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Entscheidung 12 Os 31/92×

Entscheidung 12 Os 31/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os31/92

Entscheidungsdatum

19.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.März 1992 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Weixelbraun als Schriftführer in der Strafsache gegen Anna A***** wegen des Vergehens der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26.November 1991, GZ 7 e römisch fünf r 2587/91-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen der Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Rechtliche Beurteilung

Gründe:

Die Angeklagte hat gegen ihre Verurteilung durch das Schöffengericht zwar rechtzeitig und schriftlich die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet, in der Folge diese Rechtsmittel jedoch nicht ausgeführt.

Da auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde kein Nichtigkeitsgrund bezeichnet worden war, hätte diese gemäß Paragraphen 285, a Ziffer 2, 285, b Absatz eins, StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichts zurückgewiesen werden müssen. Dies ist nicht geschehen, weshalb der Oberste Gerichtshof die ihm vorgelegte Nichtigkeitsbeschwerde bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen hatte (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO).

Demnach hat gemäß Paragraph 285, i StPO über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht (sachlich) zu entscheiden, weil im Urteil nur eine Strafe verhängt und kein Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche enthalten ist (Paragraph 294, Absatz 2, StPO).

Anmerkung

E28224

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0120OS00031.92.0319.000

Dokumentnummer

JJT_19920319_OGH0002_0120OS00031_9200000_000