Infolge der Übernahme der gerichtlichen Verfolgung durch den Staatsanwalt durften somit dem ehemals als Subsidiarankläger eingeschrittenen Privatbeteiligten unbeschadet des (erst in zweiter Instanz ergangenen) Freispruchs der Angeklagten Monika R*** die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlich (= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hatte. Mangelte es aber an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz, dann war es auch verfehlt, ihn zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens (§ 390 a Abs. 1 StPO) und jener Kosten zu verhalten, die infolge seines Einschreitens in der Zeit von der Einstellung des Verfahrens bis zum Wiedereintritt des Staatsanwaltes (in der Berufungsverhandlung) aufgelaufen waren (siehe SSt 17/72). Die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht sohin gesetzwidrig ausgesprochene grundsätzliche Verpflichtung des Privatbeteiligten zum Ersatz aller "infolge seines Einschreitens als Subsidiarankläger aufgelaufenen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz" umfaßt gemäß § 381 Abs. 1 StPO zum einen die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Bund, zum anderen aber auch die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung (§ 381 Abs. 1 Z 8, 393 Abs. 3 StPO). Ohne Nachteil für die Angeklagte können sohin in sinngemäßer Anwendung des § 292 StPO jene auf dem fehlerhaften Kostenausspruch des Berufungsgerichtes basierenden Punkte 4, 5 und 15 der Endverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30.Oktober 1989, die den Kostenersatzanspruch des Bundes betreffen - und die übrigens schon das Bezirksgericht Innsbruck mit Verfügung vom 27.November 1989, wenngleich ohne verfahrensrechtliche Grundlage, für "gegenstandslos" erklärt hatte (S 169) - ersatzlos aufgehoben werden. Hingegen konnte - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung - dem ergangenen Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Kostenentscheidung, soweit diese auch Kostenansprüche der Angeklagten begründete, konkrete Wirkung nicht zuerkannt werden, weil solcherart die durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens geschaffene Lage zum Nachteil der Angeklagten verändert würde (11 Os 161,162/88). Soweit aber dem Privatbeteiligten Albert S*** aus der gesetzwidrigen Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ein Vermögensschaden tatsächlich entstehen sollte, wird er auf die Haftpflicht des Bundes nach § 1 AHG verwiesen.Infolge der Übernahme der gerichtlichen Verfolgung durch den Staatsanwalt durften somit dem ehemals als Subsidiarankläger eingeschrittenen Privatbeteiligten unbeschadet des (erst in zweiter Instanz ergangenen) Freispruchs der Angeklagten Monika R*** die Kosten des Strafverfahrens nicht auferlegt werden, weil dieses nicht ausschließlich (= "lediglich") auf seinen Antrag stattgefunden hatte. Mangelte es aber an der grundsätzlichen Verpflichtung zum Kostenersatz, dann war es auch verfehlt, ihn zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens (Paragraph 390, a Absatz eins, StPO) und jener Kosten zu verhalten, die infolge seines Einschreitens in der Zeit von der Einstellung des Verfahrens bis zum Wiedereintritt des Staatsanwaltes (in der Berufungsverhandlung) aufgelaufen waren (siehe SSt 17/72). Die im Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht sohin gesetzwidrig ausgesprochene grundsätzliche Verpflichtung des Privatbeteiligten zum Ersatz aller "infolge seines Einschreitens als Subsidiarankläger aufgelaufenen Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz" umfaßt gemäß Paragraph 381, Absatz eins, StPO zum einen die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Bund, zum anderen aber auch die Kostenersatzpflicht gegenüber dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 8, 393, Absatz 3, StPO). Ohne Nachteil für die Angeklagte können sohin in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292, StPO jene auf dem fehlerhaften Kostenausspruch des Berufungsgerichtes basierenden Punkte 4, 5 und 15 der Endverfügung des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30.Oktober 1989, die den Kostenersatzanspruch des Bundes betreffen - und die übrigens schon das Bezirksgericht Innsbruck mit Verfügung vom 27.November 1989, wenngleich ohne verfahrensrechtliche Grundlage, für "gegenstandslos" erklärt hatte (S 169) - ersatzlos aufgehoben werden. Hingegen konnte - entgegen der von der Generalprokuratur vertretenen Auffassung - dem ergangenen Ausspruch der Gesetzwidrigkeit der Kostenentscheidung, soweit diese auch Kostenansprüche der Angeklagten begründete, konkrete Wirkung nicht zuerkannt werden, weil solcherart die durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens geschaffene Lage zum Nachteil der Angeklagten verändert würde (11 Os 161,162/88). Soweit aber dem Privatbeteiligten Albert S*** aus der gesetzwidrigen Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes ein Vermögensschaden tatsächlich entstehen sollte, wird er auf die Haftpflicht des Bundes nach Paragraph eins, AHG verwiesen.
Der Senat verkennt nicht, daß die von der Generalprokuratur beantragte Vorgangsweise aus pragmatischer Sicht erkennbar den befriedigenderen Ausweg aus der durch die gesetzwidrige Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes geschaffenen Lage darstellte. Der derzeitige Wortlaut des § 292 StPO und auch dessen - gleichfalls dem Grundsatz des favor defensionis Rechnung tragende - extensive Interpretation durch die Rechtsprechung stehen aber einer sachgerechten Korrektur von Gesetzesverletzungen dann zwingend entgegen, wenn dadurch - wie hier - der Angeklagte (oder Verurteilte) benachteiligt würde.Der Senat verkennt nicht, daß die von der Generalprokuratur beantragte Vorgangsweise aus pragmatischer Sicht erkennbar den befriedigenderen Ausweg aus der durch die gesetzwidrige Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes geschaffenen Lage darstellte. Der derzeitige Wortlaut des Paragraph 292, StPO und auch dessen - gleichfalls dem Grundsatz des favor defensionis Rechnung tragende - extensive Interpretation durch die Rechtsprechung stehen aber einer sachgerechten Korrektur von Gesetzesverletzungen dann zwingend entgegen, wenn dadurch - wie hier - der Angeklagte (oder Verurteilte) benachteiligt würde.