Entscheidung 12 Os 30/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Anton J***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.Jänner 1992, GZ 12 Os 160/91-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Anton J***** und einen anderen wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach Paragraph 302, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 23.Jänner 1992, GZ 12 Os 160/91-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof wies mit Beschluß vom 23.Jänner 1992, GZ 12 Os 160/91-4, die Beschwerde des Privatbeteiligten Franz SCH***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 17. Oktober 1991, GZ 12 Os 132/91-5, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Da die Strafprozeßordnung gegen Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes kein weiteres Rechtsmittel vorsieht, war mit der nunmehr gegen den eingangs zitierten Beschluß erhobenen Beschwerde abermals auf gleiche Weise zu verfahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00030.9204.0319.0
Dokumentnummer
JJT_19920319_OGH0002_0120OS00030_9200004_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung