Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 31/98×

Entscheidung 12 Os 31/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os31/98

Entscheidungsdatum

26.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Igor K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17.Dezember 1997, GZ 11 römisch fünf r 2032/97-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgerichtes Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Igor K***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, 130, dritter und vierter Fall, 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt. Der Schuldspruchkomplex wegen Diebstahls (römisch eins.) umfaßt unter anderem zwölf Fakten, bei denen Kraftfahrzeuge Tatobjekte der diebischen Angriffe waren (1. bis 7., 10., 11.b, 14., 15.b, aa und bb).

Allein dagegen richtet sich die aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Soweit die Beschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages der Sache nach auch die Schuldsprüche wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG erfaßt, ist sie mangels näherer Substantiierung einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich (Paragraphen 285, d Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO).

Das Erstgericht gründete den Zueignungsvorsatz (auch) im Falle der im Rechtsmittelverfahren allein bedeutsamen Schuldsprüche wegen Kraftfahrzeugdiebstähle auf die als erwiesen angenommene Tendenz des Angeklagten, die Fahrzeuge solange wie möglich zu benützen, die es auf das vom Angeklagten im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung auch in subjektiver Hinsicht abgelegte Geständnis (US 15 f in Verbindung mit US 10, 12, 17 f) stützte, darüber hinaus aber auch auf eine Reihe von Indizien wie, daß der Beschwerdeführer einzelne Fahrzeuge durch längere Zeit benützte (und damit Fahrstrecken bis zu 13.000 km zurücklegte), daß er in acht Fällen von der weiteren Verwendung von Kraftfahrzeugen nur aus Furcht vor Entdeckung, wegen drohender Verkehrskontrollen oder wegen Verfolgung durch die Exekutive Abstand nahm und in einem Fall gestohlene Kennzeichentafeln an einem widerrechtlich erlangten Kraftfahrzeug anbrachte.

Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) - zusammengefaßt wiedergegeben - einwendet, das Beweisverfahren habe in keinem einzigen Fall Anhaltspunkte für einen Bereicherungsvorsatz des Beschwerdeführers erbracht sondern ergeben, "daß der Beschuldigte jeweils nur einen Ortswechsel durchführen wollte, wobei er sich unbefugt fremder Fahrzeuge bediente", und ferner behauptet, daß die subjektive Tatbestandskomponente unbegründet geblieben sei, setzt sie sich über die - wie dargelegt - gerade darauf abstellenden - mängelfreien - Urteilspassagen hinweg und verfehlt damit (abermals) eine prozeßordnungsgemäße Ausführung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49846 12D00318

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00031.98.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19980326_OGH0002_0120OS00031_9800000_000