Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Andreas B*****, der Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Andreas B*****, der Berechtigung zukommt.
Zur Gewerbsmäßigkeit nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG führte das Schöffengericht aus, dass Andreas B***** und Hong Franz P***** mit dem „Vorsatz" handelten, „sich durch den dadurch erzielten Gewinn eine fortlaufende Einnahmequelle zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen" (US 12). Weiters hatte der Erstangeklagte nach den Urteilsannahmen vor, durch die Durchführung und vor allem Organisation von Suchtgiftimporten aus Holland, wohin er gute Kontakte hatte, die wirtschaftliche Situation fortlaufend zu verbessern.Zur Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG führte das Schöffengericht aus, dass Andreas B***** und Hong Franz P***** mit dem „Vorsatz" handelten, „sich durch den dadurch erzielten Gewinn eine fortlaufende Einnahmequelle zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zu verschaffen" (US 12). Weiters hatte der Erstangeklagte nach den Urteilsannahmen vor, durch die Durchführung und vor allem Organisation von Suchtgiftimporten aus Holland, wohin er gute Kontakte hatte, die wirtschaftliche Situation fortlaufend zu verbessern.
Hinsichtlich der Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG stellte das Erstgericht fest, dass der Erstangeklagte als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw Vereinigung handelte (US 13 f). Ergänzend dazu finden sich Konstatierungen, dass Andreas B***** die beiden angelasteten Schmuggelfahrten zusammen mit Hong Franz P***** durchführte, wobei Thorsten K***** (nur) zu der im Schuldspruch I 2 genannten Tat einen Beitrag leistete. Den Schmuggel organisierte der über „erforderliche geschäftliche Beziehungen" verfügende Rechtsmittelwerber nach entsprechender Anregung durch einen Abnehmer namens „Schabi" (US 7 und 12). In Holland arbeitete der Nichtigkeitswerber mit - unbekannten - Kontaktleuten zusammen, die anlässlich beider Schmuggelfahrten das Suchtgift im Transportfahrzeug versteckt einbauten (US 9 ff). Als Käufer des im Schuldspruch I 1 genannten Suchtgiftes trat eine Person auf, die als verdeckter Ermittler des Bundeskriminalamtes tätig war (US 11). Der Beschwerdeführer kritisiert nun in seiner Mängel- und Rechtsrüge (Z 5 und 9 lit a; inhaltlich Z 10) zumindest vom Ansatz her zu Recht, dass diese Urteilsannahmen kein ausreichendes Substrat für die Subsumtion der Straftaten auch unter § 28 Abs 3 erster und zweiter Fall SMG bieten. Zur Gewerbsmäßigkeit mangelt es an einer Konstatierung der nach § 28 Abs 3 erster Fall SMG iVm § 70 StGB vorausgesetzten Absicht (§ 5 Abs 2 StGB); der im angefochtenen Urteil festgehaltene und nicht weiter präzisierte „Vorsatz" vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Zur kriminellen Verbindung iSd § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG iVm § 278 Abs 2 StGB fehlen wiederum Feststellungen, dass sich mehr als zwei Personen über längere Zeit hindurch zur Erreichung (zumindest) eines gemeinsamen verbrecherischen Zieles (ernst gemeint und damit vorsätzlich handelnd) zusammengeschlossen haben (vgl dazu grundlegend Plöchl in WK2 § 278 Rz 5 ff).Hinsichtlich der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG stellte das Erstgericht fest, dass der Erstangeklagte als Mitglied einer kriminellen Organisation bzw Vereinigung handelte (US 13 f). Ergänzend dazu finden sich Konstatierungen, dass Andreas B***** die beiden angelasteten Schmuggelfahrten zusammen mit Hong Franz P***** durchführte, wobei Thorsten K***** (nur) zu der im Schuldspruch römisch eins 2 genannten Tat einen Beitrag leistete. Den Schmuggel organisierte der über „erforderliche geschäftliche Beziehungen" verfügende Rechtsmittelwerber nach entsprechender Anregung durch einen Abnehmer namens „Schabi" (US 7 und 12). In Holland arbeitete der Nichtigkeitswerber mit - unbekannten - Kontaktleuten zusammen, die anlässlich beider Schmuggelfahrten das Suchtgift im Transportfahrzeug versteckt einbauten (US 9 ff). Als Käufer des im Schuldspruch römisch eins 1 genannten Suchtgiftes trat eine Person auf, die als verdeckter Ermittler des Bundeskriminalamtes tätig war (US 11). Der Beschwerdeführer kritisiert nun in seiner Mängel- und Rechtsrüge (Ziffer 5 und 9 Litera a,; inhaltlich Ziffer 10,) zumindest vom Ansatz her zu Recht, dass diese Urteilsannahmen kein ausreichendes Substrat für die Subsumtion der Straftaten auch unter Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG bieten. Zur Gewerbsmäßigkeit mangelt es an einer Konstatierung der nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 70, StGB vorausgesetzten Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB); der im angefochtenen Urteil festgehaltene und nicht weiter präzisierte „Vorsatz" vermag diesen Anforderungen nicht zu genügen. Zur kriminellen Verbindung iSd Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 278, Absatz 2, StGB fehlen wiederum Feststellungen, dass sich mehr als zwei Personen über längere Zeit hindurch zur Erreichung (zumindest) eines gemeinsamen verbrecherischen Zieles (ernst gemeint und damit vorsätzlich handelnd) zusammengeschlossen haben vergleiche dazu grundlegend Plöchl in WK2 Paragraph 278, Rz 5 ff).
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war aber auch der sich zum Nachteil des Zweitangeklagten Hong Franz P***** sowie des Drittangeklagten Thorsten K***** auswirkende Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) wahrzunehmen:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde war aber auch der sich zum Nachteil des Zweitangeklagten Hong Franz P***** sowie des Drittangeklagten Thorsten K***** auswirkende Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) wahrzunehmen:
Zur gewerbsmäßigen Begehungsweise iSd § 28 Abs 3 erster Fall SMG ging das Schöffengericht davon aus, dass der Zweitangeklagte - vereinbarungsgemäß - für die erste Schmuggelfahrt 2.500 Euro als Fuhrlohn erhielt (US 9 f). Darüber hinaus finden sich im Urteil betreffend Hong Franz P***** die bereits dargestellten Feststellungen zu einem nicht näher bestimmten Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Straftaten eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen. Damit wird allerdings die qualifikationsbegründende Absicht (§ 5 Abs 2 StGB) iSd § 28 Abs 3 erster Fall SMG iVm § 70 StGB nicht zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich des lediglich bei einer Straftat als Beitragstäter in Erscheinung getretenen Thorsten K***** finden sich zu den beiden im Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) angenommenen Qualifikationen nach § 28 Abs 3 erster und zweiter Fall SMG keine wie immer gearteten Urteilsannahmen, die eine entsprechende Subsumtion erlauben würden. Diese Mängel an Feststellungen erfordern die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben und aus diesem Anlass in Bezug auf die beiden Mitangeklagten zugleich auch nach § 290 Abs 1 StPO vorzugehen war (§ 285e StPO).Zur gewerbsmäßigen Begehungsweise iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG ging das Schöffengericht davon aus, dass der Zweitangeklagte - vereinbarungsgemäß - für die erste Schmuggelfahrt 2.500 Euro als Fuhrlohn erhielt (US 9 f). Darüber hinaus finden sich im Urteil betreffend Hong Franz P***** die bereits dargestellten Feststellungen zu einem nicht näher bestimmten Vorsatz, sich durch die wiederkehrende Begehung von derartigen Straftaten eine zusätzliche Einnahmequelle zu erschließen. Damit wird allerdings die qualifikationsbegründende Absicht (Paragraph 5, Absatz 2, StGB) iSd Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG in Verbindung mit Paragraph 70, StGB nicht zum Ausdruck gebracht. Hinsichtlich des lediglich bei einer Straftat als Beitragstäter in Erscheinung getretenen Thorsten K***** finden sich zu den beiden im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) angenommenen Qualifikationen nach Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG keine wie immer gearteten Urteilsannahmen, die eine entsprechende Subsumtion erlauben würden. Diese Mängel an Feststellungen erfordern die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung, sodass der Nichtigkeitsbeschwerde schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben und aus diesem Anlass in Bezug auf die beiden Mitangeklagten zugleich auch nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO vorzugehen war (Paragraph 285 e, StPO).
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war somit in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch I angeführten Straftaten des Angeklagten Andreas B***** unter § 28 Abs 3 erster und zweiter Fall SMG, der im Schuldspruch I angeführten Straftaten des Angeklagten Hong Franz P***** unter § 28 Abs 3 erster Fall SMG und der im Schuldspruch II 2 angeführten Straftat des Angeklagten Torsten K***** unter § 28 Abs 3 erster und zweiter Fall SMG, aufzuheben. Damit waren auch die Strafaussprüche einschließlich der Vorhaftanrechnungen (allerdings nicht die Entscheidung nach § 34 SMG iVm § 26 StGB) sowie überdies der Andreas B***** betreffende Beschluss nach § 494a StPO aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit den weiteren Einwänden war der Beschwerdeführer ebenso wie mit seiner Berufung und der solcherart implizierten Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt zu bleiben hatte, war somit in der rechtlichen Unterstellung der im Schuldspruch römisch eins angeführten Straftaten des Angeklagten Andreas B***** unter Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG, der im Schuldspruch römisch eins angeführten Straftaten des Angeklagten Hong Franz P***** unter Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall SMG und der im Schuldspruch römisch zwei 2 angeführten Straftat des Angeklagten Torsten K***** unter Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG, aufzuheben. Damit waren auch die Strafaussprüche einschließlich der Vorhaftanrechnungen (allerdings nicht die Entscheidung nach Paragraph 34, SMG in Verbindung mit Paragraph 26, StGB) sowie überdies der Andreas B***** betreffende Beschluss nach Paragraph 494 a, StPO aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. Mit den weiteren Einwänden war der Beschwerdeführer ebenso wie mit seiner Berufung und der solcherart implizierten Beschwerde auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.