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Entscheidung 12 Os 31/18b×

Entscheidung 12 Os 31/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os31/18b

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ernst D***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Schöffengericht vom 24. November 2017, GZ 13 Hv 166/16i-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden Urteil wurde Ernst D***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Danach hat er am 16. Oktober 2016 in der Justizanstalt W***** Marek A***** vorsätzlich durch Versetzen eines Faustschlags gegen das Gesicht in Form einer Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges am Körper verletzt.

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider mussten sich die Tatrichter mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Cihan T***** (ON 2 S 21, ON 7 S 17) und Simon Ar***** (ON 2 S 25) schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil deren Depositionen den Urteilsannahmen gar nicht entgegen stehen. Denn beide gaben an, nicht gesehen zu haben, ob Ernst D***** Marek A***** geschlagen hat. Daran ändert auch nichts, dass Cihan T***** laut seiner Aussage einen Stoß des Beschwerdeführers gesehen hat, weil die Rüge daraus lediglich mit spekulativen Überlegungen abzuleiten sucht, dass der Zeuge in diesem Fall „zwangsläufig wohl auch einen Schlag von D*****, soweit ein solcher stattgefunden hätte, gesehen haben müsste“. Damit kritisiert sie jedoch bloß – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig – die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hat das Schöffengericht entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) mängelfrei aus dem objektiven Tathergang erschlossen (US 7), ist doch der Schluss von einem äußeren Tatgeschehen auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, vielmehr bei einem (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), gestützt auf das Sachverständigengutachten Dris. Johann H***** (ON 29 S 2 ff), auf das Vorliegen einer lediglich geringfügigen Verletzung und die daraus resultierende nicht sehr heftige Gewalteinwirkung hinweist, die den vom Erstgericht gezogenen Schluss auf einen Verletzungsvorsatz nicht zulasse, wendet sie sich im Ergebnis gegen dessen Beweiswürdigung und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den tatrichterlichen Feststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E121273

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00031.18B.0419.000

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Dokumentnummer

JJT_20180419_OGH0002_0120OS00031_18B0000_000