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Entscheidung 12 Os 30/04×

Entscheidung 12 Os 30/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/04

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pröstler-Zehetmaier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dejan Z***** und andere Angeklagte wegen des teils als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und (richtig:) Ziffer 2 und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung des Angeklagten Sasa M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 16. Jänner 2004, GZ 39 Hv 145/03z-61, und dessen Beschwerde gegen den unter einem gefassten Widerrufsbeschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Sasa M***** des als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB begangenen Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und (richtig:) Ziffer 2 und 15 StGB schuldig erkannt, weil er am 25. August 2003 in Oberwaltersdorf zu den strafbaren Handlungen des Dejan Z***** sowie des Boban J*****, die einverständlich dem Michael P***** fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

A) weggenommen hatten, nämlich 295 Euro Bargeld durch Aufzwängen

eines Fensters und Aufbrechen eines Wettautomaten mittels eines Brecheisens sowie

B) wegzunehmen versucht hatten, nämlich (darüber hinaus) möglichst

viel Bargeld, indem sie danach trachteten, mit dem zu Punkt A genannten Brecheisen einen Tresorschrank gewaltsam zu öffnen, dadurch beigetragen hatte, dass er Dejan Z***** und Boban J***** mit einem Pkw zum Tatort gebracht, dort Aufpasserdienste geleistet und den Pkw als Fluchtfahrzeug bereit gehalten hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sasa M***** geht fehl.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) in Bezug auf den Versuch, einen Geldtresor gewaltsam zu öffnen, den Schuldspruch (auch) nach (richtig:) Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB - sowohl im Hinblick auf die Tathandlungen der unmittelbaren Täter als auch bezüglich des Vorsatzes des Beschwerdeführers - als unzureichend begründet bekämpft, negiert sie die beweiswürdigende Bezugnahme auf die Lichtbilder vom Tatort (US 14), wonach der - laut Aktenlage (AS 189/I) rund 300kg schwere - Tresor erheblich bewegt worden ist (AS 219/I), die diese Lageveränderung sowie den Versuch, aus dem Tresor Geld zu entnehmen, eingestehenden (AS 499, 517/II) Aussagen der unmittelbaren Täter (US 12 f) und die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 12 f), der nicht nur ein uneingeschränktes Geständnis zum Faktum des Schuldspruchs abgelegt (AS 489/II), sondern insbesonders auch das Bereitstellen eines Brecheisens als Einbruchswerkzeug ausdrücklich zugegeben (AS 525f/II) hat. Mit dem Vorwurf mangelhafter Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der (potentiellen) Schadenshöhe übergeht die Rüge die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach sich das Erstgericht (ua) auf den - als notorisch erachteten - Umstand, dass die Tageslosung einer Tankstelle mehrere tausend Euro beträgt (US 13) sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 13) stützt, der angegeben hat, von seinen Mittäter allein für die Aufpasserdienste einen Beuteanteil von zumindest 500 Euro zugesichert erhalten zu haben (S 531/II).

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt - zu Punkt B des Schuldspruchs absolute Versuchsuntauglichkeit behauptend - nicht erkennen, aus welchem Grund die Erlangung von Bargeld aus dem Safe unter keinen Umständen habe erwartet werden können, und solcherart die gebotene Orientierung am Prozessrecht vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73038 12Os30.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00030.04.0422.000

Dokumentnummer

JJT_20040422_OGH0002_0120OS00030_0400000_000