Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich (§§ 285 d Abs 1, 285 a Z 2 StPO).Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich (Paragraphen 285, d Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Das Erstgericht gründete den Zueignungsvorsatz (auch) im Falle der im Rechtsmittelverfahren allein bedeutsamen Schuldsprüche wegen Kraftfahrzeugdiebstähle auf die als erwiesen angenommene Tendenz des Angeklagten, die Fahrzeuge solange wie möglich zu benützen, die es auf das vom Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung auch in subjektiver Hinsicht abgelegte Geständnis (US 15 f iVm US 10, 12, 17 f) stützte, darüber hinaus aber auch auf eine Reihe von Indizien wie, daß der Beschwerdeführer einzelne Fahrzeuge durch längere Zeit benützte (und damit Fahrstrecken bis zu 13.000 km zurücklegte), daß er in acht Fällen von der weiteren Verwendung von Kraftfahrzeugen nur aus Furcht vor Entdeckung, wegen drohender Verkehrskontrollen oder wegen Verfolgung durch die Exekutive Abstand nahm und in einem Fall gestohlene Kennzeichentafeln an einem widerrechtlich erlangten Kraftfahrzeug anbrachte.Das Erstgericht gründete den Zueignungsvorsatz (auch) im Falle der im Rechtsmittelverfahren allein bedeutsamen Schuldsprüche wegen Kraftfahrzeugdiebstähle auf die als erwiesen angenommene Tendenz des Angeklagten, die Fahrzeuge solange wie möglich zu benützen, die es auf das vom Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung auch in subjektiver Hinsicht abgelegte Geständnis (US 15 f in Verbindung mit US 10, 12, 17 f) stützte, darüber hinaus aber auch auf eine Reihe von Indizien wie, daß der Beschwerdeführer einzelne Fahrzeuge durch längere Zeit benützte (und damit Fahrstrecken bis zu 13.000 km zurücklegte), daß er in acht Fällen von der weiteren Verwendung von Kraftfahrzeugen nur aus Furcht vor Entdeckung, wegen drohender Verkehrskontrollen oder wegen Verfolgung durch die Exekutive Abstand nahm und in einem Fall gestohlene Kennzeichentafeln an einem widerrechtlich erlangten Kraftfahrzeug anbrachte.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) - zusammengefaßt wiedergegeben - einwendet, das Beweisverfahren habe in keinem einzigen Fall Anhaltspunkte für einen Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers erbracht sondern ergeben, "daß der Beschuldigte jeweils nur einen Ortswechsel durchführen wollte, wobei er sich unbefugt fremder Fahrzeuge bediente", und ferner behauptet, daß die subjektive Tatbestandskomponente unbegründet geblieben sei, setzt sie sich über die - wie dargelegt - gerade darauf abstellenden - mängelfreien - Urteilspassagen hinweg und verfehlt damit (abermals) eine prozeßordnungsgemäße Ausführung.Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) - zusammengefaßt wiedergegeben - einwendet, das Beweisverfahren habe in keinem einzigen Fall Anhaltspunkte für einen Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers erbracht sondern ergeben, "daß der Beschuldigte jeweils nur einen Ortswechsel durchführen wollte, wobei er sich unbefugt fremder Fahrzeuge bediente", und ferner behauptet, daß die subjektive Tatbestandskomponente unbegründet geblieben sei, setzt sie sich über die - wie dargelegt - gerade darauf abstellenden - mängelfreien - Urteilspassagen hinweg und verfehlt damit (abermals) eine prozeßordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.