Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dieter N***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. November 2000, GZ 6a Vr 8188/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dieter N***** wegen des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. November 2000, GZ 6a römisch fünf r 8188/00-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Dieter N***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach §§ 83 Abs 1, 86 StGB schuldig erkannt, weil er am 22. April 2000 in Wien Christine E***** vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie gegen eine Wand stieß, ihr zumindest Faustschläge gegen die Rippen und Schläge in das Gesicht versetzte, wobei die Tat den Tod der Geschädigten zur Folge hatte.Dieter N***** wurde des Verbrechens der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang nach Paragraphen 83, Absatz eins, 86, StGB schuldig erkannt, weil er am 22. April 2000 in Wien Christine E***** vorsätzlich am Körper verletzte, indem er sie gegen eine Wand stieß, ihr zumindest Faustschläge gegen die Rippen und Schläge in das Gesicht versetzte, wobei die Tat den Tod der Geschädigten zur Folge hatte.
Der dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Urteilsbegründung erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Die gerichtsmedizinische Sachverständige kam auf Grund der Befundaufnahme in ihrem Gutachten zusammengefasst zum Ergebnis, dass das zum Zeitpunkt seines Todes stark alkoholisierte Tatopfer an den Folgen eines auf mehrfache stumpfe Gewalteinwirkung zurückzuführenden stumpfen Bauchtraumas mit Fraktur zweier Rippen und Zerreissung der Leberkapsel in Verbindung mit Blutungen sowohl unter die Leberkapsel als auch in die freie Bauchhöhle sowie Einschwemmungen von Fettgewebebestandteilen in das Lungenblutgefäßsystem verstarb (ON 3).
Sie führte in der Hauptverhandlung dazu ergänzend aus, dass die als Todesursache im Vordergrund stehenden Verletzungen im Bereich des rechten unteren Brustkorbes und des rechten Oberbauches durch heftige stumpfe Gewalteinwirkung, "also massive Gewalteinwirkungen wie zB heftige Schläge oder auch Tritte ... am ehesten zu erklären sind", schloss aber auf Grund des Befundmusters aus medizinischer Sicht eine Entstehung durch Sturz "gegen einen vorstehenden Gegenstand, wie zB ein Kästchen oder dergleichen" nicht aus (267 f). Durch die Feststellung, dass die komplexen Verletzungen der Christine E***** durch ein Sturzgeschehen ohne Fremdeinwirkung nicht erklärbar, vielmehr auf die vom Angeklagten gegen sie gerichteten, im Urteilsspruch angeführten Aggressionsakte zurückzuführen sind, folgte der Schöffensenat in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) der medizinisch wahrscheinlichsten der durch das Sachverständigengutachten eröffneten Kausalitätsvarianten und lehnte die weiteren in Betracht kommenden Verletzungsursachen - der Beschwerde zuwider - ausdrücklich ab (US 6).Sie führte in der Hauptverhandlung dazu ergänzend aus, dass die als Todesursache im Vordergrund stehenden Verletzungen im Bereich des rechten unteren Brustkorbes und des rechten Oberbauches durch heftige stumpfe Gewalteinwirkung, "also massive Gewalteinwirkungen wie zB heftige Schläge oder auch Tritte ... am ehesten zu erklären sind", schloss aber auf Grund des Befundmusters aus medizinischer Sicht eine Entstehung durch Sturz "gegen einen vorstehenden Gegenstand, wie zB ein Kästchen oder dergleichen" nicht aus (267 f). Durch die Feststellung, dass die komplexen Verletzungen der Christine E***** durch ein Sturzgeschehen ohne Fremdeinwirkung nicht erklärbar, vielmehr auf die vom Angeklagten gegen sie gerichteten, im Urteilsspruch angeführten Aggressionsakte zurückzuführen sind, folgte der Schöffensenat in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der medizinisch wahrscheinlichsten der durch das Sachverständigengutachten eröffneten Kausalitätsvarianten und lehnte die weiteren in Betracht kommenden Verletzungsursachen - der Beschwerde zuwider - ausdrücklich ab (US 6).
Da von einem vermeintlichen Begründungsdefizit somit nicht die Rede sein kann, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285a Z 2 StPO).Da von einem vermeintlichen Begründungsdefizit somit nicht die Rede sein kann, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00030.01.0419.000
Dokumentnummer
JJT_20010419_OGH0002_0120OS00030_0100000_000