Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 29.Oktober 1997 gestellten Antrags "auf Beischaffung sämtlicher Unterlagen, die beim Masseverwalter Dr.H***** in Wels aus der Konkursmasse M***** erliegen, zum Beweis dafür, daß regelmäßig Bilanzen von B***** & G*****, Wirtschaftstreuhänderkanzlei in G*****, für die M***** erstellt wurden (279/X), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 29.Oktober 1997 gestellten Antrags "auf Beischaffung sämtlicher Unterlagen, die beim Masseverwalter Dr.H***** in Wels aus der Konkursmasse M***** erliegen, zum Beweis dafür, daß regelmäßig Bilanzen von B***** & G*****, Wirtschaftstreuhänderkanzlei in G*****, für die M***** erstellt wurden (279/X), keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte.
Denn der Beweisantrag läßt im Hinblick darauf, daß Buchhaltungsaufzeichnungen der Firma M***** nicht aufgefunden werden konnten und Aktivitäten des Buchsachverständigen, ihren Verbleib - auch im Wege des Masseverwalters - zu klären, erfolglos blieben (161, 183/IV; 269 ff/X), die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung des Beweismittels für den angestrebten Nachweis und damit jenes Mindestmaß an - hier nicht von selbst einsichtiger - sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 EGr 19, E 19 c ff).Denn der Beweisantrag läßt im Hinblick darauf, daß Buchhaltungsaufzeichnungen der Firma M***** nicht aufgefunden werden konnten und Aktivitäten des Buchsachverständigen, ihren Verbleib - auch im Wege des Masseverwalters - zu klären, erfolglos blieben (161, 183/IV; 269 ff/X), die gebotene Konkretisierung der antragsspezifischen Eignung des Beweismittels für den angestrebten Nachweis und damit jenes Mindestmaß an - hier nicht von selbst einsichtiger - sachbezogener Schlüssigkeit vermissen, von der die Antragstauglichkeit unabdingbar abhing (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, EGr 19, E 19 c ff).
Abgesehen davon scheitert die Rüge auch daran, daß eine erfolgreiche Bekämpfung eines (wie hier) auf mehreren rechtlich gleichwertigen Schuldkomponenten basierenden Schuldspruchs eine umfassende Anfechtung jeder dieser jeweils für sich allein zur Tatbestandsverwirklichung hinreichenden Teilbereiche der Täterverantwortlichkeit voraussetzt, weil deren Fortbestand selbst bei Wegfall eines von mehreren Tatbegehungsfaktoren unberührt bliebe.
Der Einwand inneren Widerspruchs (Z 5) der Feststellungen geschäftlicher Ingerenz des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der Firma M***** einerseits und seiner mangelnden Kontrolle der Geschäftsgebarung, andererseits, wodurch es unter anderem auch geschehen konnte, daß Peter W***** der Firma im Zeitraum Juli bis Ende 1988 zumindest 5,7 Mio S für private Zwecke entzog (US 13), trifft nicht zu, da beide Konstatierungen nach den Gesetzen logischen Denkens nebeneinander bestehen können.Der Einwand inneren Widerspruchs (Ziffer 5,) der Feststellungen geschäftlicher Ingerenz des Angeklagten als faktischer Geschäftsführer der Firma M***** einerseits und seiner mangelnden Kontrolle der Geschäftsgebarung, andererseits, wodurch es unter anderem auch geschehen konnte, daß Peter W***** der Firma im Zeitraum Juli bis Ende 1988 zumindest 5,7 Mio S für private Zwecke entzog (US 13), trifft nicht zu, da beide Konstatierungen nach den Gesetzen logischen Denkens nebeneinander bestehen können.
Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit dem eben erörterten Vorbringen, der Sache nach unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung einwendet, das Erstgericht habe den für die Annahme des Tatbestandes nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB für essentiell erachteten "Verbleib der 9,4 Mio S (gemeint wohl: 9,2 Mio S) nicht erforscht", ist ihr zu entgegnen, daß dazu eine gesonderte Erörterung aus folgenden Gründen nicht geboten war:Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit dem eben erörterten Vorbringen, der Sache nach unter dem Gesichtspunkt unvollständiger Begründung einwendet, das Erstgericht habe den für die Annahme des Tatbestandes nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer 2, StGB für essentiell erachteten "Verbleib der 9,4 Mio S (gemeint wohl: 9,2 Mio S) nicht erforscht", ist ihr zu entgegnen, daß dazu eine gesonderte Erörterung aus folgenden Gründen nicht geboten war:
Nachdem die Firma M***** am 2.Dezember 1988 an die I***** Schlußrechnung gelegt hatte, übernahm Peter W***** am 7.Dezember 1988 einen auf 4,7 Mio S ausgestellten Barscheck, der Firma I*****, der am selben Tag realisiert wurde, und am 9.Jänner 1989 einen weiteren, auf den Betrag von 4,500.494 S ausgestellten Barscheck der Firma I*****, der am 25.Jänner 1989 von deren Konto abgebucht wurde. Der Gesamtbetrag von 9,200.494 S fand in das Vermögen der Firma M***** keinen Eingang.
Der Angeklagte verantwortete sich zu diesem Geschehen dahin, W***** habe ihm mitgeteilt, mit Hu***** (leitender Angestellte der Firma I*****) eine Absprache getroffen zu haben, "daß alles der Hu***** bezahlt". Es sei alles zwischen Hu***** und W***** ausgemacht worden, er habe an der Absprache nicht teilgenommen, in seinen Unterlagen finde sich nichts darüber. Um welche Beträge es bei der in Rede stehenden Absprache gegangen sei, habe er nicht gewußt, sondern dies erst vom Masseverwalter erfahren (Hu***** 763 ff/III, 93 ff/X).
Das von der Beschwerde (auch aus Z 5 a) relevierte vermeintliche Begründungsdefizit läßt daher den Vorwurf fahrlässiger, durch mangelnde Kontrolle - im einzelnen auch in der Richtung, ob, gegebenenfalls wann und welche Beträge der Firma M***** zur Disposition standen - verursachter Gläubigerbenachteiligung unter anderem durch die - insoweit vom Beschwerdeführer unbestrittene - Begründung neuer Verbindlichkeiten von insgesamt rund 8,4 Mio S, zum Teil insbesondere auch nach unternehmensfremder Verwendung der in Rede stehenden Scheckrealisate (etwa zu Lasten der Firma S***** am 31. Dezember 1988 und 3.Jänner 1989 - 821/IV, 307/Bd 11 zu ON 60; oder zu Lasten der Firma F*****, B***** & Co am 20.Februar 1989 - 817/IV, 207/Bd 11 zu ON 60; oder der Firma R***** GesmbH am 8. und 23.Februar 1989 - 817/IV, 273 f, 277/Bd 11 zu ON 60) unberührt.Das von der Beschwerde (auch aus Ziffer 5, a) relevierte vermeintliche Begründungsdefizit läßt daher den Vorwurf fahrlässiger, durch mangelnde Kontrolle - im einzelnen auch in der Richtung, ob, gegebenenfalls wann und welche Beträge der Firma M***** zur Disposition standen - verursachter Gläubigerbenachteiligung unter anderem durch die - insoweit vom Beschwerdeführer unbestrittene - Begründung neuer Verbindlichkeiten von insgesamt rund 8,4 Mio S, zum Teil insbesondere auch nach unternehmensfremder Verwendung der in Rede stehenden Scheckrealisate (etwa zu Lasten der Firma S***** am 31. Dezember 1988 und 3.Jänner 1989 - 821/IV, 307/Bd 11 zu ON 60; oder zu Lasten der Firma F*****, B***** & Co am 20.Februar 1989 - 817/IV, 207/Bd 11 zu ON 60; oder der Firma R***** GesmbH am 8. und 23.Februar 1989 - 817/IV, 273 f, 277/Bd 11 zu ON 60) unberührt.
Die Feststellungen zur behaupteten "Unterschlagung" des in Rede stehenden Betrages von rund 9,2 Mio S vermissende Rechtsrüge (Z 9 lit a) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie das konstatierte Tatsachensubstrat zur subjektiven Tatkomponente (hier: mangelnde Kontrolle) übergeht.Die Feststellungen zur behaupteten "Unterschlagung" des in Rede stehenden Betrages von rund 9,2 Mio S vermissende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie das konstatierte Tatsachensubstrat zur subjektiven Tatkomponente (hier: mangelnde Kontrolle) übergeht.
Die Strafbemessungsrüge (Z 11) hingegen scheitert mit der Behauptung mangelnder Widerrufskompetenz des Erstgerichtes an der Bestimmung des § 494 a StPO iVm § 55 Abs 1 StGB (Foregger-Kodek StGB6 Anm II zu § 55).Die Strafbemessungsrüge (Ziffer 11,) hingegen scheitert mit der Behauptung mangelnder Widerrufskompetenz des Erstgerichtes an der Bestimmung des Paragraph 494, a StPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, StGB (Foregger-Kodek StGB6 Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 55,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.