Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*****:
Dieser stellte in der Hauptverhandlung vom 30. November 2005 folgenden Beweisantrag: „Zum Nachweis dafür, dass die Tatwaffe von Vladimir Z***** dem Miroslav Ma***** zur weiteren Verwendung übergeben und diese dann in der Wohnung des Asim S***** verwahrt wurde, nach Eruierung der ladungsfähigen Adresse des Vladimir Z*****, möglicherweise aus dem Strafakt gegen Miroslav Ma***** in Kroatien, die zeugenschaftliche Einvernahme über Video sowie zum Nachweis, dass sich der genannte Zeuge gemeinsam mit Miroslav Ma***** in Österreich aufgehalten hat, möglicherweise zum Zweck der Auskundschaftung und Planführung eines Banküberfalles" (S 237 f/V). Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider wurden durch die Abweisung dieses Begehrens grundrechtlich geschützte (Verteidigungs-)Rechte (Art 6 MRK) nicht verletzt:Dieser stellte in der Hauptverhandlung vom 30. November 2005 folgenden Beweisantrag: „Zum Nachweis dafür, dass die Tatwaffe von Vladimir Z***** dem Miroslav Ma***** zur weiteren Verwendung übergeben und diese dann in der Wohnung des Asim S***** verwahrt wurde, nach Eruierung der ladungsfähigen Adresse des Vladimir Z*****, möglicherweise aus dem Strafakt gegen Miroslav Ma***** in Kroatien, die zeugenschaftliche Einvernahme über Video sowie zum Nachweis, dass sich der genannte Zeuge gemeinsam mit Miroslav Ma***** in Österreich aufgehalten hat, möglicherweise zum Zweck der Auskundschaftung und Planführung eines Banküberfalles" (S 237 f/V). Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider wurden durch die Abweisung dieses Begehrens grundrechtlich geschützte (Verteidigungs-)Rechte (Artikel 6, MRK) nicht verletzt:
Abgesehen davon, dass der Beweiswerber auch nur annähernd zielführende Anhaltspunkte für den derzeitigen Aufenthaltsort des Vladimir Z***** (in der Nichtigkeitsbeschwerde: Z*****) nicht darzustellen vermochte (Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 109b), ist das erstgenannte Beweisthema im Hinblick darauf, dass dieser selbst einräumt, die Waffe - neben anderen unbestritten zur Tatbegehung verwendeten Utensilien (was allein schon seine Beitragstäterschaft begründete) - Ma***** aus aktuellem Anlass zur Verfügung gestellt zu haben (S 115 f/V), unerheblich (Mayerhofer aaO E 63). Wem die Tatwaffe ursprünglich gehörte und wo sie verwahrt wurde, betrifft ebenso wenig eine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob Z***** mit Ma***** allenfalls noch weitere Überfälle besprach, da dies nicht Verfahrensgegenstand war.Abgesehen davon, dass der Beweiswerber auch nur annähernd zielführende Anhaltspunkte für den derzeitigen Aufenthaltsort des Vladimir Z***** (in der Nichtigkeitsbeschwerde: Z*****) nicht darzustellen vermochte (Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 109b), ist das erstgenannte Beweisthema im Hinblick darauf, dass dieser selbst einräumt, die Waffe - neben anderen unbestritten zur Tatbegehung verwendeten Utensilien (was allein schon seine Beitragstäterschaft begründete) - Ma***** aus aktuellem Anlass zur Verfügung gestellt zu haben (S 115 f/V), unerheblich (Mayerhofer aaO E 63). Wem die Tatwaffe ursprünglich gehörte und wo sie verwahrt wurde, betrifft ebenso wenig eine entscheidende Tatsache wie die Frage, ob Z***** mit Ma***** allenfalls noch weitere Überfälle besprach, da dies nicht Verfahrensgegenstand war.
Die Wahrspruchsrüge (Z 9) versäumt das prozessordnungsgemäße Aufzeigen der im Gesetz genannten Formalmängel des Wahrspruches selbst, sondern beschränkt sich auf dessen beweiswürdigende Vergleichung mit den Verfahrensergebnissen (Mayerhofer StPO5 § 345 Z 9 E 6), wodurch sie sich im Nichtigkeitsverfahren sachlicher Erwiderung entzieht.Die Wahrspruchsrüge (Ziffer 9,) versäumt das prozessordnungsgemäße Aufzeigen der im Gesetz genannten Formalmängel des Wahrspruches selbst, sondern beschränkt sich auf dessen beweiswürdigende Vergleichung mit den Verfahrensergebnissen (Mayerhofer StPO5 Paragraph 345, Ziffer 9, E 6), wodurch sie sich im Nichtigkeitsverfahren sachlicher Erwiderung entzieht.
Ebenso wenig an der Prozessordnung orientiert erweist sich die Tatsachenrüge (Z 10a), weil sie weitgehend jeglichen konkreten Aktenbezug vermissen lässt. Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen vermag ein Entlastungsversuch des Branko H***** zu Faktum I 2 (nach eindeutiger Belastung des Angeklagten in allen früheren Aussagen - S 207/V) zu erwecken; gleiches gilt für mangelnde Details in der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu den Beitragshandlungen, blieb doch jedenfalls das Überlassen der Tatwaffe unbestritten. Die Behauptung schließlich, „in sämtlichen Urteilssprüchen betreffend die Fakten I/2 bis 8" werde von Bestimmungstäterschaft gesprochen, ist aktenfremd (US 13 bis 17; „Haupttäterschaft" wurde S***** im Übrigen auch zu Faktum I 1 nicht angelastet - US 12).Ebenso wenig an der Prozessordnung orientiert erweist sich die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,), weil sie weitgehend jeglichen konkreten Aktenbezug vermissen lässt. Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen vermag ein Entlastungsversuch des Branko H***** zu Faktum römisch eins 2 (nach eindeutiger Belastung des Angeklagten in allen früheren Aussagen - S 207/V) zu erwecken; gleiches gilt für mangelnde Details in der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu den Beitragshandlungen, blieb doch jedenfalls das Überlassen der Tatwaffe unbestritten. Die Behauptung schließlich, „in sämtlichen Urteilssprüchen betreffend die Fakten I/2 bis 8" werde von Bestimmungstäterschaft gesprochen, ist aktenfremd (US 13 bis 17; „Haupttäterschaft" wurde S***** im Übrigen auch zu Faktum römisch eins 1 nicht angelastet - US 12).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M*****:
Zu Unrecht rügt dieser aus Z 5 die Abweisung seines am 29. November 2005 zur Untermauerung seiner Behauptung der Unrichtigkeit ursprünglich abgelegter Geständnisse gestellten Antrages auf „Ausforschung sämtlicher Beschäftigter des Cafe H***** in der Zeit zwischen April 2003 und Juli 2004 und deren Einvernahme zum Beweis dafür, dass der Angeklagte niemals in diesem Lokal anwesend war und niemals Gast dieses Lokales gewesen ist" (S 239 f/V), ließ er doch offen, aus welchem Grund die Bediensteten des einmal als „Motel" (S 53/I) bezeichneten Lokales die genannte Negativerinnerung haben könnten, was nur bei Hinzutreten besonderer - hier eben nicht erwähnter - Umstände zu erwarten wäre.Zu Unrecht rügt dieser aus Ziffer 5, die Abweisung seines am 29. November 2005 zur Untermauerung seiner Behauptung der Unrichtigkeit ursprünglich abgelegter Geständnisse gestellten Antrages auf „Ausforschung sämtlicher Beschäftigter des Cafe H***** in der Zeit zwischen April 2003 und Juli 2004 und deren Einvernahme zum Beweis dafür, dass der Angeklagte niemals in diesem Lokal anwesend war und niemals Gast dieses Lokales gewesen ist" (S 239 f/V), ließ er doch offen, aus welchem Grund die Bediensteten des einmal als „Motel" (S 53/I) bezeichneten Lokales die genannte Negativerinnerung haben könnten, was nur bei Hinzutreten besonderer - hier eben nicht erwähnter - Umstände zu erwarten wäre.
Genauso wenig verstieß es gegen die Verfahrensgarantie des Art 6 MRK, den ersten Verteidiger des Beschwerdeführers nicht zum Beweis dafür als Zeugen zu hören, „dass bereits beim ersten Gespräch des Verteidigers mit dem Angeklagten M***** dieser erklärt hat, ein unrichtiges Geständnis abgelegt zu haben und ihm vom Anwalt dringend geraten wurde, das bereits dem Untersuchungsrichter darzulegen und diesem Rat des Anwaltes dann gefolgt wurde" (S 241/V). Davon wird nämlich weder eine entscheidende Tatsache betroffen noch ein erheblicher Umstand, war für die Geschworenen doch ohne den in Rede stehenden Beweis evident, dass M***** vor der Polizei (S 155 ff/I) und dem Untersuchungsrichter vorerst (S 219/I) weitgehend geständig war, sich jedoch ab dem 17. September 2004 (S 223/I, 161 ff/V) völlig leugnend verantwortete.Genauso wenig verstieß es gegen die Verfahrensgarantie des Artikel 6, MRK, den ersten Verteidiger des Beschwerdeführers nicht zum Beweis dafür als Zeugen zu hören, „dass bereits beim ersten Gespräch des Verteidigers mit dem Angeklagten M***** dieser erklärt hat, ein unrichtiges Geständnis abgelegt zu haben und ihm vom Anwalt dringend geraten wurde, das bereits dem Untersuchungsrichter darzulegen und diesem Rat des Anwaltes dann gefolgt wurde" (S 241/V). Davon wird nämlich weder eine entscheidende Tatsache betroffen noch ein erheblicher Umstand, war für die Geschworenen doch ohne den in Rede stehenden Beweis evident, dass M***** vor der Polizei (S 155 ff/I) und dem Untersuchungsrichter vorerst (S 219/I) weitgehend geständig war, sich jedoch ab dem 17. September 2004 (S 223/I, 161 ff/V) völlig leugnend verantwortete.
Den auf den Schuldspruch II 3 bezogenen Rügen aus Z 6, 7 und 10a ist durch den Urteilsberichtigungsbeschluss vom 3. April 2006 (ON 176) der Boden entzogen.Den auf den Schuldspruch römisch zwei 3 bezogenen Rügen aus Ziffer 6, 7 und 10 a ist durch den Urteilsberichtigungsbeschluss vom 3. April 2006 (ON 176) der Boden entzogen.
Die darüber hinausgehende Tatsachenrüge (Z 10a) geht vorerst schon deshalb fehl, weil sie sich auf die „Begründung der Geschworenen" (gemeint: die Niederschrift gemäß § 331 Abs 3 StPO) bezieht und somit nicht aus den Akten entwickelt wird (13 Os 36/01 = JBl 2002, 129). Gleiches gilt für die angeblich eine „Überforderung" indizierende Dauer der Beratung der Geschworenen (S 251/V). Im Übrigen ist die eigenständig beweiswürdigende Detailanalyse der Aussagen der Beteiligten in diesem von wechselseitigen Hauptschuldzuweisungen und Verantwortungswiderrufen gekennzeichneten Verfahren nicht angetan, erhebliche Zweifel im Sinne eines unerträglichen Fehlurteiles nahezulegen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 470; 12 Os 42/05a uva), zumal M***** nicht nachvollziehbar darzutun vermochte, aus welchem Grund er aus Angst vor Ma***** ursprünglich ein sich und diesen belastendes Geständnis zu einem Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (S 155 ff/I, 219/I) ablegte (S 167/V), das sich weitgehend mit der Einlassung des unmittelbaren Täters deckte (S 85/V, 475/III). Zum Faktum II 3 beruhen die Rechtsmittelausführungen lediglich auf der nicht objektivierten Behauptung des Vorhandenseins bloß eines Schlüssels zur Ma***** als Versteck angebotenen eigenen Wohnung (S 385/IV, 169/V).Die darüber hinausgehende Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) geht vorerst schon deshalb fehl, weil sie sich auf die „Begründung der Geschworenen" (gemeint: die Niederschrift gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO) bezieht und somit nicht aus den Akten entwickelt wird (13 Os 36/01 = JBl 2002, 129). Gleiches gilt für die angeblich eine „Überforderung" indizierende Dauer der Beratung der Geschworenen (S 251/V). Im Übrigen ist die eigenständig beweiswürdigende Detailanalyse der Aussagen der Beteiligten in diesem von wechselseitigen Hauptschuldzuweisungen und Verantwortungswiderrufen gekennzeichneten Verfahren nicht angetan, erhebliche Zweifel im Sinne eines unerträglichen Fehlurteiles nahezulegen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 470; 12 Os 42/05a uva), zumal M***** nicht nachvollziehbar darzutun vermochte, aus welchem Grund er aus Angst vor Ma***** ursprünglich ein sich und diesen belastendes Geständnis zu einem Teil der gegen ihn erhobenen Vorwürfe (S 155 ff/I, 219/I) ablegte (S 167/V), das sich weitgehend mit der Einlassung des unmittelbaren Täters deckte (S 85/V, 475/III). Zum Faktum römisch zwei 3 beruhen die Rechtsmittelausführungen lediglich auf der nicht objektivierten Behauptung des Vorhandenseins bloß eines Schlüssels zur Ma***** als Versteck angebotenen eigenen Wohnung (S 385/IV, 169/V).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen (§§ 285i, 344 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren somit bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO); daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufungen (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.