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Entscheidung 12 Os 31/21g×

Entscheidung 12 Os 31/21g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os31/21g

Entscheidungsdatum

22.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Csencsits in der Strafsache gegen Nathanael B***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4. November 2020, GZ 70 Hv 15/19d-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nathanael B***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 30. Dezember 2017 in G***** A*****, die wegen ihres Schlafes wehrlos und in Folge davon unfähig war, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung des beschriebenen Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm, indem er sie mit zumindest einem Finger vaginal penetrierte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Da der Angeklagte die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ausführte und auch bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnete, war diese bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

[4] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[5] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E131625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0120OS00031.21G.0422.000

Im RIS seit

25.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210422_OGH0002_0120OS00031_21G0000_000