Mit diesen Ausführungen weicht aber der Angeklagte von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil bei der Entscheidung über eine auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen hat (Mayerhofer-Rieder 2 § 281 StPO E 26-30). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war aber B*** (ebenso wie der Zweitangeklagte) zur Tatzeit zwar alkoholisiert, nicht aber volltrunken (S 180).Mit diesen Ausführungen weicht aber der Angeklagte von dem im Urteil festgestellten Sachverhalt ab. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil bei der Entscheidung über eine auf einen materiellen Nichtigkeitsgrund gestützte Beschwerde der Oberste Gerichtshof die Richtigkeit der Gesetzesanwendung auf der Grundlage des im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhaltes zu prüfen hat (Mayerhofer-Rieder 2 Paragraph 281, StPO E 26-30). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes war aber B*** (ebenso wie der Zweitangeklagte) zur Tatzeit zwar alkoholisiert, nicht aber volltrunken (S 180).
Die auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit. a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten R*** richtet sich lediglich gegen die Schuldsprüche A I 2, A II und B II. Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht, daß die Feststellung, der Zweitangeklagte habe sich durch Schläge und Fußtritte gegen den Zeugen S*** seiner Festnahme entziehen wollen (Urteilsfaktum A I 2), durch die Aussagen der Zeugen L*** und S*** nicht gedeckt sei.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Zweitangeklagten R*** richtet sich lediglich gegen die Schuldsprüche A römisch eins 2, A römisch zwei und B römisch zwei. Mit dem erstgenannten Nichtigkeitsgrund bemängelt der Beschwerdeführer zu Recht, daß die Feststellung, der Zweitangeklagte habe sich durch Schläge und Fußtritte gegen den Zeugen S*** seiner Festnahme entziehen wollen (Urteilsfaktum A römisch eins 2), durch die Aussagen der Zeugen L*** und S*** nicht gedeckt sei.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Zweitangeklagte auf den Sicherheitswachebeamten Alfred S*** mit dem Vorsatz eingeschlagen (S 177), sich seiner Festnahme zu widersetzen. Das Erstgericht stützt diese Feststellungen auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Wachebeamten L***, S*** und W*** (S 179). Der Zeuge Andreas W*** hat jedoch eine solche Wahrnehmung nicht gemacht (S 163, 164). Franz L*** hat lediglich bekundet, daß R*** auf den Funkwagen eingetreten hat (S 128). Ebenso hat der Zeuge Alfred S*** nicht behauptet, daß er von R*** geschlagen wurde, er hat vielmehr angegeben, daß R*** beim Einsteigen in den Funkwagen herumgetreten hat, aber, wie er ausdrücklich hinzufügte, nicht aus dem Grund, um ihn zu verletzen, sondern um zu verhindern, daß er mitgenommen wird (siehe S 148, 149). Die Frage des Verteidigers, ob er gesehen habe, daß R*** gegen das Polizeiauto trat, hat der Zeuge sinngemäß bejaht (S 149); wobei offen bleibt, ob sich die Aktionen des Zweitangeklagten gegen Walter S*** (und in welcher Form) gerichtet haben. Die auf die genannten Zeugen gestützte Urteilsannahme, daß der Angeklagte auf den Sicherheitswachebeamten Alfred S*** eingeschlagen hat, ist somit durch die Beweisergebnisse nicht vollauf gedeckt und deshalb unzureichend begründet (Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs. 1 Z 5 StPO). Ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt sich somit.Nach den Urteilsfeststellungen hat der Zweitangeklagte auf den Sicherheitswachebeamten Alfred S*** mit dem Vorsatz eingeschlagen (S 177), sich seiner Festnahme zu widersetzen. Das Erstgericht stützt diese Feststellungen auf die Aussagen der als Zeugen vernommenen Wachebeamten L***, S*** und W*** (S 179). Der Zeuge Andreas W*** hat jedoch eine solche Wahrnehmung nicht gemacht (S 163, 164). Franz L*** hat lediglich bekundet, daß R*** auf den Funkwagen eingetreten hat (S 128). Ebenso hat der Zeuge Alfred S*** nicht behauptet, daß er von R*** geschlagen wurde, er hat vielmehr angegeben, daß R*** beim Einsteigen in den Funkwagen herumgetreten hat, aber, wie er ausdrücklich hinzufügte, nicht aus dem Grund, um ihn zu verletzen, sondern um zu verhindern, daß er mitgenommen wird (siehe S 148, 149). Die Frage des Verteidigers, ob er gesehen habe, daß R*** gegen das Polizeiauto trat, hat der Zeuge sinngemäß bejaht (S 149); wobei offen bleibt, ob sich die Aktionen des Zweitangeklagten gegen Walter S*** (und in welcher Form) gerichtet haben. Die auf die genannten Zeugen gestützte Urteilsannahme, daß der Angeklagte auf den Sicherheitswachebeamten Alfred S*** eingeschlagen hat, ist somit durch die Beweisergebnisse nicht vollauf gedeckt und deshalb unzureichend begründet (Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang gemachten weiteren Beschwerdeausführungen erübrigt sich somit.
Berechtigt ist die Mängelrüge des Angeklagten R*** auch bezüglich des Schuldspruchs Faktum A II. Das Erstgericht hat mit Stillschweigen das Geständnis des Angeklagten B*** übergangen, der zugab, daß er die Bestellung getätigt hat (S 117) und die Aussage der Zeugin Monika S***, die diese Verantwortung des Erstangeklagten bestätigte (S 125). Worin die Irreführung der Kellnerin durch den Angeklagten R*** bestanden haben soll, geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor. Selbst wenn die Zeugin Branka R*** den subjektiven Eindruck gehabt haben sollte, daß nicht nur B***, sondern auch R*** für die Zeche aufkommen würde (S 176), entspricht ein nur daraus auf eine Irreführungshandlung des Zweitangeklagten gezogener Schluß nicht den Denkgesetzen. Daß auch der Angeklagte R*** Getränke bestellt und konsumiert hat, läßt sich aus der Aussage der Zeugin Branka R*** (S 123 f), auf die sich das Erstgericht bezüglich dieses Faktums ausschließlich stützt (S 179), nicht ableiten.Berechtigt ist die Mängelrüge des Angeklagten R*** auch bezüglich des Schuldspruchs Faktum A römisch zwei. Das Erstgericht hat mit Stillschweigen das Geständnis des Angeklagten B*** übergangen, der zugab, daß er die Bestellung getätigt hat (S 117) und die Aussage der Zeugin Monika S***, die diese Verantwortung des Erstangeklagten bestätigte (S 125). Worin die Irreführung der Kellnerin durch den Angeklagten R*** bestanden haben soll, geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor. Selbst wenn die Zeugin Branka R*** den subjektiven Eindruck gehabt haben sollte, daß nicht nur B***, sondern auch R*** für die Zeche aufkommen würde (S 176), entspricht ein nur daraus auf eine Irreführungshandlung des Zweitangeklagten gezogener Schluß nicht den Denkgesetzen. Daß auch der Angeklagte R*** Getränke bestellt und konsumiert hat, läßt sich aus der Aussage der Zeugin Branka R*** (S 123 f), auf die sich das Erstgericht bezüglich dieses Faktums ausschließlich stützt (S 179), nicht ableiten.
Auch dieser Schuldspruch des Angeklagten R*** ist somit unzureichend begründet (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO). Dieser Begründungsmangel trifft allerdings nicht auch den Schuldspruch des Erstangeklagten, denn dieser wird durch dessen Geständnis, das durch die Aussage der Zeugin S*** bestätigt wird, gestützt. Es bestand somit kein Anlaß zu einer Maßnahme nach § 290 Abs. 1 StPO zugunsten des Erstangeklagten.Auch dieser Schuldspruch des Angeklagten R*** ist somit unzureichend begründet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO). Dieser Begründungsmangel trifft allerdings nicht auch den Schuldspruch des Erstangeklagten, denn dieser wird durch dessen Geständnis, das durch die Aussage der Zeugin S*** bestätigt wird, gestützt. Es bestand somit kein Anlaß zu einer Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO zugunsten des Erstangeklagten.
Mit seinen Ausführungen zum Urteilsfaktum B II, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die im Lokal verbliebenen Zeugen gesehen haben könnten, was sich vor dem Lokal abspiele, weil Sicherheitsglas nicht durchsichtig sei, versucht der Beschwerdeführer R*** lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzufechten, das insbesonders auf Grund der Aussagen der Zeugen Werner T*** (S 165 f) und Monika M*** (S 166 f) mängelfrei feststellte, daß der Angeklagte die Scheibe eingeschlagen hat (S 180).Mit seinen Ausführungen zum Urteilsfaktum B römisch zwei, es widerspreche der Lebenserfahrung, daß die im Lokal verbliebenen Zeugen gesehen haben könnten, was sich vor dem Lokal abspiele, weil Sicherheitsglas nicht durchsichtig sei, versucht der Beschwerdeführer R*** lediglich in einer im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte unzulässigen Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes anzufechten, das insbesonders auf Grund der Aussagen der Zeugen Werner T*** (S 165 f) und Monika M*** (S 166 f) mängelfrei feststellte, daß der Angeklagte die Scheibe eingeschlagen hat (S 180).
Die nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ernst Karl B*** und, in bezug auf das Faktum B II, des Angeklagten Siegfried R*** waren somit bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO sofort zurückzuweisen. Hingegen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried R***, soweit sie sich auf die Fakten A I 2 und A II bezieht, gemäß § 285 e StPO sofort Folge zu geben und das Urteil gemäß § 288 Abs. 2 Z 1 StPO im Schuldspruch des Siegfried R*** wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB (Urteilsfaktum A I 1) und des Betruges nach § 146 StGB (Urteilsfaktum A II) und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten treffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.Die nicht gesetzmäßig ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Ernst Karl B*** und, in bezug auf das Faktum B römisch zwei, des Angeklagten Siegfried R*** waren somit bereits in einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort zurückzuweisen. Hingegen war der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Siegfried R***, soweit sie sich auf die Fakten A römisch eins 2 und A römisch zwei bezieht, gemäß Paragraph 285, e StPO sofort Folge zu geben und das Urteil gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer eins, StPO im Schuldspruch des Siegfried R*** wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB (Urteilsfaktum A römisch eins 1) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB (Urteilsfaktum A römisch zwei) und demzufolge auch in dem diesen Angeklagten treffenden Strafausspruch aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Mit seiner Berufung war Siegfried R*** auf diese Entscheidung zu verweisen.
In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Ernst Karl B*** dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.In sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten Ernst Karl B*** dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten.