Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (A) bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO mit Nichtig- keitsbeschwerde.Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (A) bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtig- keitsbeschwerde.
Mit dem Einwand, die Feststellung eines gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs beruhe auf nicht objektivierten Unterlagen, weil die ärztliche Untersuchung des Tatopfers zwar Verletzungen im Gesicht und am Kopf, nicht aber im Genitalbereich ergeben habe, sodaß unter Berücksichtigung der räumlich beengten Verhältnisse des Tatorts und der Tatsache, daß außer Renate T***** keine unmittelbaren Tatzeugen zur Verfügung standen, die "Überprüfung und Feststellung" erforderlich gewesen wäre, ob die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs in der behaupteten Art und Weise überhaupt möglich gewesen sei, wird weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Z 5) dargetan, noch irgendein aktenkundiger Verfahrensumstand aufgezeigt, der Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnte (Z 5 a), sondern allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.Mit dem Einwand, die Feststellung eines gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs beruhe auf nicht objektivierten Unterlagen, weil die ärztliche Untersuchung des Tatopfers zwar Verletzungen im Gesicht und am Kopf, nicht aber im Genitalbereich ergeben habe, sodaß unter Berücksichtigung der räumlich beengten Verhältnisse des Tatorts und der Tatsache, daß außer Renate T***** keine unmittelbaren Tatzeugen zur Verfügung standen, die "Überprüfung und Feststellung" erforderlich gewesen wäre, ob die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs in der behaupteten Art und Weise überhaupt möglich gewesen sei, wird weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) dargetan, noch irgendein aktenkundiger Verfahrensumstand aufgezeigt, der Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnte (Ziffer 5, a), sondern allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.
Die Aussage des Zeugen Manfred H*****, wonach "seiner Meinung nach verschmähte Liebe oder so etwas im Spiel gewesen und die Frau vielleicht mit Absicht ins WC hineingegangen" sei (363, 365), beruht auf bloßer - nach der Aktenlage im übrigen nicht nachvollziehbarer - Spekulation, betrifft damit kein Zeugnis als einen Bericht über sinnlich wahrnehmbare Tatsachen und war schon deshalb nicht erörterungsbedürftig (Z 5).Die Aussage des Zeugen Manfred H*****, wonach "seiner Meinung nach verschmähte Liebe oder so etwas im Spiel gewesen und die Frau vielleicht mit Absicht ins WC hineingegangen" sei (363, 365), beruht auf bloßer - nach der Aktenlage im übrigen nicht nachvollziehbarer - Spekulation, betrifft damit kein Zeugnis als einen Bericht über sinnlich wahrnehmbare Tatsachen und war schon deshalb nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5,).
Da Menstruationsblutungen nicht zwangsläufig binnen kurzer Zeit äußerlich sichtbare Spuren hinterlassen, stehen insoweit fehlende Wahrnehmungen der Zeugen dem Schuldspruch nicht entgegen und bedurften daher nicht der vermißten Erörterung (Z 5). Gleiches gilt für die von Manfred H***** und Irene Sch***** bekundete ruhige und gefaßte Gemütsverfassung des Angeklagten bei Verlassen des Lokals.Da Menstruationsblutungen nicht zwangsläufig binnen kurzer Zeit äußerlich sichtbare Spuren hinterlassen, stehen insoweit fehlende Wahrnehmungen der Zeugen dem Schuldspruch nicht entgegen und bedurften daher nicht der vermißten Erörterung (Ziffer 5,). Gleiches gilt für die von Manfred H***** und Irene Sch***** bekundete ruhige und gefaßte Gemütsverfassung des Angeklagten bei Verlassen des Lokals.
Indem der Beschwerdeführer schließlich unter neuerlichem Hinweis auf fehlende Verletzungen der Renate T***** im Genitalbereich eine Unterstellung des Urteilssachverhalts lediglich unter § 83 StGB begehrt (Z 10), weicht er vom hier bindenden Sachverhalt ab und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds.Indem der Beschwerdeführer schließlich unter neuerlichem Hinweis auf fehlende Verletzungen der Renate T***** im Genitalbereich eine Unterstellung des Urteilssachverhalts lediglich unter Paragraph 83, StGB begehrt (Ziffer 10,), weicht er vom hier bindenden Sachverhalt ab und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds.
Die Beschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).Die Beschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.