Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Zeugen Ernst und Edeltraud R***** sowie Wilhelmine B***** zum Beweis dafür, "daß der Zeuge Roland P***** den vorgenannten Zeugen mitteilte, daß zwischen dem Angeklagten und Verena W***** bereits im Lokal S***** intensiv Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden, wobei Verena W***** selbige Zärtlichkeiten keinesfalls zurückwies und zudem sowohl B***** als auch W***** erheblich alkoholisiert waren" (S 363; auch S 333) wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt. Dem Schöffengericht - welches ohnedies annahm, daß Verena W***** den Angeklagten zunächst sympathisch fand (US 7), die beiden im Verlaufe des Abends Zärtlichkeiten ("flüchtige Bussis") austauschten und die junge Frau durch den konsumierten Alkohol "beschwipst" war, während beim Beschwerdeführer "allenfalls eine höhergradige Alkoholisierung" vorlag (US 9) - wurde nämlich in dem nach Lage des Falles insoweit konkretisierungsbedürftigen Beweisantrag nicht dargetan, welche darüber hinausgehenden sexualbezogenen Handlungen bzw welche Alkoholisierungsanzeichen Roland P***** berichtet haben soll, die infolge ihrer Unvereinbarkeit mit der Darstellung des Opfers dessen Glaubwürdigkeit hätten problematisieren können.Durch die Abweisung des Antrages auf Einvernahme der Zeugen Ernst und Edeltraud R***** sowie Wilhelmine B***** zum Beweis dafür, "daß der Zeuge Roland P***** den vorgenannten Zeugen mitteilte, daß zwischen dem Angeklagten und Verena W***** bereits im Lokal S***** intensiv Zärtlichkeiten ausgetauscht wurden, wobei Verena W***** selbige Zärtlichkeiten keinesfalls zurückwies und zudem sowohl B***** als auch W***** erheblich alkoholisiert waren" (S 363; auch S 333) wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt. Dem Schöffengericht - welches ohnedies annahm, daß Verena W***** den Angeklagten zunächst sympathisch fand (US 7), die beiden im Verlaufe des Abends Zärtlichkeiten ("flüchtige Bussis") austauschten und die junge Frau durch den konsumierten Alkohol "beschwipst" war, während beim Beschwerdeführer "allenfalls eine höhergradige Alkoholisierung" vorlag (US 9) - wurde nämlich in dem nach Lage des Falles insoweit konkretisierungsbedürftigen Beweisantrag nicht dargetan, welche darüber hinausgehenden sexualbezogenen Handlungen bzw welche Alkoholisierungsanzeichen Roland P***** berichtet haben soll, die infolge ihrer Unvereinbarkeit mit der Darstellung des Opfers dessen Glaubwürdigkeit hätten problematisieren können.
Entgegen der Behauptung der Unvollständigkeit (Z 5) hat das Erstgericht das "Ergänzungsgutachten" des Sachverständigen Dr. Robert L***** in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, als "einleuchtend" gewürdigt und damit nicht nur dessen ausdrücklich erörterte Äußerung, daß die bei W***** festgestellte Rötung der Scheidenschleimhaut aus medizinischer Sicht auch andere als die inkriminierten Ursachen haben könnte (S 321), sondern ersichtlich auch jene mitberücksichtigt, wonach das Nichtauffinden von Samenfäden im Geschlechtsorgan der Frau auch bei zweimaligem Geschlechtsverkehr (ohne Samenerguß; US 11) möglich ist (S 317). Daraus konnte es logisch und empirisch einwandfrei ableiten, daß dieses Gutachten "keineswegs gegen die Annahme einer stattgefundenen Vergewaltigung spricht" (US 18).Entgegen der Behauptung der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) hat das Erstgericht das "Ergänzungsgutachten" des Sachverständigen Dr. Robert L***** in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, als "einleuchtend" gewürdigt und damit nicht nur dessen ausdrücklich erörterte Äußerung, daß die bei W***** festgestellte Rötung der Scheidenschleimhaut aus medizinischer Sicht auch andere als die inkriminierten Ursachen haben könnte (S 321), sondern ersichtlich auch jene mitberücksichtigt, wonach das Nichtauffinden von Samenfäden im Geschlechtsorgan der Frau auch bei zweimaligem Geschlechtsverkehr (ohne Samenerguß; US 11) möglich ist (S 317). Daraus konnte es logisch und empirisch einwandfrei ableiten, daß dieses Gutachten "keineswegs gegen die Annahme einer stattgefundenen Vergewaltigung spricht" (US 18).
Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a) keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen.Schließlich ergeben sich für den Obersten Gerichtshof nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.