Der Einwand, aus dem Urteilssatz sei nicht abzuleiten, ob das Erstgericht die Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB hinsichtlich aller drei Tatopfer angenommen hat (Z 5), ist nicht begründet. Denn durch die Gliederung des Urteilsspruchs zu I. (Verbrechen der Vergewaltigung) in die Teilfakten A/1., 2. und 3. und in der weiteren Folge - die in Rede stehenden Qualifikationskomponenten voranstellend - abermals in die (lediglich zwei Opfer betreffenden) Teilfakten 1. und 2. (US 2 f) wurde der gebotenen Tatindividualisierung in eindeutiger, ohne Schwierigkeiten anklagekonform nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen. Daß hiebei die Anführung der Untergliederung B/ versehentlich unterblieb, ist somit ohne Belang.Der Einwand, aus dem Urteilssatz sei nicht abzuleiten, ob das Erstgericht die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB hinsichtlich aller drei Tatopfer angenommen hat (Ziffer 5,), ist nicht begründet. Denn durch die Gliederung des Urteilsspruchs zu römisch eins. (Verbrechen der Vergewaltigung) in die Teilfakten A/1., 2. und 3. und in der weiteren Folge - die in Rede stehenden Qualifikationskomponenten voranstellend - abermals in die (lediglich zwei Opfer betreffenden) Teilfakten 1. und 2. (US 2 f) wurde der gebotenen Tatindividualisierung in eindeutiger, ohne Schwierigkeiten anklagekonform nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen. Daß hiebei die Anführung der Untergliederung B/ versehentlich unterblieb, ist somit ohne Belang.
Auch das weitere Vorbringen der Mängelrüge ist nicht stichhältig. Soweit der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung behauptet, das Erstgericht habe mit Stillschweigen übergangen, daß Petra O***** "Gewaltanwendung und Drohungen jeder Art in Abrede gestellt und die Vorgangsweise des Angeklagten als angenehm empfunden habe", erweist sich die Beschwerdeargumentation als nicht aktenkonform. Die Tatrichter stellten nämlich fest, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen zwar nicht durch Schläge, aber jeweils unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit, indem er es am Becken festhielt und ihm die zusammengepreßten Beine auseinanderriß, erzwang (US 10, 15 f iVm 89, 173 ff, 177/I) und daß Petra O***** es als angenehm empfand, daß der Beschwerdeführer sie mit dem PKW von der Schule abholte, wodurch sie sich eine einstündige Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersparte (US 15 f).Auch das weitere Vorbringen der Mängelrüge ist nicht stichhältig. Soweit der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung behauptet, das Erstgericht habe mit Stillschweigen übergangen, daß Petra O***** "Gewaltanwendung und Drohungen jeder Art in Abrede gestellt und die Vorgangsweise des Angeklagten als angenehm empfunden habe", erweist sich die Beschwerdeargumentation als nicht aktenkonform. Die Tatrichter stellten nämlich fest, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen zwar nicht durch Schläge, aber jeweils unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit, indem er es am Becken festhielt und ihm die zusammengepreßten Beine auseinanderriß, erzwang (US 10, 15 f in Verbindung mit 89, 173 ff, 177/I) und daß Petra O***** es als angenehm empfand, daß der Beschwerdeführer sie mit dem PKW von der Schule abholte, wodurch sie sich eine einstündige Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersparte (US 15 f).
Soweit die Beschwerde einwendet, das Erstgericht habe die dem psychologischen Sachverständigengutachten zugrundeliegende (lediglich in Berichtsform wiedergegebene und den Tatvorwurf nur kursorisch erfassende) Exploration der Tatopfer, auf deren Grundlage sexualbezogene Aktivitäten des Angeklagten jeweils vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres nicht nachweisbar seien, übergangen, setzt sie sich über die gerade dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 16 f) hinweg und erschöpft sich nach Inhalt und Zielsetzung bloß in dem Versuch, die auf die detaillierten Angaben der Zeuginnen Daniela, Petra und Sandra O***** vor der Gendarmerie und insbesondere vor dem Untersuchungsrichter (ON 4, 13 bis 15) gegründete tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.
Daß nur auf einem der beiden sichergestellten penisförmigen hölzernen Gegenstände (Faktum I/B 2.) vereinzelt Spermienköpfe nachweisbar waren, ist im Hinblick auf den festgestellten Verwendungszweck der Beweisgegenstände (Einführung in die Scheide Sandra O*****) ohne jede Relevanz und war damit - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht erörterungsbedürftig.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 10) entbehren zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) entbehren zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.
Ob die vom Angeklagten Petra O***** gegenüber gebrauchte Drohung, "die Ehe werde auseinanderbrechen, wenn sie ihrer Mutter oder jemand anderen davon (von den Unzuchtshandlungen) erzähle", als gefährlich im Sinne des § 74 Z 5 StGB zu werten ist, kann im Hinblick darauf, daß diese Äußerung nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, auf sich beruhen.Ob die vom Angeklagten Petra O***** gegenüber gebrauchte Drohung, "die Ehe werde auseinanderbrechen, wenn sie ihrer Mutter oder jemand anderen davon (von den Unzuchtshandlungen) erzähle", als gefährlich im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB zu werten ist, kann im Hinblick darauf, daß diese Äußerung nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, auf sich beruhen.
Was den problematisierten Gewalteinsatz gegen Petra O***** anlangt, ist auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge bereits Gesagte zu verweisen.
Abgesehen davon, daß schon die (hier rechtsrichtige und vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte) Annahme, daß der Angeklagte Daniela und Sandra O***** in besonderer Weise erniedrigte, die Qualifikation nach § 201 Abs 3 zweiter Fall StGB trägt, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch der zweiten, rechtlich gleichwertigen Qualifikationsvariante keinen Nachteil für den Angeklagten nach sich ziehen kann, übergeht die Beschwerde, soweit sie die Herbeiführung eines durch die Vergewaltigung bewirkten, längere Zeit andauernden qualvollen Zustandes bestreitet, die dazu getroffenen erstgerichtlichen Urteilsannahmen betreffend die Nötigung der Tatopfer zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen während geraume Zeit andauernder Fesselungen (US 7 f, 11) und die Feststellung, wonach der Angeklagte Sandra O***** zwang, die bereits erwähnten, von ihm jeweils abends in ihre Scheide eingeführten penisförmigen Holzgegenstände bis zum darauffolgenden Morgen dort zu belassen.Abgesehen davon, daß schon die (hier rechtsrichtige und vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte) Annahme, daß der Angeklagte Daniela und Sandra O***** in besonderer Weise erniedrigte, die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB trägt, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch der zweiten, rechtlich gleichwertigen Qualifikationsvariante keinen Nachteil für den Angeklagten nach sich ziehen kann, übergeht die Beschwerde, soweit sie die Herbeiführung eines durch die Vergewaltigung bewirkten, längere Zeit andauernden qualvollen Zustandes bestreitet, die dazu getroffenen erstgerichtlichen Urteilsannahmen betreffend die Nötigung der Tatopfer zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen während geraume Zeit andauernder Fesselungen (US 7 f, 11) und die Feststellung, wonach der Angeklagte Sandra O***** zwang, die bereits erwähnten, von ihm jeweils abends in ihre Scheide eingeführten penisförmigen Holzgegenstände bis zum darauffolgenden Morgen dort zu belassen.
Im Hinblick darauf, daß das Erstgericht durchwegs Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) des Angeklagten bei den jeweiligen Tatbildverwirklichungen annahm (US 19 f), geht der Beschwerdeeinwand mangelnder Feststellungen zu zumindest bedingtem Vorsatz ins Leere.Im Hinblick darauf, daß das Erstgericht durchwegs Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten bei den jeweiligen Tatbildverwirklichungen annahm (US 19 f), geht der Beschwerdeeinwand mangelnder Feststellungen zu zumindest bedingtem Vorsatz ins Leere.
Der Einwand, die nicht dem Beischlaf gleichzusetzenden, hier unter § 202 Abs 2 StGB (II.) und § 207 Abs 1 (aF) StGB subsumierten Tathandlungen seien den Vergewaltigungen vorangegangen oder hätten sie begleitet und wären damit durch die Bestrafung wegen § 201 StGB mitabgegolten, scheitert an den von der Beschwerde übergangenen konträren Urteilsfeststellungen (US 7, 11).Der Einwand, die nicht dem Beischlaf gleichzusetzenden, hier unter Paragraph 202, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) und Paragraph 207, Absatz eins, (aF) StGB subsumierten Tathandlungen seien den Vergewaltigungen vorangegangen oder hätten sie begleitet und wären damit durch die Bestrafung wegen Paragraph 201, StGB mitabgegolten, scheitert an den von der Beschwerde übergangenen konträren Urteilsfeststellungen (US 7, 11).
Das Erstgericht folgte uneingeschränkt dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (US 19 iVm ON 23 und 44 ff/II) und nahm damit als erwiesen an, daß die hier aktuelle, durch brutale Gewalt und Sadismus geprägte, während eines Zeitraumes von mehreren Jahren fortgesetzte Sexualdelinquenz des Angeklagten als geistige Abartigkeit höheren Grades zu beurteilen ist.Das Erstgericht folgte uneingeschränkt dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (US 19 in Verbindung mit ON 23 und 44 ff/II) und nahm damit als erwiesen an, daß die hier aktuelle, durch brutale Gewalt und Sadismus geprägte, während eines Zeitraumes von mehreren Jahren fortgesetzte Sexualdelinquenz des Angeklagten als geistige Abartigkeit höheren Grades zu beurteilen ist.
Insoweit die Strafbemessungsrüge (Z 11) behauptet, daß der Beschwerdeführer nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Artigkeit höheren Grades handelte, orientiert sie sich einmal mehr nicht am Urteilssachverhalt.Insoweit die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet, daß der Beschwerdeführer nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Artigkeit höheren Grades handelte, orientiert sie sich einmal mehr nicht am Urteilssachverhalt.
Nur der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Kontext darauf verwiesen, daß die von der Beschwerde zitierte Entscheidung SSt 48/40 darauf abstellt, daß der Zustand, der neben der Bestrafung zur Anordnung der Anstaltsunterbringung führt, eine schwere Abnormität darstellen, also eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegen und so ausgeprägt sein muß, daß er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann, ohne sie unabdingbar regelmäßig - so der sinngemäße Beschwerdestandpunkt - auch tatsächlich zu beeinflussen (so auch EBRV 1971,105).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1 und 2, 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.