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Entscheidung 12 Os 30/93×

Entscheidung 12 Os 30/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/93

Entscheidungsdatum

11.03.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.März 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kobler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nagah Abd El Wanis Ali H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 3. September 1992, GZ 13 römisch fünf r 1190/92-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nagah Abd El Wanis Ali H***** wurde der Verbrechen (zu römisch eins) der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (zu römisch zwei) der gleichgeschlechtlichen Unzucht mit Personen unter 18 Jahren nach Paragraph 209, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 24.Juni 1992 in Velden/Wörthersee

römisch eins. Günter G***** dadurch, daß er ihn von hinten an den Schultern erfaßte, nach vor drückte, sein erregtes Glied in dessen After einführte und unter gleichzeitigem Festhalten dessen Hüften anal bis zum Samenerguß verkehrte, mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt;

römisch zwei. mit dem am 10.Dezember 1975 geborenen Günter G*****, somit einer Person, die das 14., aber nicht das 18.Lebensjahr vollendet hat, dadurch, daß er ihn wiederholt am Geschlechtsteil betastete, und durch die unter römisch eins. angeführte Tathandlung geschlechtliche Unzucht getrieben.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft beide Schuldsprüche mit einer auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Unabdingbare Voraussetzung für die prozeßordnungsgemäße Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes ist das Festhalten am gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt und dessen Vergleich mit dem darauf angewendeten Strafgesetz.

Demgegenüber zitiert die Beschwerde zunächst zutreffend die Tatbestandsmerkmale der minderschweren Nötigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie Leitsätze zum Nötigungsmittel der Gewalt und zum Vorsatz, kehrt dann bloß einzelne "Widersprüchlichkeiten" aus der Aussage des Tatopfers Günter G***** hervor, zu denen in den Entscheidungsgründen (US 5 unten bis 6) ohnehin ausführlich Stellung genommen wurde, und kommt zusammenfassend und beweiswürdigend zum Schluß, daß bei richtiger rechtlicher Beurteilung die Tatbestände nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und Paragraph 209, StGB nicht erfüllt sind, weil von einem (ernstzunehmenden) Widerstand des Günter G***** weder bei den Unzuchtshandlungen noch bei der Vergewaltigung die Rede sein könne, der Täter den Analverkehr auf die festgestellte Art und Weise niemals gegen den Willen des Opfers durchführen hätte können und für die erstgerichtliche Annahme (insoweit sachlich Ziffer 5,), der Angeklagte habe es zumindest ernstlich für möglich gehalten, daß das Unzuchtsopfer das 18.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, kein objektiver Nachweis vorliege.

Indem die Rechtsrüge solcherart aber die (beide in Rede stehenden Verbrechenstatbestände betreffenden) aktenmäßig gedeckten und zureichend begründeten tragenden Urteilskonstatierungen zur subjektiven und objektiven Tatseite vergleiche US 3-4 und 6-7 in Verbindung mit dem Urteilsspruch) teils übergeht, teils bestreitet, vielmehr unter Zugrundelegung von urteilsfremden (günstigeren) Prämissen nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile nach wie vor unzulässigen Schuldberufung den Freispruch des Angeklagten fordert, ist sie nicht den Prozeßgesetzen gemäß ausgeführt.

Dies gilt insbesonders auch für den (sinngemäßen) Beschwerdeeinwand, echte Idealkonkurrenz zwischen Paragraph 201, Absatz 2, StGB und Paragraph 209, StGB sei zwar grundsätzlich, aber im konkreten Fall deshalb nicht möglich, weil sich der Täter darüber geirrt habe, daß Günter G***** das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Im Gegensatz dazu hat jedoch das Erstgericht ausdrücklich und unmißverständlich die konträre Feststellung vergleiche US 3 unten) getroffen und sie auch formell einwandfrei damit begründet vergleiche US 6 unten bis 7 oben), daß der Angeklagte allein schon nach dem äußeren, noch knabenhaften, einem 14-jährigen vergleichbaren Erscheinungsbild des Opfers erkannt hat, daß es noch nicht 18 Jahre alt war. Im übrigen läßt der Nichtigkeitswerber offenbar außer acht, daß vom Schuldspruchfaktum römisch zwei neben der unter Punkt römisch eins des Urteilsspruchs angeführten Tathandlung auch wiederholtes Betasten des Geschlechtsteiles (während des Fernsehens ohne Anwendung von Gewalt) umfaßt ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung des Angeklagten wird demnach der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz abzusprechen haben (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E34533

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00030.9306.0311.0

Dokumentnummer

JJT_19930311_OGH0002_0120OS00030_9300006_000

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