Der Berufung kommt Berechtigung nicht zu.
Das Erstgericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest. Ein 'intensives Bekanntschaftsverhältnis zu den anderen Angeklagten' vermag - entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin - einen zusätzlichen Milderungsgrund nicht herzustellen, sind doch die Voraussetzungen des § 34 Z 4 StGB, nämlich eine (ins Gewicht fallende) Einwirkung eines Dritten oder gar Furcht oder Gehorsam nach der Aktenlage nicht gegeben und insbesondere auch den schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Der in der Berufung ferner vorgebrachte Umstand, daß die Diebe ihre Zusage, das gestohlene Gut wieder aus der Wohnung abzuholen, nicht einhielten, kann weder als mildernd herangezogen, noch den Erschwerungsumstand des raschen Rückfalles innerhalb einer Probezeit aufheben, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der - durch behördlich verfügte Abnahme ihrer Kinder bedingten - familiären Situation der Angeklagten.Das Erstgericht stellte nämlich die Strafzumessungsgründe richtig und vollständig fest. Ein 'intensives Bekanntschaftsverhältnis zu den anderen Angeklagten' vermag - entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin - einen zusätzlichen Milderungsgrund nicht herzustellen, sind doch die Voraussetzungen des Paragraph 34, Ziffer 4, StGB, nämlich eine (ins Gewicht fallende) Einwirkung eines Dritten oder gar Furcht oder Gehorsam nach der Aktenlage nicht gegeben und insbesondere auch den schöffengerichtlichen Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Der in der Berufung ferner vorgebrachte Umstand, daß die Diebe ihre Zusage, das gestohlene Gut wieder aus der Wohnung abzuholen, nicht einhielten, kann weder als mildernd herangezogen, noch den Erschwerungsumstand des raschen Rückfalles innerhalb einer Probezeit aufheben, und zwar auch nicht im Zusammenhang mit der - durch behördlich verfügte Abnahme ihrer Kinder bedingten - familiären Situation der Angeklagten.
Schließlich können auch die Tatsachen der Wiederverehelichung und einer bestehenden Schwangerschaft nicht als Milderungsgründe im Sinne des § 34 StGB Berücksichtigung finden.Schließlich können auch die Tatsachen der Wiederverehelichung und einer bestehenden Schwangerschaft nicht als Milderungsgründe im Sinne des Paragraph 34, StGB Berücksichtigung finden.
Von den bereits angeführten, vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen ausgehend, ist das Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen zu verneinen, sodaß schon deshalb die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem § 41 StGBVon den bereits angeführten, vom Erstgericht zutreffend angenommenen Strafzumessungsgründen ausgehend, ist das Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen zu verneinen, sodaß schon deshalb die Gewährung der außerordentlichen Strafmilderung nach dem Paragraph 41, StGB
und damit die Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das vom Erstgericht gewählte gesetzliche Mindestmaß von sechs Monaten ausgeschlossen ist. Der Berufung mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruche angeführte Gesetzesstelle.