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Entscheidung 12 Os 31/99×

Entscheidung 12 Os 31/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os31/99

Entscheidungsdatum

22.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Robert M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 6 a römisch fünf r 5785/98 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. Jänner 1999, AZ 18 Bs 407/98 (= ON 65), in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine Beschwerde des Robert M***** gegen den - hier gemeinsam mit einem (neuerlich) schuldigsprechenden Urteil wegen zweier Delikte nach dem Suchtmittelgesetz gefaßten - Beschluß auf Widerruf der gemäß Paragraph 410, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 23 a, Absatz 2, SGG gewährten bedingten Nachsicht einer zweijährigen Freiheitsstrafe als verspätet zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde erweist sich einerseits gleichfalls als verspätet, weil sie nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 9. Februar 1999 (ON 66) erst am 4. März 1999, sohin außerhalb der vierzehntägigen Beschwerdefrist nach Paragraph 4, Absatz eins, GRBG zur Post gegeben wurde. Andererseits ist sie aber auch unzulässig, weil sie mit ihrer Ausrichtung gegen eine verhängte und in (Anschluß-)Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe einen Anfechtungsgegenstand betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt.

Anmerkung

E53844 12D00319

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0120OS00031.99.0422.000

Dokumentnummer

JJT_19990422_OGH0002_0120OS00031_9900000_000