Entscheidung 12 Os 32/25k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. November 2024, GZ 40 Hv 15/24z-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Mag. Riffel in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * K* wegen Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 202, Absatz eins, 15, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 8. November 2024, GZ 40 Hv 15/24z-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung wegen Strafe kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1, 15 StGB (I./), der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB (II./) und nach § 218 Abs 1a StGB (III./), des Vergehens der Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (IV./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (V./) und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 StGB (VI./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 202, Absatz eins, 15, StGB (römisch eins./), der Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei./) und nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB (römisch drei./), des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (römisch vier./), der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (römisch fünf./) und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins, StGB (römisch sechs./) schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die gegen dieses Urteil fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 18) wurde nicht ausgeführt. Da bei der Anmeldung keiner der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO oder in § 281a StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld – sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO und §§ 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO). [2] Die gegen dieses Urteil fristgerecht angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten (ON 18) wurde nicht ausgeführt. Da bei der Anmeldung keiner der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StPO oder in Paragraph 281 a, StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld – sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO und Paragraphen 296, Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).
[3] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (§ 285i StPO). [3] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe (Paragraph 285 i, StPO).
[4] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. [4] Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00032.25K.0402.000
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250402_OGH0002_0120OS00032_25K0000_000