Rechtstracker.at
Entscheidung 12 Os 32/04×

Entscheidung 12 Os 32/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os32/04

Entscheidungsdatum

02.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Philipp, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kainz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Werner Helmut G***** wegen des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (erster Fall) SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 15. Dezember 2003, GZ 8 Hv 177/03y-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner Helmut G***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) verbliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (erster Fall) SMG (römisch eins.) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (erster, zweiter und sechster Fall) SMG (römisch zwei.) schuldig erkannt. Demnach hat er in Graz und Petersdorf den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

römisch eins. in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zu erzeugen versucht, indem er über einen nicht näher bekannten Zeitraum bis November 2002 insgesamt 296 Hanfpflanzen aufzog, wobei die Gewinnung von Marihuana aufgrund der Sicherstellung der Hanfpflanzen (Reinsubstanz von 24 +/- 1,2 Gramm THC zum Zeitpunkt der Sicherstellung) im Versuchsstadium blieb;

römisch zwei. erworben, besessen und anderen überlassen, indem er

1. Ende 1999/Anfang 2000 in vier Angriffen insgesamt 15 bis 20 Gramm Marihuana sowie 10 bis 15 Gramm Haschisch dem Harald D***** verkaufte;

2. Anfang oder Mitte 2001 2 Gramm Marihuana an eine unbekannte Person (Lothar) weitergab;

3. im Oktober 2002 an zwei nicht näher bekannte Personen 15 Gramm Marihuana weitergab,

4. über einen nicht näher bekannten Zeitraum bis 13. November 2002 285 Gramm Marihuana (1,6 +/- 0,17 % THC), 75,4 Gramm Marihuana (3,4 +/- 0,52 % THC), 98,1 Gramm Marihuana (3,1 +/- 0,17 % THC), 2,1 Gramm Heroin sowie 10 Stück des suchtgifthältigen Medikaments Tramal in seiner Wohnung aufbewahrte,

5. im Zeitraum Dezember 2000 bis November 2002 nicht näher bekannte Mengen Cannabis und Heroin konsumierte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten inhaltlich allein gegen den Schuldspruch römisch eins. aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, "9" und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist der Ausspruch des Erstgerichts, der Angeklagte habe 296 Stück Hanfpflanzen aufgezogen, um diese zu einem Teil in seinem Hanfshop zu verkaufen und zum anderen Teil daraus Marihuana in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zu gewinnen (US 6), nicht undeutlich. Es ist nämlich rechtlich nicht relevant, wieviele Pflanzen einerseits zum Verkauf und andererseits zur Suchtgiftproduktion bestimmt waren. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Vorsatz des Angeklagten auf Erzeugung von Suchtgift in einer großen Menge gerichtet war, was das Erstgericht eindeutig festgestellt hat.

Soweit der Beschwerdeführer aus dem - die Grenzmenge knapp übersteigenden - Suchtgiftgehalt der sichergestellten Pflanzen das Fehlen eines auf Erzeugung einer großen Menge an Suchtgift gerichteten Vorsatzes abzuleiten sucht, erschöpft sich die Rüge in einer im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Im Übrigen ist das Vorbringen der Sache nach ungeeignet, die bekämpfte Feststellung zu inneren Tatseite zu erschüttern, weil sich die Hanfpflanzen zum Zeitpunkt ihrer Sicherstellung in unterschiedlichen Wachstumsphasen befanden, wobei 200 von ihnen erst Setzlinge waren (US 5), sodass sie - im Falle ihrer Pflege bis zur Erntereife - zur Erzeugung einer weitaus größeren Suchtgiftmenge gereicht hätten.

Die undifferenziert auf die Ziffer 9, gestützte Rechtsrüge behauptet eine unzulässige Zusammenrechnung verschiedener Reinsubstanzmengen, vermag aber eine solche Addition im Urteil nicht aufzuzeigen, sodass sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.

Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die vom Erstgericht gar nicht getroffene Feststellung, dass sämtliche 296 Hanfpflanzen von ihm für die Erzeugung von Suchtgift bestimmt gewesen wären, zu bekämpfen sucht. Insoweit die die Aufhebung des gesamten Urteils begehrende Beschwerde nominell auch den Schuldspruch zu römisch zwei. bekämpft, mangelt es ihr an der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72727 12Os32.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0120OS00032.04.0402.000

Dokumentnummer

JJT_20040402_OGH0002_0120OS00032_0400000_000