeführt werden, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist das Ersturteil nachgekommen.In Ausführung der Mängelrüge wirft der Beschwerdeführer dem Erstgericht eine unvollständige und unzureichende Begründung des Urteils insoweit vor, als es die Abweichungen in den Aussagen der Zeugin Rosa A in der Hauptverhandlung und vor der Polizei nicht erörterte und überdies das Maß der vom Angeklagten bei der Geldabnahme angewandten Gewalt nicht hinreichend begründet habe. Die gerügten Begründungsmängel des erstgerichtlichen Urteils liegen indes nicht vor. Das Erstgericht hat sich entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl mit den divergierenden Aussagen der genannten Zeugin auseinandergesetzt und dargetan, warum es den Angaben der Zeugin Rosa A in der Hauptverhandlung, die (im Ergebnis) die Ernstlichkeit des Angriffes des Angeklagten in Frage stellten, nicht folgte; die hiezu im Rahmen der dem Erstgericht freistehenden Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) getroffenen Feststellungen sind ausreichend und denkfolgerichtig begründet und schon deshalb unbedenklich, da der Beschwerdeführer selbst nie die Unernstlichkeit seines Handelns in Frage gestellt hat (s. S. 69 d. A.). Im übrigen ist das Gericht gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO keineswegs verhalten, in den Urteilsgründen alle durch das Beweisverfahren hervorgekommene Umstände einer Erörterung zu unterziehen und etwa auf alle Einzelheiten einer Aussage einzugehen und zu allen Punkten einer solchen Stellung zu nehmen. Es genügt vielmehr, wenn im Urteil in gedrängter Darstellung die für die Unterstellung unter ein bestimmtes Strafgesetz entscheidenden Tatsachen bezeichnet werden, die es als erwiesen annimmt, und die Gründe angeführt werden, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben. Dieser Verpflichtung ist das Ersturteil nachgekommen.
Eine mangelhafte Begründung des Ersturteils erblickt der Beschwerdeführer ferner darin, daß das Erstgericht zur Frage der Gewaltanwendung durch den Angeklagten keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob das Festhalten der Hände durch den Angeklagten von solcher Schwere und Intensität war, daß hiedurch der Widerstand des Opfers gebrochen werden konnte und es überdies auch nicht feststellte, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich das Opfer wehrte.
Auch dieser Teil der Mängelrüge versagt.
Das Erstgericht hat die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Nötigungshandlungen (Anwendung körperlicher Gewalt), die er vor der vor der Geldabnahme anwandte, um den Willen des Opfers zu beugen, mit zureichender Begründung festgestellt;
Konstatierungen dahin, daß die Gewalthandlungen ein Ausmaß erreichten, die eine Gegenwehr des Opfers nicht mehr zuließen, sind für die Erfüllung des Tatbestandes des Raubes von keiner Relevanz. Insoweit haftet dem Urteil weder ein Begründungsnoch ein Feststellungsmangel an.
In seiner auf die Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Rechtsrüge behauptet der Beschwerdeführer, teilweise in Wiederholung der Ausführungen zur Z 5 der zitierten Gesetzesstelle Feststellungsmängel in Beziehung auf den zur Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes erforderlichen Nötigungsvorsatzes. Insoweit geht aber das Beschwerdevorbringen, wie bereits dargetan, nicht von den vom Erstgericht ohnedies (teilweise im Spruch wie auch in den Gründen) getroffenen Feststellungen aus; sie lassen insbesonders außer acht, daß das Erstgericht sowohl die beabsichtigte Bereicherung, als auch den Vorsatz festgestellt hat, sich durch Gewaltanwendung in den Besitz des Bargeldes zu setzen. Mangels Festhalten am festgestellten Sachverhalt erweist sich die Beschwerde somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, soferne sie unter Negierung der zur Gewaltanwendung getroffenen Urteilsfeststellung nur eine Verurteilung wegen Diebstahl begehrt.In seiner auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Rechtsrüge behauptet der Beschwerdeführer, teilweise in Wiederholung der Ausführungen zur Ziffer 5, der zitierten Gesetzesstelle Feststellungsmängel in Beziehung auf den zur Verwirklichung des Tatbestandes des Raubes erforderlichen Nötigungsvorsatzes. Insoweit geht aber das Beschwerdevorbringen, wie bereits dargetan, nicht von den vom Erstgericht ohnedies (teilweise im Spruch wie auch in den Gründen) getroffenen Feststellungen aus; sie lassen insbesonders außer acht, daß das Erstgericht sowohl die beabsichtigte Bereicherung, als auch den Vorsatz festgestellt hat, sich durch Gewaltanwendung in den Besitz des Bargeldes zu setzen. Mangels Festhalten am festgestellten Sachverhalt erweist sich die Beschwerde somit als nicht gesetzmäßig ausgeführt, soferne sie unter Negierung der zur Gewaltanwendung getroffenen Urteilsfeststellung nur eine Verurteilung wegen Diebstahl begehrt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Z 1 dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.