Der vom Angeklagten Esatollah A***** erhobenen Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Soweit die Beschwerde in Bekämpfung des dringenden Tatverdachts auf „die umfassenden Ausführungen im Enthaftungsantrag vom 31. Jänner 2005 und in der Beschwerde" (gegen den erstgerichtlichen Haftbeschluss) verweist, genügt es zu erwidern, dass eine bloß schematische Wiederholung eines im Beschwerdeverfahren bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens, das demnach nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht, dem Substantiierungsgebot des § 3 Abs 1 GRBG - „auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" (JAB 852 BlgNR 18. GP 6) zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Art 1 PersFrG, Art 5 MRK) erblickt - nicht gerecht wird (vgl Hager/Holzweber GRBG § 3 E 5).Soweit die Beschwerde in Bekämpfung des dringenden Tatverdachts auf „die umfassenden Ausführungen im Enthaftungsantrag vom 31. Jänner 2005 und in der Beschwerde" (gegen den erstgerichtlichen Haftbeschluss) verweist, genügt es zu erwidern, dass eine bloß schematische Wiederholung eines im Beschwerdeverfahren bereits behandelten Rechtsmittelvorbringens, das demnach nicht einmal ansatzweise auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung eingeht, dem Substantiierungsgebot des Paragraph 3, Absatz eins, GRBG - „auf einem für ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau" (JAB 852 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 6) zu begründen, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit (Artikel eins, PersFrG, Artikel 5, MRK) erblickt - nicht gerecht wird vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph 3, E 5).
Aus welchem Grund die Ergebnisse der Rufdatenrückerfassung (ON 65 und 66), wonach Ulrike S***** nach den inkriminierten Angriffen die Handynummer des mutmaßlichen Mittäters Mohammad Amin Ab*****, mit dem sie unmittelbar vor den Taten freiwillig Geschlechtsverkehr hatte, wählte, diesen Anruf aber in keiner ihrer Aussagen erwähnt habe, die Verlässlichkeit deren Angaben und jener ihrer nach den inkriminierten Taten aufgesuchten Freundin Melanie H***** in Ansehung der Dringlichkeit des Tatverdachts relevant beeinträchtigen sollten, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Der Grundrechtsbeschwerde zuwider bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, wonach die mit körperlicher Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit und Bedrohung mit dem Abschneiden der Brustwarzen und der Zunge unter Verwendung eines Messers wiederholte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs eine (wiederholte) Tat mit schweren Folgen ist (vgl Ratz in WK2 § 21 Rz 28).Der Grundrechtsbeschwerde zuwider bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, wonach die mit körperlicher Gewalt, Entziehung der persönlichen Freiheit und Bedrohung mit dem Abschneiden der Brustwarzen und der Zunge unter Verwendung eines Messers wiederholte Erzwingung des Geschlechtsverkehrs eine (wiederholte) Tat mit schweren Folgen ist vergleiche Ratz in WK2 Paragraph 21, Rz 28).
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass bei der hier aktuellen angelasteten Tatwiederholung die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr keine Anlasstat mit schweren Folgen erfordert (§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO).Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf zu verweisen, dass bei der hier aktuellen angelasteten Tatwiederholung die Annahme des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr keine Anlasstat mit schweren Folgen erfordert (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, StPO).
Indem die Beschwerde den Argumenten des Oberlandesgerichtes (S 51 f/II) in Ansehung des in Rede stehenden Haftgrundes bloß die „bisherige Unbescholtenheit" des Angeklagten und die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp sieben Monate dauernde Untersuchungshaft sowie die Behauptung einer dadurch eingetretenen, im Sinn des § 180 Abs 3 letzter Satz StPO relevanten Minderung der Tatbegehungsgefahr entgegensetzt, verfehlt sie abermals die gesetzmäßige Ausführung (§ 3 Abs 1 erster Satz GRBG). Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits der - wegen seiner manifesten Intensität (S 53/II) - durch gelindere Mittel nicht substituierbare Haftgrund der Tatbegehungsgefahr die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich ein Eingehen auf die gegen die Annahme der Fluchtgefahr gerichteten Beschwerdeeinwände.Indem die Beschwerde den Argumenten des Oberlandesgerichtes (S 51 f/II) in Ansehung des in Rede stehenden Haftgrundes bloß die „bisherige Unbescholtenheit" des Angeklagten und die bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp sieben Monate dauernde Untersuchungshaft sowie die Behauptung einer dadurch eingetretenen, im Sinn des Paragraph 180, Absatz 3, letzter Satz StPO relevanten Minderung der Tatbegehungsgefahr entgegensetzt, verfehlt sie abermals die gesetzmäßige Ausführung (Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz GRBG). Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits der - wegen seiner manifesten Intensität (S 53/II) - durch gelindere Mittel nicht substituierbare Haftgrund der Tatbegehungsgefahr die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich ein Eingehen auf die gegen die Annahme der Fluchtgefahr gerichteten Beschwerdeeinwände.
Die in der Grundrechtsbeschwerde geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des § 182 Abs 1 StPO, wonach die Haftverhandlung nicht öffentlich ist, werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.Die in der Grundrechtsbeschwerde geäußerten Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Bestimmung des Paragraph 182, Absatz eins, StPO, wonach die Haftverhandlung nicht öffentlich ist, werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt.
Esatollah A***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (§ 8 GRBG).Esatollah A***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb die Beschwerde ohne Kostenzuspruch abzuweisen war (Paragraph 8, GRBG).