Sie richtet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 und 15 StGB (A/II/2. und 3.) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach § 144 Abs 1 und 15 StGB (C/1. und 2. des Anklagesatzes).Sie richtet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 und 15 StGB (A/II/2. und 3.) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins und 15 StGB (C/1. und 2. des Anklagesatzes).
Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 StGB (D/2., E/1. des Urteilssatzes) erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO).Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 StGB (D/2., E/1. des Urteilssatzes) erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
Bei Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Z 10a) ergeben sich keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der die bekämpften Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen. Denn die Rüge übergeht, indem sie ausschließlich partiell auf jeweils in der Hauptverhandlung deponierte Verantwortungen des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten sowie auf Aussagen vor dem Geschworenengericht vernommener Zeugen abstellt und diese - isoliert betrachtet - zum Vorteil des Beschwerdeführers interpretiert, die dazu konträren Ergebnisse sowohl des Vorverfahrens (ON 6 und 14 in ON 5, ON 10, 31, insbesondere Geständnisse des Angeklagten 113 ff, 347 ff/I), als auch der Hauptverhandlung (Teilgeständnis des Angeklagten 145, 151, 157, 183/III, Verantwortung der Mitangeklagten Z***** 189, 193, 211, 217, 253, 275, 277 f, 287/III, Angaben des Angeklagten W***** 237 ff/III, der Zeugin D***** 323/III und des Zeugen J***** 347/III). Sie übersieht ferner, dass es der monierten täterbezogenen Zuordnung einzelner Tathandlungen im Hinblick auf die angenommene Mittäterschaft der agierenden Personen, von denen jede den gesamten, vom gemeinsamen Vorsatz erfassten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat, nicht bedarf.Bei Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der die bekämpften Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen. Denn die Rüge übergeht, indem sie ausschließlich partiell auf jeweils in der Hauptverhandlung deponierte Verantwortungen des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten sowie auf Aussagen vor dem Geschworenengericht vernommener Zeugen abstellt und diese - isoliert betrachtet - zum Vorteil des Beschwerdeführers interpretiert, die dazu konträren Ergebnisse sowohl des Vorverfahrens (ON 6 und 14 in ON 5, ON 10, 31, insbesondere Geständnisse des Angeklagten 113 ff, 347 ff/I), als auch der Hauptverhandlung (Teilgeständnis des Angeklagten 145, 151, 157, 183/III, Verantwortung der Mitangeklagten Z***** 189, 193, 211, 217, 253, 275, 277 f, 287/III, Angaben des Angeklagten W***** 237 ff/III, der Zeugin D***** 323/III und des Zeugen J***** 347/III). Sie übersieht ferner, dass es der monierten täterbezogenen Zuordnung einzelner Tathandlungen im Hinblick auf die angenommene Mittäterschaft der agierenden Personen, von denen jede den gesamten, vom gemeinsamen Vorsatz erfassten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat, nicht bedarf.
Auch die durchwegs "zu Unrecht unterlassene Feststellungen des Geschworenengerichtes" zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen reklamierende Rechtsrüge (Z 12) verfehlt eine gesetzeskonforme Ausführung, weil sie sich über die dazu im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hinwegsetzt (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 12 EGr 8).Auch die durchwegs "zu Unrecht unterlassene Feststellungen des Geschworenengerichtes" zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 12,) verfehlt eine gesetzeskonforme Ausführung, weil sie sich über die dazu im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hinwegsetzt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 12, EGr 8).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:
Soweit der Beschwerdeführer der Nichtaufnahme einer Zusatzfrage in Richtung entschuldigenden Notstandes (§ 10 Abs 1 StGB) mit Bezugnahme auf "die strafbaren Handlungen" als Verletzung der Bestimmung des § 313 StPO rügt, erweist sich sein Vorbringen als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil weder aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch aus seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben vor der Polizei die Abwehr einer aus "Furcht vor (dem gesondert verfolgten Mittäter) Crzysztof K*****" resultierenden Notstandssituation durch die Begehung der inkriminierten Straftaten ableitbar ist. Denn der Angeklagte gab laut Protokoll über die Hauptverhandlung bloß an: "Man kann mit K***** nicht reden. Er kann nur schlagen und einem was Böses tun." Den Vorhalt, warum er dann in den Prater gefahren sei, um ihn dort zu suchen, beantwortete der Angeklagte mit den Worten: "Damit er mich später nicht schlägt." (267/III).Soweit der Beschwerdeführer der Nichtaufnahme einer Zusatzfrage in Richtung entschuldigenden Notstandes (Paragraph 10, Absatz eins, StGB) mit Bezugnahme auf "die strafbaren Handlungen" als Verletzung der Bestimmung des Paragraph 313, StPO rügt, erweist sich sein Vorbringen als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil weder aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch aus seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben vor der Polizei die Abwehr einer aus "Furcht vor (dem gesondert verfolgten Mittäter) Crzysztof K*****" resultierenden Notstandssituation durch die Begehung der inkriminierten Straftaten ableitbar ist. Denn der Angeklagte gab laut Protokoll über die Hauptverhandlung bloß an: "Man kann mit K***** nicht reden. Er kann nur schlagen und einem was Böses tun." Den Vorhalt, warum er dann in den Prater gefahren sei, um ihn dort zu suchen, beantwortete der Angeklagte mit den Worten: "Damit er mich später nicht schlägt." (267/III).
Der zitierte Vorhalt hingegen gründete sich ersichtlich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mit ihm am 25. August 1999 von Kriminalbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt aufgenommenen Niederschrift, wonach er zum Praterstern gegangen sei und K***** angerufen habe. "Ich wollte, dass er etwas zu trinken spendiert, da ich kein Geld hatte. Ich habe mich mit ihm getroffen, wir sind dann aber in die Wohnung von Anna gegangen." (237/I). Sie lassen somit ebensowenig wie - der Beschwerde zuwider - der darüber hinausgehende Inhalt der bezeichneten Vernehmungsniederschrift eine in Beziehung zum Tatvorwurf stehende Zwangslage des Beschwerdeführers erkennen.
Da die Rechtsbelehrung lediglich insoferne angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden, erweist sich auch die Reklamation fehlender Instruktionen zur behaupteten Notstandssituation (Z 8) als nicht zielführend.Da die Rechtsbelehrung lediglich insoferne angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden, erweist sich auch die Reklamation fehlender Instruktionen zur behaupteten Notstandssituation (Ziffer 8,) als nicht zielführend.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, 344, StPO).
Über die von der Staatsanwaltschaft und von den beiden Nichtigkeitswerbern außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§§ 285i, 344 StPO).Über die von der Staatsanwaltschaft und von den beiden Nichtigkeitswerbern außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.