Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer allein auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies - wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Feststellung der Identität des (nicht unmittelbar am Tatort festgenommenen, zunächst flüchtig gewesenen) Angeklagten mit jener Person, die kurz zuvor von den Polizeibeamten M***** H***** und P***** K***** sowie den weiteren Zeugen H***** SCH*****, Dr. I***** H***** und J***** ST***** am Dach des Einbruchsobjektes wahrgenommen worden war, erweist sich als weder unvollständig noch undeutlich begründet. Sie stützt sich in erster Linie auf die in diesem Punkt eindeutigen Angaben der genannten Polizeibeamten, die konform ihre genaue Wahrnehmung (selbst) der Gesichtszüge des Angeklagten im Lichtkegel des Handscheinwerfers bestätigten (19 in ON 3, 150 ff, 158 f). Daß sich die (in der Hauptverhandlung verlesenen - 162) Aussagen der Zeugen SCH***** und Dr. H***** dabei in ihrem den Angeklagten belastenden Beweiswert auf die Statur und die Bekleidung des Täters betreffende Anhaltspunkte beschränken (60, 64), findet in den Urteilsgründen ohnedies die gebotene Berücksichtigung (181). Der Zeuge ST***** hinwieder gab sowohl im Vorverfahren (62) als auch in der Hauptverhandlung (156) an, bei seinen (mit dem Einsatz des polizeilichen Handscheinwerfers nicht durchgehend zusammenfallenden) Beobachtungen lediglich Geräusche und Manipulationen mit einer Lichtquelle (nicht aber die Gestalt des Täters) wahrgenommen zu haben. Seine für die Wahrheitsfindung damit unwesentlichen Angaben bedurften daher nicht der vom Beschwerdeführer vermißten tatrichterlichen Erörterung.
Auch die weiteren Beschwerdeeinwände versagen, weil sie durchwegs entweder unwesentliche Beweisdetails betreffen (unmaßgebliche Divergenzen in den Angaben der Polizeibeamten über ihre Beobachtungsdistanz zum Täter, Frage der Wahrnehmbarkeit der - im übrigen entgegen dem Beschwerdevorbringen vom Zeugen H***** ohnedies bestätigten, 150 - Kapuze des vom Angeklagten im Tatzeitpunkt getragenen Sweaters) oder aber (teils unter Relevierung nach Lage des Falles entbehrlicher und in der Hauptverhandlung auch gar nicht aktualisierter Beweisquellen) auf eine im Rahmen der Mängelrüge unzulässige Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung hinauslaufen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).