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Entscheidung 12 Os 3/99×

Entscheidung 12 Os 3/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os3/99

Entscheidungsdatum

18.02.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Februar 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Holzweber, Dr. Zehetner und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Viktor D***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 27. August 1998, GZ 13 römisch fünf r 544/98-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Viktor D***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2 und Absatz 3, zweiter Fall StGB (römisch eins.), des (richtig:) Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB (römisch zwei.), des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, (aF) StGB (römisch drei.) und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, (aF) StGB (römisch vier.) schuldig erkannt.

Danach hat er

"I. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB nachgenannte Personen mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, teilweise auch durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, und zwar

A. zur Duldung des Geschlechtsverkehrs durch Schläge und Drohungen mit Schlägen sowie dadurch, daß er sie an den Händen festhielt, mit seinem massigen Körper niederdrückte und gegen ihren Widerstand die Beine gewaltsam auseinanderdrückte

1. Daniela O***** in der Zeit zwischen April 1992 bis April 1997 in Wien in fortlaufenden Angriffen zeitweise täglich, zeitweise mehrmals wöchentlich, gelegentlich auch dadurch, daß er sie mit Stricken so fesselte, daß sie sich nicht bewegen konnte,

2. Sandra O***** in der Zeit zwischen Sommer 1995 und letztmalig am 10. April 1998 in Wien und Gänserndorf in fortlaufenden Angriffen zeitweise täglich, zeitweise mehrmals wöchentlich, in zwei Fällen auch dadurch, daß er sie mit Stricken einmal an ein Bett und einmal an einen Sessel so fesselte, daß sie sich nicht bewegen konnte,

3. Petra O***** in der Zeit zwischen Jahresmitte 1991 und April 1997 sowie ab Herbst 1997 bis Anfang April 1998 in Wien und Gänserndorf in wiederholten, in ihrer Häufigkeit nicht mehr exakt feststellbaren Angriffen

(zu ergänzen: B./) zur Duldung (gemeint:) der Vornahme von dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlungen, wobei die vergewaltigte(n) Person(en) durch die Taten längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt und in besonderer Weise erniedrigt wurden und zwar

1. Daniela O***** in der Zeit zwischen 1990 und April bzw Jahresende 1992 in Wien in wiederholten Angriffen mehrmals wöchentlich durch Schläge (Dachteln) auf den Hinterkopf und Drohung mit weiteren Schlägen dazu, seinen Penis teilweise mit dem Mund, teilweise mit der Hand bis zum Samenerguß zu onanieren, sich seinen Finger in die Scheide einführen zu lassen und im Zuge der oben zu Punkt römisch eins.A.1. geschilderten Fesselung zur Duldung des Analverkehrs sowie zur wiederholten Einführung von Gegenständen wie einer Karotte, einer Bratwurst und eines Schraubenziehers in die Scheide und in den After

2. Sandra O***** in der Zeit zwischen 1994 und 10. April 1998 durch Schläge und (gemeint:) die Drohung mit weiteren Schlägen, wenn sie nicht mache, was er verlange, zur Duldung des Einführens seiner Finger in ihre Scheide und (gemeint:) in der Folge von penisähnlichen hölzernen Gegenständen jeden Abend vor dem Einschlafen und zur Belassung dieser Gegenstände in der Scheide bis zum nächsten Morgen und im Zuge der oben zu Punkt römisch eins.A.2. bezeichneten Fesselung an einen Sessel zur Duldung des Einführens von Stöcken in Scheide und After

römisch zwei. außer in den Fällen des Paragraph 201, StGB nachgenannte Personen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung, nämlich jeweils durch Schläge und Drohung mit weiteren Schlägen jeweils in wiederholten Angriffen zur Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich jeweils des Betastens des Geschlechtsteiles und der Brüste, genötigt und zwar

1. Daniela O***** im Jahre 1990 in Wien,

2. Sandra O***** im Jahre 1991 bis Sommer 1995 in Wien

römisch drei. in Wien und Gänserndorf durch die zu Punkt römisch eins.A. geschilderten Tathandlungen teilweise mit unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwar

1. in der Zeit zwischen Sommer 1995 und 8. Februar 1996 mit der am 8. Februar (richtig:) 1982 geborenen Sandra O***** und

2. zwischen Jahresmitte 1991 und 14. März 1993 mit der am 14. März 1979 geborenen Petra O*****

römisch vier. unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf in jeweils wiederholten Angriffen zur Unzucht mißbraucht, und zwar

1. Daniela O***** in der Zeit zwischen 1990 und 22. März 1991 in Wien durch die oben zu dem Punkt römisch eins.B.1. und römisch zwei.1. bezeichneten Tathandlungen,

2. Sandra O***** in der Zeit zwischen 1994 und 8. Februar 1996 in Wien und Gänserndorf durch die oben zu Punkt römisch eins.B.2. und römisch zwei. bezeichneten Tathandlungen und

3. Petra O***** in der Zeit zwischen 1991 bis Mitte 1991 in Wien dadurch, daß er sie am Geschlechtsteil und an den Brüsten betastete und einmal nackt aufs Bett legen ließ und seinen Samen auf ihren nackten Körper ejakulierte".

Er wurde hiefür nach Paragraphen 28, 201, Absatz 3, StGB zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Der gegen die Schuldsprüche und die Einweisung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a,, 10 und 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der Einwand, aus dem Urteilssatz sei nicht abzuleiten, ob das Erstgericht die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB hinsichtlich aller drei Tatopfer angenommen hat (Ziffer 5,), ist nicht begründet. Denn durch die Gliederung des Urteilsspruchs zu römisch eins. (Verbrechen der Vergewaltigung) in die Teilfakten A/1., 2. und 3. und in der weiteren Folge - die in Rede stehenden Qualifikationskomponenten voranstellend - abermals in die (lediglich zwei Opfer betreffenden) Teilfakten 1. und 2. (US 2 f) wurde der gebotenen Tatindividualisierung in eindeutiger, ohne Schwierigkeiten anklagekonform nachvollziehbarer Weise Rechnung getragen. Daß hiebei die Anführung der Untergliederung B/ versehentlich unterblieb, ist somit ohne Belang.

Auch das weitere Vorbringen der Mängelrüge ist nicht stichhältig. Soweit der Angeklagte unter dem Gesichtspunkt unzureichender Begründung behauptet, das Erstgericht habe mit Stillschweigen übergangen, daß Petra O***** "Gewaltanwendung und Drohungen jeder Art in Abrede gestellt und die Vorgangsweise des Angeklagten als angenehm empfunden habe", erweist sich die Beschwerdeargumentation als nicht aktenkonform. Die Tatrichter stellten nämlich fest, daß der Angeklagte den Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen zwar nicht durch Schläge, aber jeweils unter Einsatz seiner körperlichen Überlegenheit, indem er es am Becken festhielt und ihm die zusammengepreßten Beine auseinanderriß, erzwang (US 10, 15 f in Verbindung mit 89, 173 ff, 177/I) und daß Petra O***** es als angenehm empfand, daß der Beschwerdeführer sie mit dem PKW von der Schule abholte, wodurch sie sich eine einstündige Fahrt mit dem öffentlichen Verkehrsmittel ersparte (US 15 f).

Soweit die Beschwerde einwendet, das Erstgericht habe die dem psychologischen Sachverständigengutachten zugrundeliegende (lediglich in Berichtsform wiedergegebene und den Tatvorwurf nur kursorisch erfassende) Exploration der Tatopfer, auf deren Grundlage sexualbezogene Aktivitäten des Angeklagten jeweils vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres nicht nachweisbar seien, übergangen, setzt sie sich über die gerade dazu getroffenen Urteilsannahmen (US 16 f) hinweg und erschöpft sich nach Inhalt und Zielsetzung bloß in dem Versuch, die auf die detaillierten Angaben der Zeuginnen Daniela, Petra und Sandra O***** vor der Gendarmerie und insbesondere vor dem Untersuchungsrichter (ON 4, 13 bis 15) gegründete tatrichterliche Beweiswürdigung in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen.

Daß nur auf einem der beiden sichergestellten penisförmigen hölzernen Gegenstände (Faktum I/B 2.) vereinzelt Spermienköpfe nachweisbar waren, ist im Hinblick auf den festgestellten Verwendungszweck der Beweisgegenstände (Einführung in die Scheide Sandra O*****) ohne jede Relevanz und war damit - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - nicht erörterungsbedürftig.

Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und 10) entbehren zur Gänze der gesetzmäßigen Ausführung.

Ob die vom Angeklagten Petra O***** gegenüber gebrauchte Drohung, "die Ehe werde auseinanderbrechen, wenn sie ihrer Mutter oder jemand anderen davon (von den Unzuchtshandlungen) erzähle", als gefährlich im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB zu werten ist, kann im Hinblick darauf, daß diese Äußerung nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist, auf sich beruhen.

Was den problematisierten Gewalteinsatz gegen Petra O***** anlangt, ist auf das dazu bei Erledigung der Mängelrüge bereits Gesagte zu verweisen.

Abgesehen davon, daß schon die (hier rechtsrichtige und vom Beschwerdeführer nicht bekämpfte) Annahme, daß der Angeklagte Daniela und Sandra O***** in besonderer Weise erniedrigte, die Qualifikation nach Paragraph 201, Absatz 3, zweiter Fall StGB trägt, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch der zweiten, rechtlich gleichwertigen Qualifikationsvariante keinen Nachteil für den Angeklagten nach sich ziehen kann, übergeht die Beschwerde, soweit sie die Herbeiführung eines durch die Vergewaltigung bewirkten, längere Zeit andauernden qualvollen Zustandes bestreitet, die dazu getroffenen erstgerichtlichen Urteilsannahmen betreffend die Nötigung der Tatopfer zur Duldung dem Beischlaf gleichzusetzender Handlungen während geraume Zeit andauernder Fesselungen (US 7 f, 11) und die Feststellung, wonach der Angeklagte Sandra O***** zwang, die bereits erwähnten, von ihm jeweils abends in ihre Scheide eingeführten penisförmigen Holzgegenstände bis zum darauffolgenden Morgen dort zu belassen.

Im Hinblick darauf, daß das Erstgericht durchwegs Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) des Angeklagten bei den jeweiligen Tatbildverwirklichungen annahm (US 19 f), geht der Beschwerdeeinwand mangelnder Feststellungen zu zumindest bedingtem Vorsatz ins Leere.

Der Einwand, die nicht dem Beischlaf gleichzusetzenden, hier unter Paragraph 202, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) und Paragraph 207, Absatz eins, (aF) StGB subsumierten Tathandlungen seien den Vergewaltigungen vorangegangen oder hätten sie begleitet und wären damit durch die Bestrafung wegen Paragraph 201, StGB mitabgegolten, scheitert an den von der Beschwerde übergangenen konträren Urteilsfeststellungen (US 7, 11).

Das Erstgericht folgte uneingeschränkt dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen (US 19 in Verbindung mit ON 23 und 44 ff/II) und nahm damit als erwiesen an, daß die hier aktuelle, durch brutale Gewalt und Sadismus geprägte, während eines Zeitraumes von mehreren Jahren fortgesetzte Sexualdelinquenz des Angeklagten als geistige Abartigkeit höheren Grades zu beurteilen ist.

Insoweit die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) behauptet, daß der Beschwerdeführer nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht unter dem Einfluß einer geistigen oder seelischen Artigkeit höheren Grades handelte, orientiert sie sich einmal mehr nicht am Urteilssachverhalt.

Nur der Vollständigkeit halber sei im gegebenen Kontext darauf verwiesen, daß die von der Beschwerde zitierte Entscheidung SSt 48/40 darauf abstellt, daß der Zustand, der neben der Bestrafung zur Anordnung der Anstaltsunterbringung führt, eine schwere Abnormität darstellen, also eindeutig außerhalb der Variationsbreite des noch Normalen liegen und so ausgeprägt sein muß, daß er die Willensbildung wesentlich beeinflussen kann, ohne sie unabdingbar regelmäßig - so der sinngemäße Beschwerdestandpunkt - auch tatsächlich zu beeinflussen (so auch EBRV 1971,105).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53084 12D00039

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00003.99.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19990218_OGH0002_0120OS00003_9900000_000