Fehl schlägt zwar die in bezug auf das Faktum I A 1 (Verkauf von 46 Gramm Kokain an Lothar K***) erhobene Tatsachenrüge (Z 5 a); denn die vom Rechtsmittel ins Treffen geführten Hinweise und Schlußfolgerungen waren insgesamt nicht imstande, im Senat - der den gesamten Akt einer sorgfältigen Prüfung unterzog - Bedenken gegen die diesen Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichts zu erwecken, wobei dem noch vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhaltenen Geständnis des Beschwerdeführers (siehe ON 5) besondere Bedeutung zukommt. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Fehl schlägt zwar die in bezug auf das Faktum römisch eins A 1 (Verkauf von 46 Gramm Kokain an Lothar K***) erhobene Tatsachenrüge (Ziffer 5, a); denn die vom Rechtsmittel ins Treffen geführten Hinweise und Schlußfolgerungen waren insgesamt nicht imstande, im Senat - der den gesamten Akt einer sorgfältigen Prüfung unterzog - Bedenken gegen die diesen Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen des Schöffengerichts zu erwecken, wobei dem noch vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhaltenen Geständnis des Beschwerdeführers (siehe ON 5) besondere Bedeutung zukommt. Insoweit war daher die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Berechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch, soweit sie dem Erstgericht zu den Schuldsprüchen I A 2 und 3 Begründungs- und Feststellungsmängel (Z 5 und 10) zum Vorwurf macht. Denn angesichts dessen, daß das Gericht in einem Fall (I A 2) bloß konstatierte (S 379 und 381), der Angeklagte habe seiner Freundin Andrea F*** "wiederholt Heroin überlassen", während im zweiten Fall (I A 3) festgestellt wird, der Angeklagte habe dem Shamil L*** "mehrere Gramm Heroin" (S 379) bzw. "geringe Mengen" (an Heroin) überlassen (S 381), kann nicht beurteilt werden, ob die jeweiligen Suchtgiftquantitäten - bezogen auf die Reinsubstanz - die für Heroin maßgebende Grenzmenge von 1,5 Gramm erreichten. Mangels entsprechender Konstatierungen völlig im Dunkeln bleibt auch, inwieweit die drei unter I A 1 bis 3 zusammengefaßten Tathandlungen allenfalls von einem auf eine kontinuierliche Tatbegehung gerichteten, den daran geknüpften AdditionseffektBerechtigt ist die Nichtigkeitsbeschwerde jedoch, soweit sie dem Erstgericht zu den Schuldsprüchen römisch eins A 2 und 3 Begründungs- und Feststellungsmängel (Ziffer 5 und 10) zum Vorwurf macht. Denn angesichts dessen, daß das Gericht in einem Fall (römisch eins A 2) bloß konstatierte (S 379 und 381), der Angeklagte habe seiner Freundin Andrea F*** "wiederholt Heroin überlassen", während im zweiten Fall (römisch eins A 3) festgestellt wird, der Angeklagte habe dem Shamil L*** "mehrere Gramm Heroin" (S 379) bzw. "geringe Mengen" (an Heroin) überlassen (S 381), kann nicht beurteilt werden, ob die jeweiligen Suchtgiftquantitäten - bezogen auf die Reinsubstanz - die für Heroin maßgebende Grenzmenge von 1,5 Gramm erreichten. Mangels entsprechender Konstatierungen völlig im Dunkeln bleibt auch, inwieweit die drei unter römisch eins A 1 bis 3 zusammengefaßten Tathandlungen allenfalls von einem auf eine kontinuierliche Tatbegehung gerichteten, den daran geknüpften Additionseffekt
mitumfassenden Vorsatz des Angeklagten (siehe SSt. 50/38 =
EvBl. 1980/20 = RZ 1979/73 = LSK 1979/287) gesteuert waren, was aber
Voraussetzung für eine Zusammenrechnung der Einzelquantitäten wäre. Da diese Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (§ 285 e StPO) mit der Kassation der beiden in Rede stehenden Schuldsprüche vorzugehen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere bezügliche Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof darüber hinaus überzeugt, daß auch der Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG (I B des Urteilssatzes) insoweit mit einem Nichtigkeit bewirkenden Feststellungsmangel (Z 9 lit. a) behaftet ist, als weder im Urteilstenor, noch in den Gründen konkretisiert wird, welche Stoffe oder Zubereitungen das Erstgericht rechtlich als "Suchtgifte" qualifizierte, die der Angeklagte von 1985 bis 21.Juni 1989 wiederholt erworben und besessen habe.Voraussetzung für eine Zusammenrechnung der Einzelquantitäten wäre. Da diese Mängel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden können, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war in teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung (Paragraph 285, e StPO) mit der Kassation der beiden in Rede stehenden Schuldsprüche vorzugehen, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere bezügliche Beschwerdevorbringen näher einzugehen. Aus Anlaß der Nichtigkeitsbeschwerde hat sich der Oberste Gerichtshof darüber hinaus überzeugt, daß auch der Schuldspruch wegen des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SuchtgiftG (römisch eins B des Urteilssatzes) insoweit mit einem Nichtigkeit bewirkenden Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) behaftet ist, als weder im Urteilstenor, noch in den Gründen konkretisiert wird, welche Stoffe oder Zubereitungen das Erstgericht rechtlich als "Suchtgifte" qualifizierte, die der Angeklagte von 1985 bis 21.Juni 1989 wiederholt erworben und besessen habe.
Da diese materielle Nichtigkeit von der Beschwerde nicht erfaßt ist, war sie gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen und auch insoweit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Beseitigung des betreffenden Schuldspruchs vorzugehen. Infolge der mit der Aufhebung der genannten Schuldsprüche verknüpften Kassierung des Strafausspruchs waren sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren Berufungen hierauf zu verweisen. Mit dem Strafausspruch fällt auch die Basis des Widerrufsbeschlusses weg, weshalb auch dieser zu beheben und die dagegen erhobene Beschwerde hierauf zu verweisen war. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.Da diese materielle Nichtigkeit von der Beschwerde nicht erfaßt ist, war sie gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen wahrzunehmen und auch insoweit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Beseitigung des betreffenden Schuldspruchs vorzugehen. Infolge der mit der Aufhebung der genannten Schuldsprüche verknüpften Kassierung des Strafausspruchs waren sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte mit ihren Berufungen hierauf zu verweisen. Mit dem Strafausspruch fällt auch die Basis des Widerrufsbeschlusses weg, weshalb auch dieser zu beheben und die dagegen erhobene Beschwerde hierauf zu verweisen war. Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.