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Entscheidung 12 Os 30/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os30/99

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janka A***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, SMG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. November 1998, GZ 4 a römisch fünf r 8548/98-106, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, SMG und 15 StGB schuldig erkannt und meldete dagegen (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte aber - ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen - allein die Berufung aus.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen

Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E53485 12D00309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00030.99.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0120OS00030_9900000_000