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Entscheidung 12 Os 30/10v×

Entscheidung 12 Os 30/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/10v (12Os31/10s)

Entscheidungsdatum

11.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Verbrechen der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 18 HR 343/09w des Landesgerichts Linz, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten vom 19. Februar 2010 gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Linz vom 12. Jänner 2010, AZ 8 Bs 420/09k und 8 Bs 421/09g, sowie jene vom 25. Februar 2010 nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss vom 12. Jänner 2010, AZ 8 Bs 421/09g, gab das Oberlandesgericht Linz einer Beschwerde des Mag. Herwig B***** gegen die am 15. Dezember 2009 beschlossene Fortsetzung (ON 156) der über ihn am 5. November 2009 verhängten Untersuchungshaft nicht Folge und setzte diese aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 173, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, Litera b und Litera c, StPO fort.

Mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Linz (im Ermittlungsverfahren) vom 30. November 2009 wurde einem Einspruch des Beschuldigten gegen die „Ablehnung der Besuchsverlängerung“, „Besuchseinschränkungen“, die „Überwachung des Telefonverkehrs“ und die „Isolation“ durch die Staatsanwältin nicht Folge gegeben. Mit Beschluss vom 12. Jänner 2010, 8 Bs 420/09k, gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Beschuldigten gegen diesen Beschluss nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen beide Entscheidungen richtet sich die am 19. Februar 2010 verfasste, am 24. Februar 2010 bei der Staatsanwaltschaft Linz eingelangte Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten. Sie ist verspätet.

Die angefochtenen Entscheidungen wurden dem Verteidiger nämlich bereits am 29. Jänner 2010 zugestellt (Paragraph 83, Absatz 4, StPO), die 14-tägige Frist des Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz GRBG daher nicht gewahrt.

Überdies wurden die vom Beschwerdeführer gerügten Maßnahmen der Staatsanwaltschaft im Rahmen der aufrechten Untersuchungshaft zur Sicherung des Haftzwecks getroffen. Sie waren daher für die Festnahme oder (weitere) Anhaltung nicht ursächlich und stellen damit keine mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung iSd Paragraph eins, Absatz eins, GRBG dar (RIS-Justiz RS0060991).

In seiner weiteren Grundrechtsbeschwerde vom 25. Februar 2010 erhebt Mag. B***** Vorwürfe gegen die seiner Ansicht nach gesetzwidrige Verfahrensführung und einen ihn angeblich vorverurteilenden Fernsehbeitrag.

Gegen welche mit Grundrechtsbeschwerde anfechtbare strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung sie sich richten soll ist nicht erkennbar (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG).

Angesichts dieser nicht behebbaren Mängel war ein Vorgehen nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG nicht geboten (RIS-Justiz RS0061469). Die Grundrechtsbeschwerden erweisen sich vielmehr als unzulässig und waren daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Grundrechtsbeschwerden,Strafrecht

Textnummer

E93944

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0120OS00030.10V.0511.000

Im RIS seit

19.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100511_OGH0002_0120OS00030_10V0000_000