Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sasa M***** geht fehl.Die gegen dieses Urteil aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Sasa M***** geht fehl.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) in Bezug auf den Versuch, einen Geldtresor gewaltsam zu öffnen, den Schuldspruch (auch) nach (richtig:) Z 2 des § 129 StGB - sowohl im Hinblick auf die Tathandlungen der unmittelbaren Täter als auch bezüglich des Vorsatzes des Beschwerdeführers - als unzureichend begründet bekämpft, negiert sie die beweiswürdigende Bezugnahme auf die Lichtbilder vom Tatort (US 14), wonach der - laut Aktenlage (AS 189/I) rund 300kg schwere - Tresor erheblich bewegt worden ist (AS 219/I), die diese Lageveränderung sowie den Versuch, aus dem Tresor Geld zu entnehmen, eingestehenden (AS 499, 517/II) Aussagen der unmittelbaren Täter (US 12 f) und die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 12 f), der nicht nur ein uneingeschränktes Geständnis zum Faktum des Schuldspruchs abgelegt (AS 489/II), sondern insbesonders auch das Bereitstellen eines Brecheisens als Einbruchswerkzeug ausdrücklich zugegeben (AS 525f/II) hat. Mit dem Vorwurf mangelhafter Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der (potentiellen) Schadenshöhe übergeht die Rüge die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach sich das Erstgericht (ua) auf den - als notorisch erachteten - Umstand, dass die Tageslosung einer Tankstelle mehrere tausend Euro beträgt (US 13) sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 13) stützt, der angegeben hat, von seinen Mittäter allein für die Aufpasserdienste einen Beuteanteil von zumindest 500 Euro zugesichert erhalten zu haben (S 531/II).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) in Bezug auf den Versuch, einen Geldtresor gewaltsam zu öffnen, den Schuldspruch (auch) nach (richtig:) Ziffer 2, des Paragraph 129, StGB - sowohl im Hinblick auf die Tathandlungen der unmittelbaren Täter als auch bezüglich des Vorsatzes des Beschwerdeführers - als unzureichend begründet bekämpft, negiert sie die beweiswürdigende Bezugnahme auf die Lichtbilder vom Tatort (US 14), wonach der - laut Aktenlage (AS 189/I) rund 300kg schwere - Tresor erheblich bewegt worden ist (AS 219/I), die diese Lageveränderung sowie den Versuch, aus dem Tresor Geld zu entnehmen, eingestehenden (AS 499, 517/II) Aussagen der unmittelbaren Täter (US 12 f) und die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 12 f), der nicht nur ein uneingeschränktes Geständnis zum Faktum des Schuldspruchs abgelegt (AS 489/II), sondern insbesonders auch das Bereitstellen eines Brecheisens als Einbruchswerkzeug ausdrücklich zugegeben (AS 525f/II) hat. Mit dem Vorwurf mangelhafter Begründung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich der (potentiellen) Schadenshöhe übergeht die Rüge die Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach sich das Erstgericht (ua) auf den - als notorisch erachteten - Umstand, dass die Tageslosung einer Tankstelle mehrere tausend Euro beträgt (US 13) sowie die Verantwortung des Beschwerdeführers (US 13) stützt, der angegeben hat, von seinen Mittäter allein für die Aufpasserdienste einen Beuteanteil von zumindest 500 Euro zugesichert erhalten zu haben (S 531/II).
Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) lässt - zu Punkt B des Schuldspruchs absolute Versuchsuntauglichkeit behauptend - nicht erkennen, aus welchem Grund die Erlangung von Bargeld aus dem Safe unter keinen Umständen habe erwartet werden können, und solcherart die gebotene Orientierung am Prozessrecht vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) lässt - zu Punkt B des Schuldspruchs absolute Versuchsuntauglichkeit behauptend - nicht erkennen, aus welchem Grund die Erlangung von Bargeld aus dem Safe unter keinen Umständen habe erwartet werden können, und solcherart die gebotene Orientierung am Prozessrecht vermissen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die Berufung sowie die Beschwerde kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.