Der gegen dieses Urteil aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen dieses Urteil aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Mit dem Einwand (Z 5), das Erstgericht habe die ihn belastende Aussage des Zeugen Dipl.Ing. G*** nicht gewürdigt, weil es keine Begründung dafür gegeben hat, warum es dessen Darstellung für glaubwürdig erachtete, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der freien Beweiswürdigung und den sich daraus ergebenden Umfang der Begründungspflicht des Gerichtes. Die Bestimmungen der §§ 258 Abs 2 und 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichten das Gericht nämlich keineswegs, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen, für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. Gerade die Unmöglichkeit, alle diese auch durch den unmittelbaren persönlichen Eindruck von einem Zeugen vermittelten, für die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit relevanten Umstände vollständig bewußt zu machen, nach ihrem Gewicht logisch gegeneinander abzuwägen und überhaupt in Worte zu fassen, hat dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gegenüber den starren Beweisregeln historischer Prozeßordnungen zum Durchbruch verholfen. Insbesondere dann, wenn - wie hier - der Aussage eines Zeugen erörterungsbedürftige gegenteilige Beweisergebnisse gar nicht entgegenstehen, genügt daher im Sinn der erwähnten Begründungsvorschriften grundsätzlich die Feststellung, daß das Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Beweisaussage gewonnen habe, ohne daß es noch zusätzlich verhalten wäre, den von ihm vollzogenen kritisch-psychologischen Vorgang, der eben einer erschöpfenden Analyse gar nicht zugänglich ist, besonders zu erläutern (vgl. Mayerhofer-Rieder2 E 88 zu § 258, E 134 ff zu § 270 und E 5 f zu § 281 Abs 1 Z 5 StPO). Nachdem der Beschwerdeführer auch in tatsächlicher Hinsicht keine der Darstellung des Zeugen Dipl.Ing. G*** widerstreitenden Umstände dartun konnte, mit denen sich das Schöffengericht bei der Würdigung dieser Aussage hätte auseinandersetzen müssen, kann von einem formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes keine Rede sein.Mit dem Einwand (Ziffer 5,), das Erstgericht habe die ihn belastende Aussage des Zeugen Dipl.Ing. G*** nicht gewürdigt, weil es keine Begründung dafür gegeben hat, warum es dessen Darstellung für glaubwürdig erachtete, verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der freien Beweiswürdigung und den sich daraus ergebenden Umfang der Begründungspflicht des Gerichtes. Die Bestimmungen der Paragraphen 258, Absatz 2 und 270 Absatz 2, Ziffer 5, StPO verpflichten das Gericht nämlich keineswegs, sich bei der Würdigung der Aussage eines im Zuge der Hauptverhandlung von ihm persönlich vernommenen Zeugen mit allen im Verfahren hervorgekommenen, für und wider die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen sprechenden Umständen im einzelnen auseinanderzusetzen. Gerade die Unmöglichkeit, alle diese auch durch den unmittelbaren persönlichen Eindruck von einem Zeugen vermittelten, für die Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit relevanten Umstände vollständig bewußt zu machen, nach ihrem Gewicht logisch gegeneinander abzuwägen und überhaupt in Worte zu fassen, hat dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gegenüber den starren Beweisregeln historischer Prozeßordnungen zum Durchbruch verholfen. Insbesondere dann, wenn - wie hier - der Aussage eines Zeugen erörterungsbedürftige gegenteilige Beweisergebnisse gar nicht entgegenstehen, genügt daher im Sinn der erwähnten Begründungsvorschriften grundsätzlich die Feststellung, daß das Gericht die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Beweisaussage gewonnen habe, ohne daß es noch zusätzlich verhalten wäre, den von ihm vollzogenen kritisch-psychologischen Vorgang, der eben einer erschöpfenden Analyse gar nicht zugänglich ist, besonders zu erläutern vergleiche Mayerhofer-Rieder2 E 88 zu Paragraph 258,, E 134 ff zu Paragraph 270 und E 5 f zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Nachdem der Beschwerdeführer auch in tatsächlicher Hinsicht keine der Darstellung des Zeugen Dipl.Ing. G*** widerstreitenden Umstände dartun konnte, mit denen sich das Schöffengericht bei der Würdigung dieser Aussage hätte auseinandersetzen müssen, kann von einem formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes keine Rede sein.
Der Angeklagte vermag aber auch mit seinen Hinweisen aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Eine an Hand des Beschwerdevorbringens vorgenommene Überprüfung der schöffengerichtlichen Argumentation bot für den Obersten Gerichtshof keinen zur Revision der Tatfrage ausreichenden Anhaltspunkt.Der Angeklagte vermag aber auch mit seinen Hinweisen aus den Akten keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Eine an Hand des Beschwerdevorbringens vorgenommene Überprüfung der schöffengerichtlichen Argumentation bot für den Obersten Gerichtshof keinen zur Revision der Tatfrage ausreichenden Anhaltspunkt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).