Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche mit einer auf den Grund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche mit einer auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Unabdingbare Voraussetzung für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist das Festhalten am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.
Demgegenüber zitiert die Beschwerde zunächst zutreffend die Tatbestandsmerkmale der minderschweren Nötigung nach § 201 Abs. 2 StGB sowie Leitsätze zum Nötigungsmittel der Gewalt und zum Vorsatz, kehrt dann bloß einzelne "Widersprüchlichkeiten" aus der Aussage des Tatopfers Günter G***** hervor, zu denen in den Entscheidungsgründen (US 5 unten bis 6) ohnehin ausführlich Stellung genommen wurde, und kommt zusammenfassend und beweiswürdigend zum Schluß, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Tatbestände nach § 201 Abs. 2 StGB und § 209 StGB nicht erfüllt sind, weil von einem (ernstzunehmenden) Widerstand des Günter G***** weder bei den Unzuchtshandlungen noch bei der Vergewaltigung die Rede sein könne, der Täter den Analverkehr auf die festgestellte Art und Weise niemals gegen den Willen des Opfers durchführen hätte können und für die erstgerichtliche Annahme (insoweit sachlich Z 5), der Angeklagte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß das Unzuchtsopfer das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kein objektiver Nachweis vorliege.Demgegenüber zitiert die Beschwerde zunächst zutreffend die Tatbestandsmerkmale der minderschweren Nötigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie Leitsätze zum Nötigungsmittel der Gewalt und zum Vorsatz, kehrt dann bloß einzelne "Widersprüchlichkeiten" aus der Aussage des Tatopfers Günter G***** hervor, zu denen in den Entscheidungsgründen (US 5 unten bis 6) ohnehin ausführlich Stellung genommen wurde, und kommt zusammenfassend und beweiswürdigend zum Schluß, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Tatbestände nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und Paragraph 209, StGB nicht erfüllt sind, weil von einem (ernstzunehmenden) Widerstand des Günter G***** weder bei den Unzuchtshandlungen noch bei der Vergewaltigung die Rede sein könne, der Täter den Analverkehr auf die festgestellte Art und Weise niemals gegen den Willen des Opfers durchführen hätte können und für die erstgerichtliche Annahme (insoweit sachlich Ziffer 5,), der Angeklagte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß das Unzuchtsopfer das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kein objektiver Nachweis vorliege.
Indem die Rechtsrüge solcherart aber die (beide in Rede stehenden Verbrechenstatbestände betreffenden) aktenmäßig gedeckten und zureichend begründeten tragenden Urteilskonstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite (vgl. US 3-4 und 6-7 in Verbindung mit dem Urteilsspruch) teils übergeht, teils bestreitet, vielmehr unter Zugrundelegung von urteilsfremden (günstigeren) Prämissen nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung den Freispruch des Angeklagten fordert, ist sie nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt.Indem die Rechtsrüge solcherart aber die (beide in Rede stehenden Verbrechenstatbestände betreffenden) aktenmäßig gedeckten und zureichend begründeten tragenden Urteilskonstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite vergleiche US 3-4 und 6-7 in Verbindung mit dem Urteilsspruch) teils übergeht, teils bestreitet, vielmehr unter Zugrundelegung von urteilsfremden (günstigeren) Prämissen nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung den Freispruch des Angeklagten fordert, ist sie nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt.
Dies gilt insbesonders auch für den (sinngemäßen) Beschwerdeeinwand, echte Idealkonkurrenz zwischen § 201 Abs. 2 StGB und § 209 StGB sei zwar grundsätzlich, aber im konkreten Fall deshalb nicht möglich, weil sich der Täter darüber geirrt habe, daß Günter G***** das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Im Gegensatz dazu hat jedoch das Erstgericht ausdrücklich und unmißverständlich die konträre Feststellung (vgl. US 3 unten) getroffen und sie auch formell einwandfrei damit begründet (vgl. US 6 unten bis 7 oben), daß der Angeklagte allein schon nach dem äußeren, noch knabenhaften, einem 14-jährigen vergleichbaren Erscheinungsbild des Opfers erkannt hat, daß es noch nicht 18 Jahre alt war. Im übrigen läßt der Nichtigkeitswerber offenbar außer acht, daß vom Schuldspruchfaktum II neben der unter Punkt I des Urteilsspruchs angeführten Tathandlung auch wiederholtes Betasten des Geschlechtsteiles (während des Fernsehens ohne Anwendung von Gewalt) umfaßt ist.Dies gilt insbesonders auch für den (sinngemäßen) Beschwerdeeinwand, echte Idealkonkurrenz zwischen Paragraph 201, Absatz 2, StGB und Paragraph 209, StGB sei zwar grundsätzlich, aber im konkreten Fall deshalb nicht möglich, weil sich der Täter darüber geirrt habe, daß Günter G***** das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Im Gegensatz dazu hat jedoch das Erstgericht ausdrücklich und unmißverständlich die konträre Feststellung vergleiche US 3 unten) getroffen und sie auch formell einwandfrei damit begründet vergleiche US 6 unten bis 7 oben), daß der Angeklagte allein schon nach dem äußeren, noch knabenhaften, einem 14-jährigen vergleichbaren Erscheinungsbild des Opfers erkannt hat, daß es noch nicht 18 Jahre alt war. Im übrigen läßt der Nichtigkeitswerber offenbar außer acht, daß vom Schuldspruchfaktum römisch zwei neben der unter Punkt römisch eins des Urteilsspruchs angeführten Tathandlung auch wiederholtes Betasten des Geschlechtsteiles (während des Fernsehens ohne Anwendung von Gewalt) umfaßt ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (§ 285 i StPO).Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).