Diesen Schuldspruch und den Strafausspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch und den Strafausspruch bekämpft die Angeklagte mit einer auf Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a,, 9 Litera b und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der gegen das Veruntreuungsfaktum (II) gerichteten Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Ablehnung des Antrags auf "Einholung einer Aufstellung der Gemeinde Mieming, welche Zahlungen an welche Drittschuldner geleistet wurden, und einer Aufstellung, welche Umsätze die Angeklagte getätigt haben soll" keine Verteidigungsrechte verkürzt. Denn es wurde bei der Antragstellung die nicht von vornherein einsichtige Tauglichkeit dieser Beweismittel, Erkenntnisse über das angestrebte Beweisergebnis (eine niedrigere Gesamtsumme der veruntreuten Beträge) zu gewinnen, prozessordnungswidrig nicht dargetan.Der gegen das Veruntreuungsfaktum (römisch zwei) gerichteten Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Ablehnung des Antrags auf "Einholung einer Aufstellung der Gemeinde Mieming, welche Zahlungen an welche Drittschuldner geleistet wurden, und einer Aufstellung, welche Umsätze die Angeklagte getätigt haben soll" keine Verteidigungsrechte verkürzt. Denn es wurde bei der Antragstellung die nicht von vornherein einsichtige Tauglichkeit dieser Beweismittel, Erkenntnisse über das angestrebte Beweisergebnis (eine niedrigere Gesamtsumme der veruntreuten Beträge) zu gewinnen, prozessordnungswidrig nicht dargetan.
Dass die Begründung für die Ablehnung der Beweisaufnahme § 238 Abs 2 StPO zuwider erst im Urteil nachgeholt wurde, bewirkt für sich allein noch keine Nichtigkeit (Ratz WK-StPO § 281 Rz 318). Die gegen das Schuldspruchfaktum I/2 (zum Nachteil der Michaela H*****) gerichtete Beschwerde vermag weder einen Begründungsmangel (Z 5) aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken (Z 5a) gegen die diesen Schuldspruchpunkt tragenden Konstatierungen zu erwecken, sondern erschöpft sich der Sache nach in einer Wiederholung der Verantwortung der Angeklagten, wonach sie Bargeld von ihrem Vater erwartete. Diese Einlassung wurde jedoch vom Erstgericht mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen (US 16 f). Indem die Beschwerdeführerin der intersubjektiven Überzeugungskraft der tatrichterlichen Erwägungen, wonach sie schon zwar bei mehreren Gelegenheiten keine finanzielle Hilfe von ihrem Vater erhalten hatte und daher auch in diesem Fall nicht damit rechnete, die schlichte Behauptung des Gegenteils entgegen setzt, ficht sie die (mängelfreie) Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an.Dass die Begründung für die Ablehnung der Beweisaufnahme Paragraph 238, Absatz 2, StPO zuwider erst im Urteil nachgeholt wurde, bewirkt für sich allein noch keine Nichtigkeit (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 318). Die gegen das Schuldspruchfaktum I/2 (zum Nachteil der Michaela H*****) gerichtete Beschwerde vermag weder einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) aufzuzeigen, noch erhebliche Bedenken (Ziffer 5 a,) gegen die diesen Schuldspruchpunkt tragenden Konstatierungen zu erwecken, sondern erschöpft sich der Sache nach in einer Wiederholung der Verantwortung der Angeklagten, wonach sie Bargeld von ihrem Vater erwartete. Diese Einlassung wurde jedoch vom Erstgericht mit logisch und empirisch einwandfreier Begründung verworfen (US 16 f). Indem die Beschwerdeführerin der intersubjektiven Überzeugungskraft der tatrichterlichen Erwägungen, wonach sie schon zwar bei mehreren Gelegenheiten keine finanzielle Hilfe von ihrem Vater erhalten hatte und daher auch in diesem Fall nicht damit rechnete, die schlichte Behauptung des Gegenteils entgegen setzt, ficht sie die (mängelfreie) Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an.
Die gegen das Betrugsfaktum I/l (gleichfalls zum Nachteil der Michaela H*****) erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt den Umstand, dass der angeblich unberücksichtigt gebliebene tatbestandsessentielle Schädigungsvorsatz der Angeklagten mit den Konstatierungen, wonach sie es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die bestellten Waren nicht bezahlen zu können, ohnehin hinlänglich deutlich festgestellt ist (US 13). Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Die Behauptung (nominell Z 9 lit b, sachlich Z 9 lit a), der Betrugsversuch zum Nachteil des Robert P***** (I/4) sei wegen absoluter Untauglichkeit straflos, orientiert sich nicht am Gesetz, weil sie mit dem Hinweis auf die Angaben des Rechtsanwalts Dr. B*****, der getäuscht werden sollte und dies im Hinblick auf das Misslingen der Irreführung als "untauglichen Versuch" bezeichnet hat, kein Beweisergebnis aufzeigt, das dem Straflosigkeitserfordernis des § 15 Abs 3 StGB entsprechend bewirkt, dass die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.Die gegen das Betrugsfaktum I/l (gleichfalls zum Nachteil der Michaela H*****) erhobene Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt den Umstand, dass der angeblich unberücksichtigt gebliebene tatbestandsessentielle Schädigungsvorsatz der Angeklagten mit den Konstatierungen, wonach sie es ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die bestellten Waren nicht bezahlen zu können, ohnehin hinlänglich deutlich festgestellt ist (US 13). Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes. Die Behauptung (nominell Ziffer 9, Litera b,, sachlich Ziffer 9, Litera a,), der Betrugsversuch zum Nachteil des Robert P***** (I/4) sei wegen absoluter Untauglichkeit straflos, orientiert sich nicht am Gesetz, weil sie mit dem Hinweis auf die Angaben des Rechtsanwalts Dr. B*****, der getäuscht werden sollte und dies im Hinblick auf das Misslingen der Irreführung als "untauglichen Versuch" bezeichnet hat, kein Beweisergebnis aufzeigt, das dem Straflosigkeitserfordernis des Paragraph 15, Absatz 3, StGB entsprechend bewirkt, dass die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach der Art der Handlung oder des Gegenstandes, an dem die Tat begangen wurde, unter keinen Umständen möglich war.
Die Strafzumessungsrüge (Z ll), es hätte - trotz Schuldspruchs auch wegen einer im Juni 2001 begangenen Tat (I/4) - nur eine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das (Vor-)Urteil vom 30. März 2001 verhängt werden dürfen, geht gleichfalls fehl, weil die Bestimmung des § 31 StGB nur dann anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Aburteilung aller Taten bereits im früheren Verfahren zeitlich möglich gewesen wäre (Ratz WK2 § 31 Rz 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Strafzumessungsrüge (Z ll), es hätte - trotz Schuldspruchs auch wegen einer im Juni 2001 begangenen Tat (I/4) - nur eine Zusatzstrafe gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf das (Vor-)Urteil vom 30. März 2001 verhängt werden dürfen, geht gleichfalls fehl, weil die Bestimmung des Paragraph 31, StGB nur dann anzuwenden ist, wenn eine gemeinsame Aburteilung aller Taten bereits im früheren Verfahren zeitlich möglich gewesen wäre (Ratz WK2 Paragraph 31, Rz 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft sowie die Berufung und die Beschwerde der Angeklagten (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.