Für die Verübung eines Raubes in Gesellschaft von Beteiligten (§ 143 erster Anwendungsfall StGB) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl. ÖJZ-LSK. 1976/235 u. a.) lediglich das Einverständnis der Raubgenossen über die Begehung eines Raubes, das Zusammenwirken hiebei und eine gewisse Ortsanwesenheit wesentlich. Die einzelnen Beteiligten müssen daher weder, wie in der schriftlichen Rechtsbelehrung dargelegt wurde (vgl. S. 5 der Beilage B zu ON. 27 d.A.), jeder das gesamte Tatbild verwirklichen, noch überhaupt unmittelbare Täter sein, also selbst typische Ausführungshandlungen setzen.Für die Verübung eines Raubes in Gesellschaft von Beteiligten (Paragraph 143, erster Anwendungsfall StGB) ist nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche ÖJZ-LSK. 1976/235 u. a.) lediglich das Einverständnis der Raubgenossen über die Begehung eines Raubes, das Zusammenwirken hiebei und eine gewisse Ortsanwesenheit wesentlich. Die einzelnen Beteiligten müssen daher weder, wie in der schriftlichen Rechtsbelehrung dargelegt wurde vergleiche S. 5 der Beilage B zu ON. 27 d.A.), jeder das gesamte Tatbild verwirklichen, noch überhaupt unmittelbare Täter sein, also selbst typische Ausführungshandlungen setzen.
Es genügt vielmehr, wenn ein Beteiligter mit der Tatausführung durch den anderen einverstanden ist und unter der Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit im Tatortsbereich die Tatbegehung in irgendeiner Weise (im Sinne eines sonstigen Tatbeitrages /dritte Alternative des § 12 StGB /) aktiv fördert, wozu auch eine in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommende Entschlossenheit zu einem helfenden Eingreifen, eine Aufpaßfunktion oder eine Bestärkung des unmittelbaren Täters in seinen Tatentschluß durch Begleiten zum Tatort oder Verweilen dortselbst hinreicht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 76 zu § 127 StGB und die dort zitierte Judikatur).Es genügt vielmehr, wenn ein Beteiligter mit der Tatausführung durch den anderen einverstanden ist und unter der Voraussetzung gleichzeitiger Anwesenheit im Tatortsbereich die Tatbegehung in irgendeiner Weise (im Sinne eines sonstigen Tatbeitrages /dritte Alternative des Paragraph 12, StGB /) aktiv fördert, wozu auch eine in der unmittelbar beim Tatgeschehen zum Ausdruck kommende Entschlossenheit zu einem helfenden Eingreifen, eine Aufpaßfunktion oder eine Bestärkung des unmittelbaren Täters in seinen Tatentschluß durch Begleiten zum Tatort oder Verweilen dortselbst hinreicht vergleiche Leukauf-Steininger, Kommentar zum StGB2, RN. 76 zu Paragraph 127, StGB und die dort zitierte Judikatur).
Ein solches einverständliches Zusammenwirken der Tatbeteiligten bei der Verübung eines Raubes unter gleichzeitiger Ortsanwesenheit haben die Geschwornen aber im vorliegenden Fall durch ihr Verdikt Eugen B habe in Gesellschaft des Mitangeklagten Gheorghe A und umgekehrt jener in Gesellschaft des Angeklagten Eugen B als Beteiligter gehandelt, feststellend zum Ausdruck gebracht. Damit wurde von ihnen, wie sich bei einer prüfenden Interpretation ihres Wahrspruchs ergibt (vgl. SSt. 44/13), als erwiesen angenommen, daß beide Angeklagten, von einem auf ein gemeinsames Ziel - dem Franz C mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen oder abzunötigen - gerichteten Vorsatz geleitet, gleichzeitig am Tatort tätig geworden sind. So gesehen entsprachen aber die an die Geschwornen gestellten Hauptfragen durchaus den im § 312 Abs. 1 StPO normierten Erfordernissen einer hinreichenden Tatindividualisierung und - konkretisierung (vgl. EvBl. 1975/120).Ein solches einverständliches Zusammenwirken der Tatbeteiligten bei der Verübung eines Raubes unter gleichzeitiger Ortsanwesenheit haben die Geschwornen aber im vorliegenden Fall durch ihr Verdikt Eugen B habe in Gesellschaft des Mitangeklagten Gheorghe A und umgekehrt jener in Gesellschaft des Angeklagten Eugen B als Beteiligter gehandelt, feststellend zum Ausdruck gebracht. Damit wurde von ihnen, wie sich bei einer prüfenden Interpretation ihres Wahrspruchs ergibt vergleiche SSt. 44/13), als erwiesen angenommen, daß beide Angeklagten, von einem auf ein gemeinsames Ziel - dem Franz C mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben Bargeld und Wertgegenstände wegzunehmen oder abzunötigen - gerichteten Vorsatz geleitet, gleichzeitig am Tatort tätig geworden sind. So gesehen entsprachen aber die an die Geschwornen gestellten Hauptfragen durchaus den im Paragraph 312, Absatz eins, StPO normierten Erfordernissen einer hinreichenden Tatindividualisierung und - konkretisierung vergleiche EvBl. 1975/120).
Eine erschöpfende Beschreibung der Tat durch Anführung sämtlicher Tatumstände, welche die Annahme eines einverständlichen Zusammenwirkens im dargelegten Sinn begründet, war nicht geboten (vgl. Mayerhofer/Rieder, III/2, Nr. 30 ff. zu § 312 StPO). Demgemäß bedurfte es auch keiner Feststellungen im (fragekonformen) Wahrspruch der Geschwornen darüber, welche Ausführungshandlungen jeder der beiden Angeklagten zur Erreichung des gemeinsamen Zieles gesetzt hat, ob er demnach bei der Deliktsverwirklichung auch selbst als unmittelbare Täter oder nur in der Erscheinungsform eines sonstigen Tatbeitrages tätig geworden ist und worin der (am Tatort geleistete) persönliche Tatbeitrag jedes einzelnen Angeklagten im Detail bestanden hat.Eine erschöpfende Beschreibung der Tat durch Anführung sämtlicher Tatumstände, welche die Annahme eines einverständlichen Zusammenwirkens im dargelegten Sinn begründet, war nicht geboten vergleiche Mayerhofer/Rieder, III/2, Nr. 30 ff. zu Paragraph 312, StPO). Demgemäß bedurfte es auch keiner Feststellungen im (fragekonformen) Wahrspruch der Geschwornen darüber, welche Ausführungshandlungen jeder der beiden Angeklagten zur Erreichung des gemeinsamen Zieles gesetzt hat, ob er demnach bei der Deliktsverwirklichung auch selbst als unmittelbare Täter oder nur in der Erscheinungsform eines sonstigen Tatbeitrages tätig geworden ist und worin der (am Tatort geleistete) persönliche Tatbeitrag jedes einzelnen Angeklagten im Detail bestanden hat.
Aus diesem Grund stellt es auch keinen dem Wahrspruch der Geschwornen anhaftenden inneren Widerspruch dar, wenn nach dessen Inhalt dahingestellt blieb, welchem der beiden Angeklagten - nach den übereinstimmenden Beweisergebnissen war dies der Angeklagte A - die Drohworte zuzuordnen sind, weil beide den durch ihr gemeinsames Tatverhalten angestrebten und bewirkten gesamten Deliktserfolg in vollem Umfang zu verantworten haben.
Da sohin keiner der vom Angeklagten Eugen B geltend gemachten Nichtigkeitsgründe vorliegt, war seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.
Beide Angeklagten wurden nach §§ 41, 143 StGB, Gheorghe A zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, Eugen B gemäß §§ 31 und 40 StGB zu dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.September 1981, GZ. 2 e Vr 8411/81-44 (mit diesem Urteil wurde der Angeklagte B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, Abs. 2 Z. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 15 StGB - Tatzeit 14. September 1979 bis 16.Juni 1981, Schadensbetrag über 5.000 S - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt.Beide Angeklagten wurden nach Paragraphen 41, 143, StGB, Gheorghe A zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren, Eugen B gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB zu dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.September 1981, GZ. 2 e römisch fünf r 8411/81-44 (mit diesem Urteil wurde der Angeklagte B wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB - Tatzeit 14. September 1979 bis 16.Juni 1981, Schadensbetrag über 5.000 S - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen) zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe in der Dauer von eineinhalb Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung nahm das Erstgericht bei beiden Angeklagten als erschwerend die Vorstrafe, als mildernd das Geständnis, das Zustandebringen der Beute im Sinne der objektiven Schadensgutmachung und die Alkoholisierung, bei B ferner auch, daß er in untergeordneter Weise beteiligt war, an.
Eugen B begehrt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der über ihn, die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der über beide Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen unter Ausschaltung des außerordentlichen Milderungsrechtes.
Die Berufungen sind nicht berechtigt.
Das Geschwornengericht hat bereits hinreichend die geringere Beteiligung des Angeklagten B bei der Tatausführung berücksichtigt. Zu den festgestellten Strafzumessungsgründen kommen bei B als erschwerend noch das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (unter Berücksichtigung des zitierten Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29.September 1981) und bei beiden Angeklagten die allerdings nur leichte Verletzung des Tatopfers Franz C hinzu. Hingegen wurde das teilweise Geständnis mit Recht als mildernd gewertet. Der Aktenlage kann nicht entnommen werden, ob die beiden Angeklagten, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung vermutet, aus Arbeitsscheu in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen sind oder ob sie bei der Arbeitsmarktlage in Österreich als Ausländer keine Beschäftigung fanden. Die durch den Rauschzustand bewirkte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit fällt als mildernd nicht ins Gewicht, denn sie wird durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des Alkohols den Umständen nach begründet.
Allerdings ist beiden Angeklagten noch als mildernd zuzurechnen, daß der Wert der Beute äußerst gering war, welchen Umstand das Erstgericht übersehen hat. Bedenkt man ferner, daß nach dem Milieu es sich um keine schwere Raubtat handelt, die Schuld der Täter daher als nicht allzu hoch zu beurteilen ist, wurden die Voraussetzungen der außerordentlichen Strafmilderung zu Recht angenommen und angemessene Strafen verhängt.
Den Berufungen war daher der Erfolg zu versagen.
Die den Angeklagten B betreffende Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPODie den Angeklagten B betreffende Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO