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Entscheidung 12 Os 30/92×

Entscheidung 12 Os 30/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/92-4

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Anton J***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.Jänner 1992, GZ 12 Os 160/91-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 23.Jänner 1992, GZ 12 Os 160/91-4, die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1991, GZ 12 Os 132/91-5, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war mit der nunmehr gegen den eingangs zitierten Beschluß erhobenen Beschwerde abermals auf gleiche Weise zu verfahren.

Anmerkung

E28471

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00030.9204.0319.0

Dokumentnummer

JJT_19920319_OGH0002_0120OS00030_9200004_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung