Die vom Angeklagten inhaltlich allein gegen den Schuldspruch I. aus § 281 Abs 1 Z 5, "9" und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten inhaltlich allein gegen den Schuldspruch römisch eins. aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, "9" und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider ist der Ausspruch des Erstgerichts, der Angeklagte habe 296 Stück Hanfpflanzen aufgezogen, um diese zu einem Teil in seinem Hanfshop zu verkaufen und zum anderen Teil daraus Marihuana in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) zu gewinnen (US 6), nicht undeutlich. Es ist nämlich rechtlich nicht relevant, wieviele Pflanzen einerseits zum Verkauf und andererseits zur Suchtgiftproduktion bestimmt waren. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Vorsatz des Angeklagten auf Erzeugung von Suchtgift in einer großen Menge gerichtet war, was das Erstgericht eindeutig festgestellt hat.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider ist der Ausspruch des Erstgerichts, der Angeklagte habe 296 Stück Hanfpflanzen aufgezogen, um diese zu einem Teil in seinem Hanfshop zu verkaufen und zum anderen Teil daraus Marihuana in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) zu gewinnen (US 6), nicht undeutlich. Es ist nämlich rechtlich nicht relevant, wieviele Pflanzen einerseits zum Verkauf und andererseits zur Suchtgiftproduktion bestimmt waren. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Vorsatz des Angeklagten auf Erzeugung von Suchtgift in einer großen Menge gerichtet war, was das Erstgericht eindeutig festgestellt hat.
Soweit der Beschwerdeführer aus dem - die Grenzmenge knapp übersteigenden - Suchtgiftgehalt der sichergestellten Pflanzen das Fehlen eines auf Erzeugung einer großen Menge an Suchtgift gerichteten Vorsatzes abzuleiten sucht, erschöpft sich die Rüge in einer im Verfahren vor Kollegialgerichten unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Im Übrigen ist das Vorbringen der Sache nach ungeeignet, die bekämpfte Feststellung zu inneren Tatseite zu erschüttern, weil sich die Hanfpflanzen zum Zeitpunkt ihrer Sicherstellung in unterschiedlichen Wachstumsphasen befanden, wobei 200 von ihnen erst Setzlinge waren (US 5), sodass sie - im Falle ihrer Pflege bis zur Erntereife - zur Erzeugung einer weitaus größeren Suchtgiftmenge gereicht hätten.
Die undifferenziert auf die Z 9 gestützte Rechtsrüge behauptet eine unzulässige Zusammenrechnung verschiedener Reinsubstanzmengen, vermag aber eine solche Addition im Urteil nicht aufzuzeigen, sodass sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.Die undifferenziert auf die Ziffer 9, gestützte Rechtsrüge behauptet eine unzulässige Zusammenrechnung verschiedener Reinsubstanzmengen, vermag aber eine solche Addition im Urteil nicht aufzuzeigen, sodass sie nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Z 10), mit welcher der Beschwerdeführer die vom Erstgericht gar nicht getroffene Feststellung, dass sämtliche 296 Hanfpflanzen von ihm für die Erzeugung von Suchtgift bestimmt gewesen wären, zu bekämpfen sucht. Insoweit die die Aufhebung des gesamten Urteils begehrende Beschwerde nominell auch den Schuldspruch zu II. bekämpft, mangelt es ihr an der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.Gleiches gilt für die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), mit welcher der Beschwerdeführer die vom Erstgericht gar nicht getroffene Feststellung, dass sämtliche 296 Hanfpflanzen von ihm für die Erzeugung von Suchtgift bestimmt gewesen wären, zu bekämpfen sucht. Insoweit die die Aufhebung des gesamten Urteils begehrende Beschwerde nominell auch den Schuldspruch zu römisch zwei. bekämpft, mangelt es ihr an der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.