Die von Rasim R***** dagegen allein aus dem Grund der Z 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Einwand, die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der "vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Erstgericht aufgrund dieses Umstandes die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht abgelehnt und zudem den Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils von zehn Monaten zu 11 Vr 528/98 Hv 13/98 des JGH Wien für erforderlich gehalten hat, ist verfehlt. Denn das Doppelverwertungsverbot gilt nicht im Verhältnis zwischen Strafbemessung im engeren Sinn einerseits und der Entscheidung über die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht (§§ 43, 43a StGB) andererseits (Ebner in WK² § 32 Rz 74). Es untersagt bloß die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der § 43, § 43a, § 53 und § 55 StGB (15 Os 111/89).Die von Rasim R***** dagegen allein aus dem Grund der Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Einwand, die Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes der "vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Vorverurteilungen" verstoße gegen das Doppelverwertungsverbot, weil das Erstgericht aufgrund dieses Umstandes die Gewährung einer auch nur teilbedingten Strafnachsicht abgelehnt und zudem den Widerruf des bedingt nachgesehenen Strafteils von zehn Monaten zu 11 römisch fünf r 528/98 Hv 13/98 des JGH Wien für erforderlich gehalten hat, ist verfehlt. Denn das Doppelverwertungsverbot gilt nicht im Verhältnis zwischen Strafbemessung im engeren Sinn einerseits und der Entscheidung über die Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht (Paragraphen 43, 43 a, StGB) andererseits (Ebner in WK² Paragraph 32, Rz 74). Es untersagt bloß die nochmalige Berücksichtigung von Tatsachen, die schon die Strafdrohung bestimmen, auch als schuldrelevante Strafzumessungs-Faktoren (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), nicht aber deren zusätzliche Auswertung unter dem Gesichtspunkt ihrer Maßgeblichkeit für Belange der Spezialprävention oder Generalprävention, wie etwa im Rahmen der Paragraph 43,, Paragraph 43 a,, Paragraph 53 und Paragraph 55, StGB (15 Os 111/89).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde erfolgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde erfolgt (Paragraphen 285 i, 344, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.