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Entscheidung 12 Os 30/00×

Entscheidung 12 Os 30/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/00

Entscheidungsdatum

04.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Graf als Schriftführer, in der Strafsache gegen Adam K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 und 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Adam K***** und Adam W***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 15. Dezember 1999, GZ 30k römisch fünf r 9484/99-81, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen den Angeklagten Adam K***** und Adam W***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Adam K***** wurde der - jeweils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem mitverurteilten Adam W***** und dem gesondert verfolgten Crzysztof K***** als Mittätern begangenen - Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 und 15 StGB (A/II/2. und 3.) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins und 15 StGB (C/1. und 2.), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (D/2.) sowie des (allein begangenen) Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und Absatz 4, StGB (E/1.), Adam W*****, abgesehen von den Schuldspruchfakten A/II/2. und 3., C/1. und 2. und D/2. zusätzlich des zusammen mit der rechtskräftig mitverurteilten Anna Z***** als Mittäterin begangenen Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (A/I) und des zusammen mit dem gesondert verfolgten Crzysztof K***** und der rechtskräftig mitverurteilten Anna Z***** als Mittätern begangenen Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 StGB (A/II/1.) schuldig erkannt.

Den dagegen vom Angeklagten K***** aus Ziffer 10 a und Ziffer 12,, vom Angeklagten W***** aus Ziffer 6 und Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****:

Rechtliche Beurteilung

Sie richtet sich ausschließlich gegen den Schuldspruch wegen der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Satz 1 zweiter Fall, Satz 2 und 15 StGB (A/II/2. und 3.) und der teils vollendeten, teils versuchten Erpressung nach Paragraph 144, Absatz eins und 15 StGB (C/1. und 2. des Anklagesatzes).

Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins und wegen des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 4 StGB (D/2., E/1. des Urteilssatzes) erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und damit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).

Bei Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) ergeben sich keine Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichts - gegen die Richtigkeit der die bekämpften Schuldsprüche tragenden Tatsachenfeststellungen. Denn die Rüge übergeht, indem sie ausschließlich partiell auf jeweils in der Hauptverhandlung deponierte Verantwortungen des Beschwerdeführers und seiner Mitangeklagten sowie auf Aussagen vor dem Geschworenengericht vernommener Zeugen abstellt und diese - isoliert betrachtet - zum Vorteil des Beschwerdeführers interpretiert, die dazu konträren Ergebnisse sowohl des Vorverfahrens (ON 6 und 14 in ON 5, ON 10, 31, insbesondere Geständnisse des Angeklagten 113 ff, 347 ff/I), als auch der Hauptverhandlung (Teilgeständnis des Angeklagten 145, 151, 157, 183/III, Verantwortung der Mitangeklagten Z***** 189, 193, 211, 217, 253, 275, 277 f, 287/III, Angaben des Angeklagten W***** 237 ff/III, der Zeugin D***** 323/III und des Zeugen J***** 347/III). Sie übersieht ferner, dass es der monierten täterbezogenen Zuordnung einzelner Tathandlungen im Hinblick auf die angenommene Mittäterschaft der agierenden Personen, von denen jede den gesamten, vom gemeinsamen Vorsatz erfassten eingetretenen Erfolg zu verantworten hat, nicht bedarf.

Auch die durchwegs "zu Unrecht unterlassene Feststellungen des Geschworenengerichtes" zu den subjektiven Tatbestandserfordernissen reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 12,) verfehlt eine gesetzeskonforme Ausführung, weil sie sich über die dazu im Wahrspruch festgestellten Tatsachen hinwegsetzt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 12, EGr 8).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten W*****:

Soweit der Beschwerdeführer der Nichtaufnahme einer Zusatzfrage in Richtung entschuldigenden Notstandes (Paragraph 10, Absatz eins, StGB) mit Bezugnahme auf "die strafbaren Handlungen" als Verletzung der Bestimmung des Paragraph 313, StPO rügt, erweist sich sein Vorbringen als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil weder aus der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung noch aus seinen in der Hauptverhandlung verlesenen Angaben vor der Polizei die Abwehr einer aus "Furcht vor (dem gesondert verfolgten Mittäter) Crzysztof K*****" resultierenden Notstandssituation durch die Begehung der inkriminierten Straftaten ableitbar ist. Denn der Angeklagte gab laut Protokoll über die Hauptverhandlung bloß an: "Man kann mit K***** nicht reden. Er kann nur schlagen und einem was Böses tun." Den Vorhalt, warum er dann in den Prater gefahren sei, um ihn dort zu suchen, beantwortete der Angeklagte mit den Worten: "Damit er mich später nicht schlägt." (267/III).

Der zitierte Vorhalt hingegen gründete sich ersichtlich auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mit ihm am 25. August 1999 von Kriminalbeamten des Bezirkspolizeikommissariates Leopoldstadt aufgenommenen Niederschrift, wonach er zum Praterstern gegangen sei und K***** angerufen habe. "Ich wollte, dass er etwas zu trinken spendiert, da ich kein Geld hatte. Ich habe mich mit ihm getroffen, wir sind dann aber in die Wohnung von Anna gegangen." (237/I). Sie lassen somit ebensowenig wie - der Beschwerde zuwider - der darüber hinausgehende Inhalt der bezeichneten Vernehmungsniederschrift eine in Beziehung zum Tatvorwurf stehende Zwangslage des Beschwerdeführers erkennen.

Da die Rechtsbelehrung lediglich insoferne angefochten werden kann, als sie Fragen betrifft, die den Geschworenen tatsächlich gestellt wurden, erweist sich auch die Reklamation fehlender Instruktionen zur behaupteten Notstandssituation (Ziffer 8,) als nicht zielführend.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a, 285 d, 344, StPO).

Über die von der Staatsanwaltschaft und von den beiden Nichtigkeitswerbern außerdem erhobenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E58011 12D00300

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0120OS00030..0504.000

Dokumentnummer

JJT_20000504_OGH0002_0120OS00030_0000000_000