Die dagegen aus Z 5 und Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist offenbar unbegründet:Die dagegen aus Ziffer 5 und Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist offenbar unbegründet:
Auf der Basis der von der Beschwerde nicht bekämpften Urteilsannahmen zur Vermögenslage der Angeklagten während des Deliktszeitraumes (US 7) beruht die festgestellte Unfähigkeit zur - im Sinne der Beschwerde zwar zeitlich nicht konkret bestimmten, aber dennoch innerhalb einer der dem Alter der Darlehensgeber angemessenen Frist gebotenen - Rückzahlung der Darlehen auf einer denkrichtigen Begründung. Damit betrifft die Frage der Rückzahlungswilligkeit, welche die Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihrer leugnenden Verantwortung mit dem Hinweis auf die ohnehin - wenn auch nicht im gewünschten Sinn - gewürdigte Teilrückzahlung von 80.000 S und ihre gescheiterten Versuche, bei einem privaten Kreditvermittler zusätzliche Darlehen aufzutreiben (US 10 und 11), neuerlich als Entlastungskomponente zu relevieren sucht, keine entscheidende Tatsache mehr. Schon deshalb scheitert die Mängelrüge (Z 5), ganz abgesehen davon, dass sie großteils eine Scheinbegründung nur lapidar behauptet, aber entgegen dem gesetzlichen Auftrag (§ 285a Z 2 StPO) jedwede Klarstellung unterlässt, inwieweit dem Schöffengericht bei der Begründung der subjektiven Urteilsannahmen und der angenommenen Täuschung ein logischer Fehler unterlaufen sein sollte.Auf der Basis der von der Beschwerde nicht bekämpften Urteilsannahmen zur Vermögenslage der Angeklagten während des Deliktszeitraumes (US 7) beruht die festgestellte Unfähigkeit zur - im Sinne der Beschwerde zwar zeitlich nicht konkret bestimmten, aber dennoch innerhalb einer der dem Alter der Darlehensgeber angemessenen Frist gebotenen - Rückzahlung der Darlehen auf einer denkrichtigen Begründung. Damit betrifft die Frage der Rückzahlungswilligkeit, welche die Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihrer leugnenden Verantwortung mit dem Hinweis auf die ohnehin - wenn auch nicht im gewünschten Sinn - gewürdigte Teilrückzahlung von 80.000 S und ihre gescheiterten Versuche, bei einem privaten Kreditvermittler zusätzliche Darlehen aufzutreiben (US 10 und 11), neuerlich als Entlastungskomponente zu relevieren sucht, keine entscheidende Tatsache mehr. Schon deshalb scheitert die Mängelrüge (Ziffer 5,), ganz abgesehen davon, dass sie großteils eine Scheinbegründung nur lapidar behauptet, aber entgegen dem gesetzlichen Auftrag (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) jedwede Klarstellung unterlässt, inwieweit dem Schöffengericht bei der Begründung der subjektiven Urteilsannahmen und der angenommenen Täuschung ein logischer Fehler unterlaufen sein sollte.
Indem sich die Tatsachenrüge (Z 5a) großteils derselben Argumente bedient, haftet der Fehler mangelnder Konkretisierung auch diesem Beschwerdevorbringen an.Indem sich die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) großteils derselben Argumente bedient, haftet der Fehler mangelnder Konkretisierung auch diesem Beschwerdevorbringen an.
Die hier darüber hinaus hervorgehobenen Aussagepassagen der Geschädigten, wonach die Angeklagte den von der Unfallversicherung erwarteten Betrag der Höhe nach nicht beziffert und sich zum Darlehenszweck vereinzelt auch auf Anwalts- und Gerichtskosten berufen haben soll, erweisen sich zur Begründung ernsthafter Zweifel am Betrugsvorsatz als ungeeignet.
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO). Über die sowohl von der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen hat damit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (§ 285i StPO).Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Über die sowohl von der Angeklagten als auch der Staatsanwaltschaft ergriffenen Berufungen hat damit das Oberlandesgericht Innsbruck zu entscheiden (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.