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Entscheidung 12 Os 31/01×

Entscheidung 12 Os 31/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os31/01

Entscheidungsdatum

19.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Mann als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin M***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 1. Dezember 2000, GZ 9 römisch fünf r 817/00-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin M***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat er am 29. April 2000 im Gemeindegebiet von Stoob David R***** außer den Fällen des Paragraph 201, StGB mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt, indem er ihm ("trotz Gegenwehr" - US 4) die Hose herunterriss und "seinen Penis mit der rechten Hand hin- und herbewegte".

Seinen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO mit Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete die Abweisung (des in der Hauptverhandlung gestellten) Antrags auf Vernehmung der mit den sicherheitsbehördlichen Erhebungen befasst gewesenen Beamten, insbesondere des Revierinspektors N. S*****, keine Beeinträchtigung entscheidender Verteidigungsinteressen. Im Sinn der laut Urteilsgründen für das gerügte Zwischenerkenntnis maßgebenden Erwägungen trifft es nämlich zu, dass der mit dem Beweisantrag angestrebte Nachweis fehlender Spuren sowohl von der Fahrzeugbereifung im Tatortbereich als auch von blutenden Verletzungen des Tatopfers in jenem Fahrbahnbereich, in dem David R***** nach seiner Darstellung aus dem fahrenden PKW des Angeklagten sprang, nach Lage des Falles vorweg zwangsläufig der reklamierten entscheidungswesentlichen Relevanz entbehrte. Versteht es sich doch von selbst, dass das Befahren eines Wegabschnitts der aus dem Lichtbild 4 (AS 71) ersichtlichen Beschaffenheit keineswegs zwangsläufig mit einer am Folgetag noch wahrnehmbaren (geschweige denn einem bestimmten Fahrzeug zuordenbaren) Spurenzeichnung verbunden gewesen sein musste, weshalb fehlende Radspuren zwangsläufig keine stichhältige Entlastungskomponente darstellen konnten. Nicht anders verhält es sich mit den gleichfalls durch entsprechende Lichtbilder belegten Schürfverletzungen des Tatopfers (AS 79 bis 83), deren reibungsbedingte Herbeiführung gleichfalls nicht notwendigerweise mit Blutspuren an der Fahrbahnoberfläche verbunden gewesen sein musste. Dass die Beschaffenheit der multiplen Schürfwunden jedoch eine signifikante Bestätigung der Opferdarstellung über die Modalitäten der Flucht aus dem fahrenden PKW bedeutete, blieb von dem im Rahmen der Verfahrensrüge relevierten Beweisbegehren unberührt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermisst zunächst jedwedes Beweis- und Begründungssubstrat zur tatrichterlichen Feststellung der die geschlechtliche Nötigung fördernden körperlichen Überlegenheit des Angeklagten, setzt sich damit aber über die auch in diesem Punkt unmissverständliche Fundierung des bekämpften Schuldspruchs laut US 6/7 in Verbindung mit der Aussage des Zeugen David R***** in der Hauptverhandlung (AS 140) hinweg.

Der weitere - gegen die Bejahung der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB gerichtete - Einwand, das Erstgericht sei "völlig ohne Begründung" davon ausgegangen, dass David R***** die sexuellen Annäherungsversuche und Handlungen des Angeklagten "nicht wollte", ist vom Fehlen der Beschwerdebereitschaft gekennzeichnet, auch dazu eindeutige Urteilspassagen zur Kenntnis zu nehmen. Hat doch der tatbetroffene Zeuge die unter Hinweis auf die körperliche Überlegenheit des Angeklagten sinnfällig verdeutlichte Überwindung seiner Gegenwehr durch die vom Angeklagten ausgeübte Gewalt ebenso klar zum Ausdruck gebracht wie das Erstgericht seine Überzeugung, dass sich die entsprechenden Angaben des Tatopfers zur zuverlässigen Feststellungsgrundlage eignen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) beschränkt sich auf die Behauptung, die tatrichterliche Feststellung, dass der Angeklagte seine Hand unter die Boxer-Short des Zeugen R***** geschoben und dessen Glied einige Male hin- und herbewegt hat, lasse solcherart mangels exakter Feststellung, "wie lange und mit welcher Intensität die Übergriffe stattgefunden haben", eine Beurteilung der für die Tatbestandsverwirklichung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB entscheidenden Frage nicht zu, ob sich die inkriminierte Tathandlung als "unzumutbare, sozial störende Rechtsgutbeeinträchtigung in Intimbereich von - nach Intensität und Dauer - einiger Erheblichkeit darstellte". Dass die bloße Bestreitung des Vorliegens gesetzlicher Tatbestandskriterien, die - bei wie hier völlig (geradezu klassisch) unproblematischer Deliktsverwirklichung zwangsläufig - ohne jedes Argumenationssubstrat bleibt, für eine prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nicht geeignet ist, bedarf keiner näheren Erörterung.

Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E61448 12D00311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00031.01.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20010419_OGH0002_0120OS00031_0100000_000