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Entscheidung 12 Os 30/05m×

Entscheidung 12 Os 30/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/05m

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krammer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Anna Janosne H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten Anna Janosne H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 19. Jänner 2005, GZ 12 Hv 259/04y-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten Anna Janosne H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Anna Janosne H***** und Ferenc L***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, erster Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter fremde bewegliche Sachen Nachgenannten mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie die Diebstähle gewerbsmäßig begingen, und zwar

römisch eins. am 19. Oktober 2004

1. in Oberwart

Verfügungsberechtigten der Firma C ***** zwei Herrenlederjacken im Gesamtwert von 238 EUR;

Verfügungsberechtigten der Firma A***** zwei Herrenwesten und zwei Herrenhemden im Gesamtwert von 84,94 EUR;

Verfügungsberechtigten der Firma V***** zwei Bundfaltenhosen im Gesamtwert von 219,80 EUR;

Verfügungsberechtigten der Firma B***** vier Packungen Bettwäsche im Gesamtwert von 199 EUR;

Verfügungsberechtigten der Firma N***** eine Herrenlederjacke im Wert

von 49,99 EUR;

in Oberpullendorf

Verfügungsberechtigten der Firma K***** eine Herrenlederjacke, drei Damenwesten, eine Kinderhose sowie Unterwäsche im Gesamtwert von 156,44 EUR;

Verfügungsberechtigten der Firma D***** vier Packungen Bettwäsche im Gesamtwert von 149,80 EUR;

Verfügungsberechtigten der Firma E***** sechs Stück Haarshampoo und 14 Stück Cremen im Gesamtwert von 221,40 EUR;

3. in Mattersburg

Verfügungsberechtigten der Firma D***** fünf Paar Damenschuhe im Gesamtwert von 200,50 EUR;

Verfügungsberechtigten der Firma A***** zwei Herrenpullover und ein Herrenhemd im Gesamtwert von 55,97 EUR;

Verfügungsberechtigten der Firma K***** zwei Damenwesten und vier Herrenshorts im Gesamtwert von 47,73 EUR;

Anfang Oktober 2004 in Oberwart, Oberpullendorf und Mattersburg in mehreren Angriffen Verfügungsberechtigten nicht mehr festzustellender Verkaufsunternehmen zehn Pullover, vier Hosen, zwei Lederjacken und drei Paar Schuhe in einem nicht mehr festzustellenden Gesamtwert.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Angeklagten Anna Janosne H***** aus den Gründen der Ziffer 5, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bezieht sich die Formulierung, wonach „sowohl Anna Janosne H***** als auch Ferenc L***** beide Male mit dem Vorsatz handelten, sich durch die Wegnahme der im Spruch genannten Waren unrechtmäßig zu bereichern und es ihnen darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen" (US 7), eindeutig auf die dieser Annahme vorausgehende, der Gliederung des Urteilsspruchs folgend zwei Faktengruppen unterscheidende und diese als „erste Diebstour Anfang Oktober 2004" (römisch zwei.) und als „11 Ladendiebstähle vom 19. Oktober 2004" (römisch eins.) bezeichnende Begründungspassage. Somit sind hinsichtlich aller Angriffe die Feststellungen „zur subjektiven Tatseite und insbesondere zur Gewerbsmäßigkeit" nicht undeutlich. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt nicht deutlich und bestimmt (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) dar, welche zusätzlichen Feststellungen zum Diebstahlsvorsatz vom Beschwerdeführer vermisst werden.

Soweit die Beschwerde (nominell Ziffer 10, sachlich Ziffer 5,), kritisiert, das Erstgericht habe sich zur Problematik gewerbsmäßiger Delinquenz mit dem „substanzlosen Gebrauch der verba legalia begnügt", übergeht sie sinnfällig die diese Qualifikation mängelfrei begründenden Urteilsannahmen (US 8).

Die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Anna Janosne H***** war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Die Entscheidung über die Berufung fällt in die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E77182 12Os30.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0120OS00030.05M.0428.000

Dokumentnummer

JJT_20050428_OGH0002_0120OS00030_05M0000_000