Die Berufung ist in beiden Richtungen nicht berechtigt. Die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung wirkt in der Regel erschwerend, mag der Verführende auch nur wegen Bestimmungstäterschaft bestraft werden (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 33 RN 10), sodaß das Erstgericht die Bestimmung der Mitangeklagten P*** zu dieser Straftat zutreffend als erschwerend gewertet hat.Die Berufung ist in beiden Richtungen nicht berechtigt. Die Verführung eines anderen zu einer strafbaren Handlung wirkt in der Regel erschwerend, mag der Verführende auch nur wegen Bestimmungstäterschaft bestraft werden (Leukauf-Steininger, Komm. 2 , Paragraph 33, RN 10), sodaß das Erstgericht die Bestimmung der Mitangeklagten P*** zu dieser Straftat zutreffend als erschwerend gewertet hat.
Weitere Milderungsgründe vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen: Besonders verlockend ist eine Gelegenheit, die es in besonderem Maße nahelegt, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte (vgl. Leukauf-Steininger, Komm. 2 , § 34 Rdn. 15), wovon aber nach dem vom Erstgericht festgestellten Tathergang, vor allem im Hinblick auf die Wiederholung der Taten und den langen Tatzeitraum, nicht die Rede sein kann. Bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit des Angeklagten und der rechtskräftig abgeurteilten Gabriele P*** ist aber auch keine nur untergeordnete Beteiligung des Berufungswerbers im Sinne des § 34 Z 6 StGB anzunehmen.Weitere Milderungsgründe vermag der Berufungswerber nicht aufzuzeigen: Besonders verlockend ist eine Gelegenheit, die es in besonderem Maße nahelegt, daß ihr auch ein ansonsten rechtstreuer Mensch unterliegen könnte vergleiche Leukauf-Steininger, Komm. 2 , Paragraph 34, Rdn. 15), wovon aber nach dem vom Erstgericht festgestellten Tathergang, vor allem im Hinblick auf die Wiederholung der Taten und den langen Tatzeitraum, nicht die Rede sein kann. Bei vergleichender Abwägung der Strafwürdigkeit des Angeklagten und der rechtskräftig abgeurteilten Gabriele P*** ist aber auch keine nur untergeordnete Beteiligung des Berufungswerbers im Sinne des Paragraph 34, Ziffer 6, StGB anzunehmen.
Das Erstgericht hat somit die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig erfaßt und in deren Würdigung ein Strafmaß gefunden, das auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes sowohl der Schuld des Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt der Tat entspricht und darüber hinaus auf die durch die Erfolglosigkeit vorangegangener Abstrafungen gekennzeichnete Täterpersönlichkeit gebührend Bedacht nimmt.
Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Fa. E***-KONTAKT S*** GroßhandelsgesmbH & Co ist - ausgehend von den Feststellungen des Urteils über die Schadenshöhe, vgl. S 321 f - in den Verfahrensergebnissen gedeckt. Das Vorbringen der Berufung erschöpft sich demgegenüber in der Behauptung, daß der Schadensbetrag "nicht nachvollziehbar" sei und damit in der Bestreitung des Schuldvorwurfs; irgendwelche Umstände, aus denen abgeleitet werden könnte, daß es zur verläßlichen Entscheidung über den geltend gemachten Ersatzanspruch noch weiterer Erhebungen bedurft hätte, werden aber nicht dargetan.Der Zuspruch an die Privatbeteiligte Fa. E***-KONTAKT S*** GroßhandelsgesmbH & Co ist - ausgehend von den Feststellungen des Urteils über die Schadenshöhe, vergleiche S 321 f - in den Verfahrensergebnissen gedeckt. Das Vorbringen der Berufung erschöpft sich demgegenüber in der Behauptung, daß der Schadensbetrag "nicht nachvollziehbar" sei und damit in der Bestreitung des Schuldvorwurfs; irgendwelche Umstände, aus denen abgeleitet werden könnte, daß es zur verläßlichen Entscheidung über den geltend gemachten Ersatzanspruch noch weiterer Erhebungen bedurft hätte, werden aber nicht dargetan.