Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, überdies den Strafausspruch mit Berufung.
Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, daß dem Angeklagten kompensable "Gegenforderungen in der Höhe von 504.737,67 S durch tatsächliche Reise- und Werbekosten" erwuchsen. Die damit behauptete Verkürzung wesentlicher Verteidigungsrechte liegt jedoch nicht vor, weil es im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses zutrifft, daß der Quantifizierung der finanziellen Aufwendungen des Angeklagten beim Vertrieb von Erzeugnissen des Schweizer Vertragspartners nur entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, wenn sich die in Rede stehende Geschäftsvereinbarung auf den Ersatz derartiger Kosten durch das Lieferunternehmen erstreckt hätte. Gerade diese Prämisse hat das Erstgericht jedoch - wie dargelegt - gestützt auf die Aussage des Zeugen G***** und die (durch Geschäftskorrespondenz objektivierten) Primäreinlassungen des Angeklagten gegenüber dem Lieferunternehmen mit formell mängelfreier Begründung verneint.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines Buchsachverständigengutachtens zum Nachweis dafür, daß dem Angeklagten kompensable "Gegenforderungen in der Höhe von 504.737,67 S durch tatsächliche Reise- und Werbekosten" erwuchsen. Die damit behauptete Verkürzung wesentlicher Verteidigungsrechte liegt jedoch nicht vor, weil es im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses zutrifft, daß der Quantifizierung der finanziellen Aufwendungen des Angeklagten beim Vertrieb von Erzeugnissen des Schweizer Vertragspartners nur entscheidende Bedeutung zugekommen wäre, wenn sich die in Rede stehende Geschäftsvereinbarung auf den Ersatz derartiger Kosten durch das Lieferunternehmen erstreckt hätte. Gerade diese Prämisse hat das Erstgericht jedoch - wie dargelegt - gestützt auf die Aussage des Zeugen G***** und die (durch Geschäftskorrespondenz objektivierten) Primäreinlassungen des Angeklagten gegenüber dem Lieferunternehmen mit formell mängelfreier Begründung verneint.
Die Mängelrüge (Z 5) betrifft zunächst keine entscheidende Tatsache, soweit sie eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe in der fehlenden Erörterung der Verantwortung des Angeklagten erblickt, die auf Grund des zivilgerichtlichen Vergleichs mit 15. Februar 1991 fällige Rate von sfr 11.000 bezahlt zu haben. Bleiben doch die den bekämpften Schuldspruch tragenden Tatsachengrundlagen von der behaupteten Teilschadensgutmachung unberührt.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft zunächst keine entscheidende Tatsache, soweit sie eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe in der fehlenden Erörterung der Verantwortung des Angeklagten erblickt, die auf Grund des zivilgerichtlichen Vergleichs mit 15. Februar 1991 fällige Rate von sfr 11.000 bezahlt zu haben. Bleiben doch die den bekämpften Schuldspruch tragenden Tatsachengrundlagen von der behaupteten Teilschadensgutmachung unberührt.
Nichts anderes gilt für jene sinnentstellend aus dem Bedeutungskontext gelösten Passagen der Aussage des Zeugen Fred G*****, aus denen die weitere Beschwerdeargumentation - im Widerspruch zu dem der Gesamtheit der Angaben des Zeugen zu entnehmenden Vertragsinhalt - ein im Urteil erörterungsbedürftiges Zugeständnis des Lieferunternehmens an den Angeklagten, die gelieferten Geräte ohne eigenes Geschäftsrisiko potentiellen Interessenten seiner Wahl zu überlassen, abzuleiten sucht und daraus zu folgern trachtet, daß der (angeblich auf die Begründung bloßen Eigentumsvorbehalts beschränkte) Vertragswille beider Geschäftspartner nicht auf ein Kommissionsverhältnis ausgerichtet gewesen sei. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß sich die in diesem Punkt abweichenden erstgerichtlichen Feststellungen auf die unmißverständlich gegenteiligen (in der letzten Hauptverhandlung verlesenen: 186) Angaben des Zeugen G***** vom 20.September 1991 (145 ff) stützen, denen im übrigen auch eindeutig zu entnehmen ist, daß die Beschwerdebehauptung daraus ableitbarer Anhaltspunkte für Provisionsansprüche des Angeklagten im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Absatzchancen in bisher nicht kontaktierten Produktionssparten jeder Grundlage entbehren.
Da das angefochtene Urteil sowohl nach dem Spruch als auch nach den Entscheidungsgründen ausdrücklich von einer kommissionsweisen Überlassung der Warenkontingente an den Angeklagten ausgeht und die aus strafrechtlicher Sicht relevanten Pflichten des Angeklagten aus dem Kommissionsverhältnis auch davon nicht berührt werden, daß sich die P***** AG auch das Eigentum an dem (nach den aktenkundigen Rechnungskopien folgerichtig im Sinn einer Exportkommission spezifisch als "Konsignationsware" bezeichneten - 21 bis 25) Liefergut vorbehielt, kann auch davon nicht die Rede sein, daß die tatrichterlichen Feststellungen zur Rechtsnatur des hier aktuellen Grundgeschäfts undeutlich geblieben wären.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hinwieder, die sich ansonsten im wesentlichen in einer Wiederholung der bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente erschöpft, geht von einem urteilsfremden Inhalt der zwischen dem Angeklagten und der P***** AG geschlossenen Geschäftsvereinbarung aus, soweit sie mit isolierter Bezugnahme auf allein dem Eigentumsvorbehalt entspringende Rechtskonsequenzen die Straflosigkeit der inkriminierten Geschäftspraktiken des Angeklagten zu begründen sucht. Solcherart erweist sie sich aber in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hinwieder, die sich ansonsten im wesentlichen in einer Wiederholung der bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Argumente erschöpft, geht von einem urteilsfremden Inhalt der zwischen dem Angeklagten und der P***** AG geschlossenen Geschäftsvereinbarung aus, soweit sie mit isolierter Bezugnahme auf allein dem Eigentumsvorbehalt entspringende Rechtskonsequenzen die Straflosigkeit der inkriminierten Geschäftspraktiken des Angeklagten zu begründen sucht. Solcherart erweist sie sich aber in keinem Punkt als prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die (der einleitenden Benennung der Rechtsmittelschrift zuwider tatsächlich nicht ausgeführte) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die (der einleitenden Benennung der Rechtsmittelschrift zuwider tatsächlich nicht ausgeführte) Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).