Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kenneth M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in W*****Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kenneth M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, dritter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er in W*****
I. fremde bewegliche Sachen nachfolgenden Personen durch Einbruch in deren Pkw mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er jeweils die linke hintere Seitenscheibe des Fahrzeugs einschlug, und zwarrömisch eins. fremde bewegliche Sachen nachfolgenden Personen durch Einbruch in deren Pkw mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er jeweils die linke hintere Seitenscheibe des Fahrzeugs einschlug, und zwar
1. 17. September 2006 Gerhard G***** Handys, sonstige Gebrauchsgegenstände und 16 Euro Bargeld,
2. am 21. November 2006 in S***** Gerhard L***** eine schwarze Kunststoffbox mit ca 10 bis 15 CDs in unbekanntem Wert sowie eine Tennisausrüstung im Gesamtwert von ca 250 Euro;
II. am 17. September 2006 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, einen Personalausweis, einen Zulassungsschein, eine Rundfunkzusatzbewilligung, einen Impfausweis und einen Blutspenderausweis, sämtliche lautend auf Gerhard G*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht werden;römisch zwei. am 17. September 2006 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich einen Führerschein, einen Personalausweis, einen Zulassungsschein, eine Rundfunkzusatzbewilligung, einen Impfausweis und einen Blutspenderausweis, sämtliche lautend auf Gerhard G*****, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten und Tatsachen gebraucht werden;
III. 17. September 2006 unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten des Gerhard G*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.römisch drei. 17. September 2006 unbare Zahlungsmittel, nämlich zwei Bankomatkarten des Gerhard G*****, über die er nicht verfügen durfte, mit dem Vorsatz unterdrückt, deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern.