Entscheidung 12 Os 30/99
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
11.03.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janka A***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 SMG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. November 1998, GZ 4 a Vr 8548/98-106, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 11. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Janka A***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, SMG und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. November 1998, GZ 4 a römisch fünf r 8548/98-106, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Die Angeklagte wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 28 Abs 2 SMG und 15 StGB schuldig erkannt und meldete dagegen (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte aber - ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen - allein die Berufung aus.Die Angeklagte wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach Paragraphen 28, Absatz 2, SMG und 15 StGB schuldig erkannt und meldete dagegen (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an, führte aber - ohne die Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuziehen - allein die Berufung aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß §§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO als unzulässig zurückzuweisenDie Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO als unzulässig zurückzuweisen
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00030.99.0311.000
Dokumentnummer
JJT_19990311_OGH0002_0120OS00030_9900000_000