[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * B*. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten * B*.
[4] Mit der Behauptung des Fehlens einer Begründung (Z 5 vierter Fall) bekämpft die Rüge die Feststellungen, wonach die Nichtigkeitswerberin die 3. Klasse einer NMS besucht, wobei sie wegen sozialen Fehlverhaltens häufig von der Schule suspendiert worden ist, dadurch immer wieder keine geregelte Tagesstruktur hatte und Unterstützungsangebote verweigerte, und wonach bei ihr ein Unterstützungs- und Förderbedarf besteht, um Verantwortungsbewusstsein für ihr eigenes Handeln im Rahmen von Grenzüberschreitungen zu übernehmen (US 3 f). [4] Mit der Behauptung des Fehlens einer Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) bekämpft die Rüge die Feststellungen, wonach die Nichtigkeitswerberin die 3. Klasse einer NMS besucht, wobei sie wegen sozialen Fehlverhaltens häufig von der Schule suspendiert worden ist, dadurch immer wieder keine geregelte Tagesstruktur hatte und Unterstützungsangebote verweigerte, und wonach bei ihr ein Unterstützungs- und Förderbedarf besteht, um Verantwortungsbewusstsein für ihr eigenes Handeln im Rahmen von Grenzüberschreitungen zu übernehmen (US 3 f).
[5] Damit verfehlt sie den Bezugspunkt der Mängelrüge, der im Ausspruch des Schöffengerichts über entscheidende Tatsachen also – soweit hier von Interesse – über schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände liegt (RIS-Justiz RS0106268 und RS0117499).
[6] Die Tatsachenrüge (Z 5a) weckt mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu den Aussagen der beiden Angeklagten über die Verwendung des Messers beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen. [6] Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) weckt mit eigenen beweiswürdigenden Erwägungen zu den Aussagen der beiden Angeklagten über die Verwendung des Messers beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen.
[7] Die einen Entfall der Qualifikation des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) geht nicht von den tatrichterlichen Feststellungen aus, wonach auch die Nichtigkeitswerberin in Bezug auf die Verwendung des Messers beim Raub vorsätzlich handelte (US 6). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [7] Die einen Entfall der Qualifikation des Paragraph 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) geht nicht von den tatrichterlichen Feststellungen aus, wonach auch die Nichtigkeitswerberin in Bezug auf die Verwendung des Messers beim Raub vorsätzlich handelte (US 6). Solcherart verfehlt sie die prozessordnungsgemäße Ausführung materiell-rechtlicher Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[9] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). [9] Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO. [10] Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.