Entscheidung 12 Os 31/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.03.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Anna A***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.November 1991, GZ 7 e Vr 2587/91-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Anna A***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.November 1991, GZ 7 e römisch fünf r 2587/91-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Rechtliche Beurteilung
Gründe:
Die Angeklagte hat gegen ihre Verurteilung durch das Schöffengericht zwar rechtzeitig und schriftlich die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, in der Folge diese Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt.
Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet worden war, hätte diese gemäß §§ 285 a Z 2, 285 b Abs. 1 StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückgewiesen werden müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der Oberste Gerichtshof die ihm vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen hatte (§ 285 d Abs. 1 Z 1 StPO).Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet worden war, hätte diese gemäß Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückgewiesen werden müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der Oberste Gerichtshof die ihm vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen hatte (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).
Demnach hat gemäß § 285 i StPO über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht (sachlich) zu entscheiden, weil im Urteil nur eine Strafe verhängt und kein Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche enthalten ist (§ 294 Abs. 2 StPO).Demnach hat gemäß Paragraph 285, i StPO über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht (sachlich) zu entscheiden, weil im Urteil nur eine Strafe verhängt und kein Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche enthalten ist (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00031.92.0319.000
Dokumentnummer
JJT_19920319_OGH0002_0120OS00031_9200000_000