Zum Nichtigkeitsgrund der Z. 5 des § 281 Abs. 1Zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins
StPO. bezeichnet der Beschwerdeführer das Urteil im bekämpften Ausspruch als unvollständig, widersprüchlich und offenbar unzureichend begründet. Sein Vorbringen, seine Verantwortung, er habe lediglich aus einem inneren Drang heraus und nicht, um mit den erbeuteten Bargeldbeträgen seinen Unterhalt bestreiten zu können, gehandelt, sei zu Unrecht mit dem bloßen Hinweis auf seine Vorstrafen und die daraus resultierenden Haftzeiten abgetan worden, stellt jedoch in Wahrheit letztlich nur einen im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und daher unbeachtlichen Angriff auf die erstrichterliche Beweiswürdigung dar.
Im Urteil wird nämlich ausführlich und unter Verwertung aller wesentlichen Verfahrensergebnisse begründet, auf Grund welcher Erwägungen das Gericht als erwiesen annahm, daß der Angeklagte die in Rede stehenden Sauna-Diebstähle in der Absicht verübte, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und seiner gegenteiligen Verantwortung keinen Glauben schenkte. Es legte hiebei in schlüssiger Weise dar, daß der Angeklagte - entgegen seiner Darstellung -
insbesondere auf Grund der in Österreich verbrachten Haftzeiten und nach den ihnen zugrundeliegenden Tathandlungen seit 1971 weder in Griechenland noch in Kanada gewesen sein konnte, zumal Hinweise auf einen solchen Auslandsaufenthalt auch aus seinem Reisepaß nicht zu ersehen seien, und leitete im Sinne des § 258 Abs. 2 StPO. aus der G e s a m t h e i t der Verfahrensergebnisse - unter Bedachtnahme auf seine Verantwortung im Vorverfahren und seine Angaben über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse in früheren Strafverfahren - denkrichtig -insbesondere auf Grund der in Österreich verbrachten Haftzeiten und nach den ihnen zugrundeliegenden Tathandlungen seit 1971 weder in Griechenland noch in Kanada gewesen sein konnte, zumal Hinweise auf einen solchen Auslandsaufenthalt auch aus seinem Reisepaß nicht zu ersehen seien, und leitete im Sinne des Paragraph 258, Absatz 2, StPO. aus der G e s a m t h e i t der Verfahrensergebnisse - unter Bedachtnahme auf seine Verantwortung im Vorverfahren und seine Angaben über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse in früheren Strafverfahren - denkrichtig -
ab, daß der Beschwerdeführer seit dieser Zeit ohne fixe Beschäftigung und ohne geregeltes Einkommen war. Um sich aber trotzdem fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, habe sich der Angeklagte auf die wiederkehrende Begehung von Sauna-Diebstählen verlegt (S. 200 ff. d.A.). Von einer im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 5 StPO. unvollständigen oder nur offenbar unzureichenden Urteilsbegründung kann sohin nicht die Rede sein.ab, daß der Beschwerdeführer seit dieser Zeit ohne fixe Beschäftigung und ohne geregeltes Einkommen war. Um sich aber trotzdem fortlaufende Einnahmen zu verschaffen, habe sich der Angeklagte auf die wiederkehrende Begehung von Sauna-Diebstählen verlegt (S. 200 ff. d.A.). Von einer im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO. unvollständigen oder nur offenbar unzureichenden Urteilsbegründung kann sohin nicht die Rede sein.
Unzutreffend ist auch der Beschwerdeeinwand der Mängelrüge, die Annahme gewerbsmäßigen Handelns stünde im Widerspruch zum Gutachten des dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. Klaus Jarosch. Dieser wertete zwar die Taten des Angeklagten als neurotisches Fehlverhalten, führte jedoch andererseits aus, daß der Angeklagte diese auch aus Gewinnsucht verübt habe (vgl. S. 120, 180 d.A.). Ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Z. 5 des § 281 Abs. 1 StPO.Unzutreffend ist auch der Beschwerdeeinwand der Mängelrüge, die Annahme gewerbsmäßigen Handelns stünde im Widerspruch zum Gutachten des dem Verfahren beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen Univ.Prof.Dr. Klaus Jarosch. Dieser wertete zwar die Taten des Angeklagten als neurotisches Fehlverhalten, führte jedoch andererseits aus, daß der Angeklagte diese auch aus Gewinnsucht verübt habe vergleiche S. 120, 180 d.A.). Ein Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
kann mithin aus seinen Ausführungen gleichfalls nicht abgeleitet werden.
In rechtlicher Hinsicht übersieht der Beschwerdeführer vor allem, daß es bei der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit des Täterverhaltens nicht darauf ankommt, ob der Täter auf die fortlaufenden Einnahmen aus dem beabsichtigten deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt bestreiten zu können, oder ob er diesen aus redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich nur zusätzliche Mittel verschaffen will (vgl. LSK. 1976/191 u. a.). Auch wenn dem Angeklagten daher für seine Lebensführung noch andere ins Gewicht fallende (nach Lage des Falles nicht näher überprüfbare) Einkünfte zur Verfügung gestanden sein sollten, stünde dies der (rechtlichen) Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des § 70 StGB. nicht entgegen. Ebensowenig schließt eine abnorme neurotische Persönlichkeitsstruktur, wie sie nach dem im Urteil bezogenen Gutachten des dem Verfahren beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen beim Angeklagten bestand, eine auf Erzielung fortlaufender Einnahmen durch wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichtete Tendenz zwangsläufig aus, zumal eine Wiederholungstendenz ihre Ursache auch - wie hier - in dem Zusammenwirken verschiedener Motivationen haben kann. Da dem angefochtenen Urteilsspruch sohin auch keine Nichtigkeit im Sinne der Z. 10 des § 281 Abs. 1 StPO.In rechtlicher Hinsicht übersieht der Beschwerdeführer vor allem, daß es bei der Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit des Täterverhaltens nicht darauf ankommt, ob der Täter auf die fortlaufenden Einnahmen aus dem beabsichtigten deliktischen Verhalten angewiesen ist, um seinen Unterhalt bestreiten zu können, oder ob er diesen aus redlich erworbenen Mitteln decken könnte und sich nur zusätzliche Mittel verschaffen will vergleiche LSK. 1976/191 u. a.). Auch wenn dem Angeklagten daher für seine Lebensführung noch andere ins Gewicht fallende (nach Lage des Falles nicht näher überprüfbare) Einkünfte zur Verfügung gestanden sein sollten, stünde dies der (rechtlichen) Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Sinne des Paragraph 70, StGB. nicht entgegen. Ebensowenig schließt eine abnorme neurotische Persönlichkeitsstruktur, wie sie nach dem im Urteil bezogenen Gutachten des dem Verfahren beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen beim Angeklagten bestand, eine auf Erzielung fortlaufender Einnahmen durch wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen gerichtete Tendenz zwangsläufig aus, zumal eine Wiederholungstendenz ihre Ursache auch - wie hier - in dem Zusammenwirken verschiedener Motivationen haben kann. Da dem angefochtenen Urteilsspruch sohin auch keine Nichtigkeit im Sinne der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
anhaftet, war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren; bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen in sehr rascher Aufeinanderfolge, die Faktenhäufung, einen die Wertgrenze von 5.000 S weit übersteigenden Schaden sowie die mehrfache Qualifikation zum Verbrechen des Diebstahls an, wertete hingegen als mildernd das volle Geständnis, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und den Umstand, daß es in einem Falle beim Versuch geblieben ist. Die Berufung des Angeklagten, die Strafminderung begehrt, ist unbegründet.Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 130, StGB. zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren; bei der Strafzumessung nahm es als erschwerend den raschen Rückfall, die einschlägigen Vorstrafen in sehr rascher Aufeinanderfolge, die Faktenhäufung, einen die Wertgrenze von 5.000 S weit übersteigenden Schaden sowie die mehrfache Qualifikation zum Verbrechen des Diebstahls an, wertete hingegen als mildernd das volle Geständnis, das zur Wahrheitsfindung beigetragen hat und den Umstand, daß es in einem Falle beim Versuch geblieben ist. Die Berufung des Angeklagten, die Strafminderung begehrt, ist unbegründet.
Selbst wenn man eine gewisse psychopathische Veranlagung noch zusätzlich als mildernd berücksichtigen und die Höhe des Schadens nicht als erschwerend werten wollte, würden diese Umstände unter Berücksichtigung der sonst vom Erstgericht zutreffend angeführten, aber auch richtig gewürdigten Strafzumessungsgründen an dem vom Erstgericht gefundenen Strafausmaß nichts ändern.
Es darf nicht verkannt werden, daß die von dem im Verfahren erster Instanz vernommenen Sachverständigen erstellte Prognose im Hinblick auf die begangenen Seriendelikte ungünstig ist (S. 180 d.A.), ferner, daß der hohe Intelligenzgrad des Angeklagten genügende Steuermechanismen seines Verhaltens auch in Beziehung auf eine Vermeidung der immer wieder und offenbar bewußt aufgesuchten Gelegenheiten möglich gemacht hätten und die wiederholten und empfindlichen Abstrafungen keine bessernde Wirkung erzielen konnten. Die damit offen zu Tage getretene Neigung, gleichgelagerte Diebstähle immer wieder zu wiederholen, kann nur durch eine längerdauernde Freiheitsstrafe entgegengetreten werden, mag diese auch vom Angeklagten als streng empfunden werden. Sie entspricht vielmehr durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten wie auch der strukturellen Täterpersönlichkeit und ist demgemäß nicht als überhöht anzusehen.
Gerade die in der Täterpersönlichkeit gelegene Schuldkomponente rechtfertigt in diesem Falle im Gegensatz zur Auffassung des Berufungswerbers die Verhängung einer der vom Erstgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe.
Es war daher der Berufung ein Erfolg zu versagen und im übrigen wie im Spruche zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.