Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 4, Z 5, Z 5a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, Ziffer 5,, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Der in der Verfahrensrüge (Z 4) relevierte Antrag auf Vernehmung dreier namentlich genannter Zeugen zum Beweise dafür, „dass der Zeuge Detlef W***** in mehrerer Hinsicht falsche Aussagen sowohl vor der Polizei als auch vor Gericht tätigte, insbesondere er zumindest sieben bis acht Jahre in Marokko gelebt habe", legt in keiner Weise dar, aus welchem Grund gerade die ins Treffen geführten Personen über derartige Informationen verfügen sollten und daher die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lassen könnte. Als somit lediglich auf Erkundung gerichtet konnten die gewünschten Vernehmungen ohne Verletzung von Verteidigungs- und Grundrechten (Art 6 Abs 1 EMRK) unterbleiben (vgl US 31; zur Unterlassung einer beschlussmäßigen Abweisung des Antrages Ratz, WK-StPO § 281 Rz 316 f).Der in der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) relevierte Antrag auf Vernehmung dreier namentlich genannter Zeugen zum Beweise dafür, „dass der Zeuge Detlef W***** in mehrerer Hinsicht falsche Aussagen sowohl vor der Polizei als auch vor Gericht tätigte, insbesondere er zumindest sieben bis acht Jahre in Marokko gelebt habe", legt in keiner Weise dar, aus welchem Grund gerade die ins Treffen geführten Personen über derartige Informationen verfügen sollten und daher die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lassen könnte. Als somit lediglich auf Erkundung gerichtet konnten die gewünschten Vernehmungen ohne Verletzung von Verteidigungs- und Grundrechten (Artikel 6, Absatz eins, EMRK) unterbleiben vergleiche US 31; zur Unterlassung einer beschlussmäßigen Abweisung des Antrages Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 316 f).
Soweit die Mängelrüge (Z 5) vorerst eine Begründung für den Schluss des Erstgerichtes vermisst, beim Telephonat vom 8. Oktober 2002 zwischen dem Angeklagten und Magdalena Gn***** sei es um Haschisch gegangen, übergeht sie den Einleitungssatz in US 8, wonach der Genannte bei diesem Gespräch den Diebstahl von Haschisch beklagte. Die Behauptung eines Widerspruchs im Rahmen der tatrichterlichen Ausführungen betreffend die Kontakte des Rechtsmittelwerbers mit Peter G***** wird aus einer eigenständigen beweiswürdigenden Hypothese auf Grundlage der indes vom Erstgericht mängelfrei verworfenen Einlassung des Beschwerdeführers (nicht G*****, sondern Detlef W***** habe das Suchtgift geliefert - vgl US 12 bis 14, 21 bis 23) abgeleitet, vermag solcher Art jedoch Nichtigkeit in der Bedeutung der bezogenen Gesetzesstelle nicht aufzuzeigen. Dies gilt ebenso für den Vorwurf, die im Ersturteil dargelegte Begründung für einen von den Tatrichtern gezogenen Schluss im Zusammenhang mit einem Brief Detlef W*****s an den Verteidiger des Peter G***** (US 17, 18) sei „nicht nachvollziehbar": sinnfällig wird damit kein Formalmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren vom Gesetz nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld bekämpft. Die Tatsachenrüge (Z 5a) wendet sich gegen die „Begründungssystematik" des Erstgerichtes, Personen bloß partielle Glaubwürdigkeit zuzubilligen (US 30). Aus welchem Grund dies Nichtigkeit „darstellen muss", bleibt der Beschwerdeführer darzulegen schuldig, vielmehr würde das gegenteilige Vorgehen dem Beweisregeln explizit ausschließenden § 258 Abs 2 StPO widersprechen. Mit entlastenden Umständen hat sich das Erstgericht - dem Rechtsmittelvorbringen entgegen - genauso eingehend und kritisch-differenzierend auseinandergesetzt (US 27 bis 31) wie mit den Belastungsmomenten (US 5 bis 26). Ebensowenig blieb unbeachtet, dass kein „direkter Beweis" für das „Haschischgeschäft im Jahr 2001" vorliege (US 22) und der Zeuge G***** die Haschischlieferung für seine Person ausgeschlossen hatte (US 20 bis 22).Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) vorerst eine Begründung für den Schluss des Erstgerichtes vermisst, beim Telephonat vom 8. Oktober 2002 zwischen dem Angeklagten und Magdalena Gn***** sei es um Haschisch gegangen, übergeht sie den Einleitungssatz in US 8, wonach der Genannte bei diesem Gespräch den Diebstahl von Haschisch beklagte. Die Behauptung eines Widerspruchs im Rahmen der tatrichterlichen Ausführungen betreffend die Kontakte des Rechtsmittelwerbers mit Peter G***** wird aus einer eigenständigen beweiswürdigenden Hypothese auf Grundlage der indes vom Erstgericht mängelfrei verworfenen Einlassung des Beschwerdeführers (nicht G*****, sondern Detlef W***** habe das Suchtgift geliefert - vergleiche US 12 bis 14, 21 bis 23) abgeleitet, vermag solcher Art jedoch Nichtigkeit in der Bedeutung der bezogenen Gesetzesstelle nicht aufzuzeigen. Dies gilt ebenso für den Vorwurf, die im Ersturteil dargelegte Begründung für einen von den Tatrichtern gezogenen Schluss im Zusammenhang mit einem Brief Detlef W*****s an den Verteidiger des Peter G***** (US 17, 18) sei „nicht nachvollziehbar": sinnfällig wird damit kein Formalmangel dargetan, sondern die Beweiswürdigung lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren vom Gesetz nicht vorgesehenen Berufung wegen Schuld bekämpft. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) wendet sich gegen die „Begründungssystematik" des Erstgerichtes, Personen bloß partielle Glaubwürdigkeit zuzubilligen (US 30). Aus welchem Grund dies Nichtigkeit „darstellen muss", bleibt der Beschwerdeführer darzulegen schuldig, vielmehr würde das gegenteilige Vorgehen dem Beweisregeln explizit ausschließenden Paragraph 258, Absatz 2, StPO widersprechen. Mit entlastenden Umständen hat sich das Erstgericht - dem Rechtsmittelvorbringen entgegen - genauso eingehend und kritisch-differenzierend auseinandergesetzt (US 27 bis 31) wie mit den Belastungsmomenten (US 5 bis 26). Ebensowenig blieb unbeachtet, dass kein „direkter Beweis" für das „Haschischgeschäft im Jahr 2001" vorliege (US 22) und der Zeuge G***** die Haschischlieferung für seine Person ausgeschlossen hatte (US 20 bis 22).
Das isoliert gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** gerichtete Vorbringen ist in einer Tatsachenrüge unstatthaft und sohin unbeachtlich (Ratz aaO Rz 491 fünfter Anstrich mit weiteren Nachweisen aus Judikatur und Schrifttum; E. Steininger Nichtigkeitsgründe3 Rz II G 11; jüngst 12 Os 38/04). Insgesamt ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden entscheidenden Tatsachen, zumal der Angeklagte keinerlei intersubjektiv auch nur einigermaßen überzeugende Erklärung für eine andere Herkunft jener 213.700 EUR geben konnte, die bei ihm sichergestellt und als Vermögensvorteil aus seinen zum Schuldspruch führenden Aktivitäten (vgl US 24 bis 26, 29) gemäß § 20 Abs 1 Z 1 StGB im Teilbetrag von 203.700 EUR abgeschöpft wurden (hinsichtlich 10.000 EUR war bereits im Verfahren 8 Hv 40/03g des Landesgerichtes Ried im Innkreis gleichermaßen vorgegangen worden - US 4). Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zukommt (§§ 280, 285i StPO).Das isoliert gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen W***** gerichtete Vorbringen ist in einer Tatsachenrüge unstatthaft und sohin unbeachtlich (Ratz aaO Rz 491 fünfter Anstrich mit weiteren Nachweisen aus Judikatur und Schrifttum; E. Steininger Nichtigkeitsgründe3 Rz römisch zwei G 11; jüngst 12 Os 38/04). Insgesamt ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch führenden entscheidenden Tatsachen, zumal der Angeklagte keinerlei intersubjektiv auch nur einigermaßen überzeugende Erklärung für eine andere Herkunft jener 213.700 EUR geben konnte, die bei ihm sichergestellt und als Vermögensvorteil aus seinen zum Schuldspruch führenden Aktivitäten vergleiche US 24 bis 26, 29) gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, StGB im Teilbetrag von 203.700 EUR abgeschöpft wurden (hinsichtlich 10.000 EUR war bereits im Verfahren 8 Hv 40/03g des Landesgerichtes Ried im Innkreis gleichermaßen vorgegangen worden - US 4). Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), weshalb die Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht Linz zukommt (Paragraphen 280, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.