Danach hat er am 16. Oktober 2016 in der Justizanstalt W***** Marek A***** vorsätzlich durch Versetzen eines Faustschlags gegen das Gesicht in Form einer Rissquetschwunde unterhalb des linken Auges am Körper verletzt.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider mussten sich die Tatrichter mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Cihan T***** (ON 2 S 21, ON 7 S 17) und Simon Ar***** (ON 2 S 25) schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil deren Depositionen den Urteilsannahmen gar nicht entgegen stehen. Denn beide gaben an, nicht gesehen zu haben, ob Ernst D***** Marek A***** geschlagen hat. Daran ändert auch nichts, dass Cihan T***** laut seiner Aussage einen Stoß des Beschwerdeführers gesehen hat, weil die Rüge daraus lediglich mit spekulativen Überlegungen abzuleiten sucht, dass der Zeuge in diesem Fall „zwangsläufig wohl auch einen Schlag von D*****, soweit ein solcher stattgefunden hätte, gesehen haben müsste“. Damit kritisiert sie jedoch bloß – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig – die tatrichterliche Beweiswürdigung.Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider mussten sich die Tatrichter mit den in der Hauptverhandlung verlesenen Aussagen der Zeugen Cihan T***** (ON 2 S 21, ON 7 S 17) und Simon Ar***** (ON 2 S 25) schon deshalb nicht auseinandersetzen, weil deren Depositionen den Urteilsannahmen gar nicht entgegen stehen. Denn beide gaben an, nicht gesehen zu haben, ob Ernst D***** Marek A***** geschlagen hat. Daran ändert auch nichts, dass Cihan T***** laut seiner Aussage einen Stoß des Beschwerdeführers gesehen hat, weil die Rüge daraus lediglich mit spekulativen Überlegungen abzuleiten sucht, dass der Zeuge in diesem Fall „zwangsläufig wohl auch einen Schlag von D*****, soweit ein solcher stattgefunden hätte, gesehen haben müsste“. Damit kritisiert sie jedoch bloß – im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig – die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hat das Schöffengericht entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) mängelfrei aus dem objektiven Tathergang erschlossen (US 7), ist doch der Schluss von einem äußeren Tatgeschehen auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, vielmehr bei einem (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452).Die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hat das Schöffengericht entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) mängelfrei aus dem objektiven Tathergang erschlossen (US 7), ist doch der Schluss von einem äußeren Tatgeschehen auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden, vielmehr bei einem (wie hier) leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0098671, RS0116882; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a), gestützt auf das Sachverständigengutachten Dris. Johann H***** (ON 29 S 2 ff), auf das Vorliegen einer lediglich geringfügigen Verletzung und die daraus resultierende nicht sehr heftige Gewalteinwirkung hinweist, die den vom Erstgericht gezogenen Schluss auf einen Verletzungsvorsatz nicht zulasse, wendet sie sich im Ergebnis gegen dessen Beweiswürdigung und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den tatrichterlichen Feststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581).Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), gestützt auf das Sachverständigengutachten Dris. Johann H***** (ON 29 S 2 ff), auf das Vorliegen einer lediglich geringfügigen Verletzung und die daraus resultierende nicht sehr heftige Gewalteinwirkung hinweist, die den vom Erstgericht gezogenen Schluss auf einen Verletzungsvorsatz nicht zulasse, wendet sie sich im Ergebnis gegen dessen Beweiswürdigung und verfehlt solcherart den (auf der Sachverhaltsebene) gerade in den tatrichterlichen Feststellungen gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.