Entscheidung 12 Os 30/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.04.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Socher als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 72/20t des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2022, AZ 7 Bs 311/21z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 28. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Socher als Schriftführer in der Strafsache gegen * S* wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 39 Hv 72/20t des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2022, AZ 7 Bs 311/21z, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] * S* wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. April 2021, GZ 39 Hv 72/20t-52, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. [1] * S* wurde mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 21. April 2021, GZ 39 Hv 72/20t-52, des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt und zu einer teilweise bedingt nachgesehenen Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.
[2] Das Oberlandesgericht Innsbruck sprach mit Urteil vom 20. Jänner 2022 aus, dass auf die dagegen ergriffene Berufung des Angeklagten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe keine Rücksicht genommen werde. Der gegen den Ausspruch über die Schuld und über die Strafe gerichteten Berufung des Angeklagten wurde nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO). [3] Die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Verurteilten ist unzulässig, weil gegen Urteile des Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen ist (Paragraph 489, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0120OS00030.22M.0428.000
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022
Dokumentnummer
JJT_20220428_OGH0002_0120OS00030_22M0000_000