Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. Oktober 2008, AZ 21 Bs 427/08k (GZ 9 Hv 57/07a-173 des Landesgerichts St. Pölten) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Voraussetzung für ein (vorläufiges) Absehen vom Strafvollzug nach § 4 StVG ist zunächst die Auslieferung des Verurteilten an eine ausländische Behörde, wobei ein Vorgehen nach dieser Bestimmung - ungeachtet ihrer systematischen Eingliederung im zweiten (die Anordnung des Vollzugs von Freiheitsstrafen betreffenden) Teil des StVG - auch noch nach Beginn des Vollzugs möglich ist (Kunst, StVG § 4 Anm 1; ebenso Drexler, StVG Rz 1, Holzbauer/Brugger, StVG Anm 1, jeweils zu § 4).Voraussetzung für ein (vorläufiges) Absehen vom Strafvollzug nach Paragraph 4, StVG ist zunächst die Auslieferung des Verurteilten an eine ausländische Behörde, wobei ein Vorgehen nach dieser Bestimmung - ungeachtet ihrer systematischen Eingliederung im zweiten (die Anordnung des Vollzugs von Freiheitsstrafen betreffenden) Teil des StVG - auch noch nach Beginn des Vollzugs möglich ist (Kunst, StVG Paragraph 4, Anmerkung eins, ; ebenso Drexler, StVG Rz 1, Holzbauer/Brugger, StVG Anmerkung 1, jeweils zu Paragraph 4,).
Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde die Auslieferung durch ein im „Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten", ABl. L 190 vom 18. Juli 2002, S 1 - 20, geregeltes System der Übergabe zwischen den zuständigen Justizbehörden ersetzt, das in Österreich durch das EU-JZG, BGBl I 2004/36 (idF BGBl I 2007/112), umgesetzt wurde (EBRV zum EU-JZG 370 BlgNR 22. GP, 3 f). Voraussetzung für ein Absehen vom weiteren Strafvollzug nach § 4 StVG wegen Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist somit eine Übergabe der auszuliefernden Person im Sinn des § 1 Abs 1 lit a EU-JZG.Zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wurde die Auslieferung durch ein im „Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten", Amtsblatt , L 190 vom 18. Juli 2002, S 1 - 20, geregeltes System der Übergabe zwischen den zuständigen Justizbehörden ersetzt, das in Österreich durch das EU-JZG, BGBl römisch eins 2004/36 in der Fassung , BGBl römisch eins 2007/112), umgesetzt wurde (EBRV zum EU-JZG 370 BlgNR 22. GP, 3 f). Voraussetzung für ein Absehen vom weiteren Strafvollzug nach Paragraph 4, StVG wegen Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist somit eine Übergabe der auszuliefernden Person im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, EU-JZG.
Eine solche Übergabe des betroffenen Strafgefangenen an die Bundesrepublik Deutschland wurde im Anlassfall mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Juni 2008, GZ (richtig) 14 HR 4/08v-11, bereits rechtskräftig (s ON 16 im Auslieferungsakt) bewilligt, ihre Durchführung aber zum Vollzug der im Verfahren AZ 9 Hv 57/07a des Landesgerichts St. Pölten verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG aufgeschoben.Eine solche Übergabe des betroffenen Strafgefangenen an die Bundesrepublik Deutschland wurde im Anlassfall mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Juni 2008, GZ (richtig) 14 HR 4/08v-11, bereits rechtskräftig (s ON 16 im Auslieferungsakt) bewilligt, ihre Durchführung aber zum Vollzug der im Verfahren AZ 9 Hv 57/07a des Landesgerichts St. Pölten verhängten Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, EU-JZG aufgeschoben.
§ 25 Abs 2 EU-JZG sieht auch während eines Aufschubs der Übergabe die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe - ua auch nach § 4 StVG - vor und bestimmt, dass in diesem Fall, wenn der Übergabe keine der sonstigen in § 25 Abs 1 EU-JZG genannten (im Anlassfall laut Aktenlage nicht vorliegenden) Gründe entgegenstehen, die betroffene Person unverzüglich (nach Maßgabe des § 24 EU-JZG) zu übergeben ist.Paragraph 25, Absatz 2, EU-JZG sieht auch während eines Aufschubs der Übergabe die Möglichkeit des Absehens von der Verfolgung oder von der Vollstreckung wegen Übergabe - ua auch nach Paragraph 4, StVG - vor und bestimmt, dass in diesem Fall, wenn der Übergabe keine der sonstigen in Paragraph 25, Absatz eins, EU-JZG genannten (im Anlassfall laut Aktenlage nicht vorliegenden) Gründe entgegenstehen, die betroffene Person unverzüglich (nach Maßgabe des Paragraph 24, EU-JZG) zu übergeben ist.
Soweit nun das Beschwerdegericht die Ansicht vertritt, ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung komme bei einer bedingten Übergabe nicht in Betracht, weil § 4 StVG auf Fälle abstelle, „in welchen der Betroffene unbefristet ausgeliefert und somit seine Rückführung in das Bundesgebiet nicht angestrebt" werde, § 26 EU-JZG hingegen „eine Vereinbarung unter anderem über die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rückstellung der betroffenen Person" voraussetze (BS 4), verkennt es, dass eine Maßnahme nach § 26 EU-JZG nur aufgrund eines Aufschubs nach § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG erfolgen kann, der seinerseits eine bereits bewilligte und grundsätzlich nicht auf eine Rückstellung abzielende Übergabe zur Voraussetzung hat (zur hier nicht relevanten Ausnahme bei der Übergabe österreichischer Staatsbürger zur Strafverfolgung siehe § 5 Abs 5 EU-JZG).Soweit nun das Beschwerdegericht die Ansicht vertritt, ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung komme bei einer bedingten Übergabe nicht in Betracht, weil Paragraph 4, StVG auf Fälle abstelle, „in welchen der Betroffene unbefristet ausgeliefert und somit seine Rückführung in das Bundesgebiet nicht angestrebt" werde, Paragraph 26, EU-JZG hingegen „eine Vereinbarung unter anderem über die Verpflichtung zur ehestmöglichen Rückstellung der betroffenen Person" voraussetze (BS 4), verkennt es, dass eine Maßnahme nach Paragraph 26, EU-JZG nur aufgrund eines Aufschubs nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, EU-JZG erfolgen kann, der seinerseits eine bereits bewilligte und grundsätzlich nicht auf eine Rückstellung abzielende Übergabe zur Voraussetzung hat (zur hier nicht relevanten Ausnahme bei der Übergabe österreichischer Staatsbürger zur Strafverfolgung siehe Paragraph 5, Absatz 5, EU-JZG).
Die gesetzliche Befugnis des Landesgerichts St. Pölten als Vollzugsgericht, auch während einer bedingten Übergabe nach § 26 EU-JZG Maßnahmen mit (vorläufig) strafvollzugsbeendender Wirkung - somit auch ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung gemäß § 4 StVG - ergreifen zu können, zeigt insbesondere auch die im vorliegenden Fall mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung, die kraft Gesetzes (§ 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG) auch die Verpflichtung des Ausstellungsstaats beinhaltet, „die übergebene Person [...] nur auf Anordnung des zuständigen Gerichts des Vollstreckungsstaats freizulassen".Die gesetzliche Befugnis des Landesgerichts St. Pölten als Vollzugsgericht, auch während einer bedingten Übergabe nach Paragraph 26, EU-JZG Maßnahmen mit (vorläufig) strafvollzugsbeendender Wirkung - somit auch ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung gemäß Paragraph 4, StVG - ergreifen zu können, zeigt insbesondere auch die im vorliegenden Fall mit der Bundesrepublik Deutschland getroffene Vereinbarung, die kraft Gesetzes (Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, EU-JZG) auch die Verpflichtung des Ausstellungsstaats beinhaltet, „die übergebene Person [...] nur auf Anordnung des zuständigen Gerichts des Vollstreckungsstaats freizulassen".
Auch der im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vertretene Standpunkt, vom Vollzug einer im Inland verhängten Freiheitsstrafe könne gemäß § 4 StVG nur vor der Übergabe (oder Auslieferung) abgesehen werden (vgl Mayerhofer, Nebenstrafrecht5 § 4 StVG E 7; ebenso Zagler, Strafvollzugsrecht S 36), steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, weil eine Maßnahme nach § 26 EU-JZG - den klar ersichtlichen Intentionen des Gesetzes zufolge (Abs 2 und Abs 3 Z 5 leg cit) - im Wesentlichen (mit Ausnahme der Kostenfolgen; s § 26 Abs 3 Z 6 EU-JZG) die gleichen Rechtswirkungen wie ein inländischer Strafvollzug (vor oder nach einer Übergabe) entfalten soll, zumal eine während einer bedingten Übergabe im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe als ausschließlich im Inland vollzogen gilt und dem österreichischen Vollzugsgericht (aufgrund des zwingenden Inhalts der Vereinbarung mit dem Ausstellungsstaat; s § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG) weiterhin die alleinige Dispositionsbefugnis über die Vollzugsmaßnahme zukommt.Auch der im angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vertretene Standpunkt, vom Vollzug einer im Inland verhängten Freiheitsstrafe könne gemäß Paragraph 4, StVG nur vor der Übergabe (oder Auslieferung) abgesehen werden vergleiche Mayerhofer, Nebenstrafrecht5 Paragraph 4, StVG E 7; ebenso Zagler, Strafvollzugsrecht S 36), steht einer Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen, weil eine Maßnahme nach Paragraph 26, EU-JZG - den klar ersichtlichen Intentionen des Gesetzes zufolge (Absatz 2, und Absatz 3, Ziffer 5, leg cit) - im Wesentlichen (mit Ausnahme der Kostenfolgen; s Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 6, EU-JZG) die gleichen Rechtswirkungen wie ein inländischer Strafvollzug (vor oder nach einer Übergabe) entfalten soll, zumal eine während einer bedingten Übergabe im Ausland verbüßte Freiheitsstrafe als ausschließlich im Inland vollzogen gilt und dem österreichischen Vollzugsgericht (aufgrund des zwingenden Inhalts der Vereinbarung mit dem Ausstellungsstaat; s Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, EU-JZG) weiterhin die alleinige Dispositionsbefugnis über die Vollzugsmaßnahme zukommt.
Indem das Oberlandesgericht Wien ein Vorgehen nach § 4 StVG im Fall einer bedingten Übergabe (§ 26 EU-JZG) mit verfehlter Begründung als generell unzulässig erachtete und den angefochtenen Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 6. Oktober 2008, GZ 9 Hv 57/07a-170, ersatzlos aufhob, ohne im Anlassfall das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung zu prüfen, wurde das Gesetz in den Bestimmungen des § 4 StVG iVm § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG verletzt.Indem das Oberlandesgericht Wien ein Vorgehen nach Paragraph 4, StVG im Fall einer bedingten Übergabe (Paragraph 26, EU-JZG) mit verfehlter Begründung als generell unzulässig erachtete und den angefochtenen Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 6. Oktober 2008, GZ 9 Hv 57/07a-170, ersatzlos aufhob, ohne im Anlassfall das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen vom Strafvollzug wegen Auslieferung zu prüfen, wurde das Gesetz in den Bestimmungen des Paragraph 4, StVG in Verbindung mit , Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, EU-JZG verletzt.
Die aufgezeigten Gesetzesverletzungen sind geeignet, sich zum Nachteil des Strafgefangenen auszuwirken, sodass sich der Oberste Gerichtshof veranlasst sah, die im Spruch bezeichnete Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien aufzuheben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft St. Pölten aufzutragen.
Im zweiten Rechtsgang werden die allgemeinen Voraussetzungen des § 4 StVG zu prüfen und wird im Falle eines Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung zu beachten sein, dass während einer noch vollzogenen bedingten Übergabe nach § 26 EU-JZG eine einseitige - der mit dem Ausstellungsstaat getroffenen Vereinbarung im Sinn des § 26 Abs 3 EU-JZG widersprechende - rückwirkende Aufhebung des inländischen Strafvollzugs (vgl ON 170 im Strafakt) nicht in Betracht kommt. Ein gemäß § 4 StVG gefasster Beschluss vermag erst mit Eintritt der Rechtskraft den Aufschubsgrund des § 25 Abs 1 Z 6 EU-JZG zu beseitigen und Rechtswirkungen (ua gemäß Abs 2 leg cit) zu entfalten. Der rechtskräftige Beschluss wäre sodann als „Anordnung" im Sinn des § 26 Abs 3 Z 4 EU-JZG unverzüglich dem Ausstellungsstaat zu übermitteln, um diesem damit die Befugnis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft zu übertragen.Im zweiten Rechtsgang werden die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 4, StVG zu prüfen und wird im Falle eines Absehens vom Strafvollzug wegen Auslieferung zu beachten sein, dass während einer noch vollzogenen bedingten Übergabe nach Paragraph 26, EU-JZG eine einseitige - der mit dem Ausstellungsstaat getroffenen Vereinbarung im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, EU-JZG widersprechende - rückwirkende Aufhebung des inländischen Strafvollzugs vergleiche ON 170 im Strafakt) nicht in Betracht kommt. Ein gemäß Paragraph 4, StVG gefasster Beschluss vermag erst mit Eintritt der Rechtskraft den Aufschubsgrund des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 6, EU-JZG zu beseitigen und Rechtswirkungen (ua gemäß Absatz 2, leg cit) zu entfalten. Der rechtskräftige Beschluss wäre sodann als „Anordnung" im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer 4, EU-JZG unverzüglich dem Ausstellungsstaat zu übermitteln, um diesem damit die Befugnis zur Entscheidung über die Aufhebung oder Fortsetzung der Haft zu übertragen.