Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Juli 1993, GZ 1 c Vr 13475/92-58, wurde der am 7.Jänner 1951 geborene Franz Josef B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 erster und zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der gemäß § 494 a Abs 1 Z 4, Abs 4 StPO hiefür zuständige Schöffensenat den Beschluß auf Widerruf der vom Oberlandesgericht Wien mit Entscheidungen vom 29. März 1990, AZ 23 Bs 123/90 (GZ 18 c BE 1067/89-10 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), sowie vom 31.Juli 1992, AZ 23 Bs 277/92 (GZ 14 BE 177/92-11 des - damals - Kreisgerichtes Korneuburg), jeweils verfügten bedingten Entlassung des Franz Josef B***** aus zuvor über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Erst nachdem das einleitend bezeichnete Urteil nach Durchführung der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Vorsitzende am 11.November 1993 (ON 74/II) die (nach der alten Fassung dieser Bestimmung) in § 494 a Abs 8 StPO angeordnete unverzügliche Verständigung der beiden im konkreten Fall ingerierten Vollzugsgerichte. Diese Verständigung langte am 15.November 1993 beim Landesgericht Korneuburg ein (GZ 14 BE 177/92-15). Dem Akt 18 c BE 1067/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hingegen ist eine analoge Verständigung nicht zu entnehmen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15.Juli 1993, GZ 1 c römisch fünf r 13475/92-58, wurde der am 7.Jänner 1951 geborene Franz Josef B***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, 148, erster und zweiter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich faßte der gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 4, StPO hiefür zuständige Schöffensenat den Beschluß auf Widerruf der vom Oberlandesgericht Wien mit Entscheidungen vom 29. März 1990, AZ 23 Bs 123/90 (GZ 18 c BE 1067/89-10 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), sowie vom 31.Juli 1992, AZ 23 Bs 277/92 (GZ 14 BE 177/92-11 des - damals - Kreisgerichtes Korneuburg), jeweils verfügten bedingten Entlassung des Franz Josef B***** aus zuvor über ihn verhängten Freiheitsstrafen. Erst nachdem das einleitend bezeichnete Urteil nach Durchführung der Berufungsverhandlung in Rechtskraft erwachsen war, verfügte der Vorsitzende am 11.November 1993 (ON 74/II) die (nach der alten Fassung dieser Bestimmung) in Paragraph 494, a Absatz 8, StPO angeordnete unverzügliche Verständigung der beiden im konkreten Fall ingerierten Vollzugsgerichte. Diese Verständigung langte am 15.November 1993 beim Landesgericht Korneuburg ein (GZ 14 BE 177/92-15). Dem Akt 18 c BE 1067/89 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hingegen ist eine analoge Verständigung nicht zu entnehmen.
In der letzterwähnten Vollzugssache hatte das Landesgericht für Strafsachen Wien - dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend - mit rechtskräftigem Beschluß vom 30.August 1993 in Unkenntnis der Entscheidung über den Widerruf der bedingten Entlassung vom 15.Juli 1993 festgestellt, daß die bedingte Entlassung des Franz Josef B***** endgültig sei (ON 16).
Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der zu AZ 1 c Vr 13475/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Rechtskraft erwachsene Widerrufsbeschluß vom 15.Juli 1993 entfaltete (schon vor Eintritt seiner Rechtskraft) dahin Bindungswirkung, daß eine neuerliche gerichtliche Absprache über den Entscheidungsgegenstand vor einer Beschlußaufhebung nicht in Betracht kam. Mit dem Beschluß vom 30.August 1993, AZ 18 c BE 1067/89, nahm daher das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht eine gesetzlich nicht gedeckte Entscheidungskompetenz in Anspruch (Foregger-Kodek StPO6 Erl VI zu § 494 a; EvBl 1989/64). Demzufolge konnte dieser Beschluß weder den bereits zuvor rechtswirksamen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen noch sonst rechtserhebliche Wirkung entfalten.Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Der zu AZ 1 c römisch fünf r 13475/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien in Rechtskraft erwachsene Widerrufsbeschluß vom 15.Juli 1993 entfaltete (schon vor Eintritt seiner Rechtskraft) dahin Bindungswirkung, daß eine neuerliche gerichtliche Absprache über den Entscheidungsgegenstand vor einer Beschlußaufhebung nicht in Betracht kam. Mit dem Beschluß vom 30.August 1993, AZ 18 c BE 1067/89, nahm daher das Landesgericht für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht eine gesetzlich nicht gedeckte Entscheidungskompetenz in Anspruch (Foregger-Kodek StPO6 Erl römisch sechs zu Paragraph 494, a; EvBl 1989/64). Demzufolge konnte dieser Beschluß weder den bereits zuvor rechtswirksamen Widerruf der bedingten Entlassung beseitigen noch sonst rechtserhebliche Wirkung entfalten.
In Stattgebung der von der Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher spruchgemäß zu erkennen.