Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 5. Juni 1951 geborene Franz A wie folgt schuldig erkannt:
Zu I. des Verbrechens des Menschenhandels nach § 217 Abs. 1 StGB;Zu römisch eins. des Verbrechens des Menschenhandels nach Paragraph 217, Absatz eins, StGB;
zu II. des Verbrechens der schweren Nötigung nach § 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 3 StGB;zu römisch zwei. des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 3 StGB;
zu III. des Vergehens der in einem Fall schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB;zu römisch drei. des Vergehens der in einem Fall schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB;
zu IV. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB;zu römisch vier. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB;
zu V. des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach § 215 StGB;zu römisch fünf. des Vergehens der Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach Paragraph 215, StGB;
zu VI. des Vergehens der Zuhälterei nach § 216 StGB und zu VII. des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit. a WaffenG und hiefür nach § 28, 217 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.zu römisch sechs. des Vergehens der Zuhälterei nach Paragraph 216, StGB und zu römisch sieben. des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG und hiefür nach Paragraph 28, 217, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt.
Die unter Punkt I./ 1.) und 2.), III./ 5.) und VI./ ergangenen Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3 und 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung. Inhaltlich der angefochtenen Urteilsfakten liegt ihm zur Last, er habe zu I. Ingrid A der gewerbsmäßigen Unzucht in anderen Staaten als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zugeführt und sie hiefür angeworben, und zwar 1) in der Zeit zwischen 1978 und Mai 1979 in den nachgenannten Orten der Bundesrepublik Deutschland, indem er sie nacheinander nach Lörrach, Pirmasens, Heide und Nürnberg führte und dort in Bordellen oder Animierlokalen zur Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes unterbrachte und gezielt auf sie einwirkte, diese Tätigkeit für ihn auszuüben;Die unter Punkt römisch eins./ 1.) und 2.), römisch drei./ 5.) und römisch sechs./ ergangenen Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 3 und 4 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, gegen den Strafausspruch wendet er sich mit Berufung. Inhaltlich der angefochtenen Urteilsfakten liegt ihm zur Last, er habe zu römisch eins. Ingrid A der gewerbsmäßigen Unzucht in anderen Staaten als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, zugeführt und sie hiefür angeworben, und zwar 1) in der Zeit zwischen 1978 und Mai 1979 in den nachgenannten Orten der Bundesrepublik Deutschland, indem er sie nacheinander nach Lörrach, Pirmasens, Heide und Nürnberg führte und dort in Bordellen oder Animierlokalen zur Ausübung ihres unzüchtigen Gewerbes unterbrachte und gezielt auf sie einwirkte, diese Tätigkeit für ihn auszuüben;
2) im Jänner 1981 an unbekanntem Ort, indem er sie durch gezieltes Zureden dazu brachte, eine Beschäftigung im Gastbetrieb 'G' in St. Margarethen, Schweiz, aufzunehmen, um dadurch Kontakte für die gewerbsmäßige Unzucht zu finden und diese Tätigkeit für ihn an diesem Ort auszuüben;
zu III./ 5.) Ingrid A am Körper verletzte, und zwar im Jänner oder Februar 1981 in Hard durch Zufügen eines Stiches mit einer Gabel gegen einen Oberarm bzw Schulter, wobei die Tat eine Stichverletzung an dieser Körperstelle zur Folge hatte;zu römisch drei./ 5.) Ingrid A am Körper verletzte, und zwar im Jänner oder Februar 1981 in Hard durch Zufügen eines Stiches mit einer Gabel gegen einen Oberarm bzw Schulter, wobei die Tat eine Stichverletzung an dieser Körperstelle zur Folge hatte;
zu VI./ ab dem Jahre 1974 mit Ausnahme von etwa 8 Monaten im Jahre 1977 in verschiedenen Orten Vorarlbergs und der Bundesrepublik Deutschland seinen Unterhalt zumindest zum überwiegenden Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Ingrid A durch deren Ausbeutung, indem er ihr den gesamten Schandlohn bis auf geringe Beträge für die Abdeckung der notdürftigsten Lebensbedürfnisse abnahm, zu gewinnen gesucht, indem er ihr den gesamten Schandlohn abnahm sowie dadurch, daß er sie gegen ihren Willen auf die Straße schickte, insbesondere durch Drohungen und Mißhandlungen zwang, die Prostitution für ihn auszuüben.zu römisch sechs./ ab dem Jahre 1974 mit Ausnahme von etwa 8 Monaten im Jahre 1977 in verschiedenen Orten Vorarlbergs und der Bundesrepublik Deutschland seinen Unterhalt zumindest zum überwiegenden Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht der Ingrid A durch deren Ausbeutung, indem er ihr den gesamten Schandlohn bis auf geringe Beträge für die Abdeckung der notdürftigsten Lebensbedürfnisse abnahm, zu gewinnen gesucht, indem er ihr den gesamten Schandlohn abnahm sowie dadurch, daß er sie gegen ihren Willen auf die Straße schickte, insbesondere durch Drohungen und Mißhandlungen zwang, die Prostitution für ihn auszuüben.
Unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie unter der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO eine Nichtigkeit des Urteiles deswegen geltend macht, weil der Angeklagtnlts der in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981 erfolgten Ausdehnung der Anklage zu Punkt III./ 5.) des Urteilssatzes und zu der zugleich erfolgten Erweiterung des Anklagevorwurfes zu Punkt VI./ der schriftlichen Anklage nicht gehört wurde (s S 176, 177 d.A).Unbegründet ist die Beschwerde, soweit sie unter der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO eine Nichtigkeit des Urteiles deswegen geltend macht, weil der Angeklagtnlts der in der Hauptverhandlung vom 16. Dezember 1981 erfolgten Ausdehnung der Anklage zu Punkt römisch drei./ 5.) des Urteilssatzes und zu der zugleich erfolgten Erweiterung des Anklagevorwurfes zu Punkt römisch sechs./ der schriftlichen Anklage nicht gehört wurde (s S 176, 177 d.A).