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Entscheidung 12 Os 30/96×

Entscheidung 12 Os 30/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/96(12Os31/96)

Entscheidungsdatum

08.05.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr Schindler, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang B***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 15. November 1995, GZ 52 römisch fünf r 3.306/94-19, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie-

sen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang B***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er in der Nacht vom 25. auf den 26. November 1994 in Salzburg Verena W***** mit Gewalt, indem er ihr die Unterarme gegen den Oberkörper drückte, ihr einen "Beinfeger" versetzte, so daß sie zu Boden stürzte und auf dem Rücken zu liegen kam, mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang, sie mehrmals zu einem Oralverkehr aufforderte (welcher Aufforderung sie auch nachkam - US 11), ihr zweimal einen Ast in ihre Scheide einführte, "durch die Drohung mit gegenwärtiger Gewalt (gemeint: Gefahr) für Leib oder Leben, indem er ihr gegenüber äußerte, daß er bis fünf zählen werde, wenn sie nicht das tun würde, was er von ihr verlange und ihr etwas Schlimmes passieren würde, ferner ihr zur Bekräftigung einen Gegenstand gegen ihren Rücken hielt, zu dem er angab, daß dies eine Pistole sei", zur Vornahme oder Duldung des Beischlafes genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Zeugen Ernst und Edeltraud R***** sowie Wilhelmine B***** zum Beweis dafür, "daß der Zeuge Roland P***** den vorgenannten Zeugen mitteilte, daß zwischen dem Angeklagten und Verena W***** bereits im Lokal S***** intensiv Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden, wobei Verena W***** selbige Zärtlichkeiten keinesfalls zurückwies und zudem sowohl B***** als auch W***** erheblich alkoholisiert waren" (S 363; auch S 333) wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Dem Schöffengericht - welches ohnedies annahm, daß Verena W***** den Angeklagten zunächst sympathisch fand (US 7), die beiden im Verlaufe des Abends Zärtlichkeiten ("flüchtige Bussis") austauschten und die junge Frau durch den konsumierten Alkohol "beschwipst" war, während beim Beschwerdeführer "allenfalls eine höhergradige Alkoholisierung" vorlag (US 9) - wurde nämlich in dem nach Lage des Falles insoweit konkretisierungsbedürftigen Beweisantrag nicht dargetan, welche darüber hinausgehenden sexualbezogenen Handlungen bzw welche Alkoholisierungsanzeichen Roland P***** berichtet haben soll, die infolge ihrer Unvereinbarkeit mit der Darstellung des Opfers dessen Glaubwürdigkeit hätten problematisieren können.

Entgegen der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) hat das Erstgericht das "Ergänzungsgutachten" des Sachverständigen Dr. Robert L***** in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, als "einleuchtend" gewürdigt und damit nicht nur dessen ausdrücklich erörterte Äußerung, daß die bei W***** festgestellte Rötung der Scheidenschleimhaut aus medizinischer Sicht auch andere als die inkriminierten Ursachen haben könnte (S 321), sondern ersichtlich auch jene mitberücksichtigt, wonach das Nichtauffinden von Samenfäden im Geschlechtsorgan der Frau auch bei zweimaligem Geschlechtsverkehr (ohne Samenerguß; US 11) möglich ist (S 317). Daraus konnte es logisch und empirisch einwandfrei ableiten, daß dieses Gutachten "keineswegs gegen die Annahme einer stattgefundenen Vergewaltigung spricht" (US 18).

Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E41958 12D00306

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0120OS00030.96.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19960508_OGH0002_0120OS00030_9600000_000