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Entscheidung 12 Os 32/98×

Entscheidung 12 Os 32/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

12Os32/98

Entscheidungsdatum

26.03.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Benner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Markus L***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22.Dezember 1997, GZ 5 a römisch fünf r 8297/97-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Markus L***** wurde (A) des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und (B) des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt, weil er am 26.August 1997 in Wien (A) Renate T***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt, nämlich durch Versetzen von Schlägen gegen den Kopf und den gesamten Körper, zur Duldung des Beischlafs nötigte und (B) Beamte mit Gewalt an seiner Festnahme und Überstellung in das zuständige Polizeikommissariat zu hindern versuchte, indem er mit den Füßen gegen die Polizeibeamten Michael S***** und Michael P***** eintrat und auf sie einschlug.

Rechtliche Beurteilung

Nur den Schuldspruch wegen des Verbrechens der Vergewaltigung (A) bekämpft der Angeklagte aus den Gründen der Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO mit Nichtig- keitsbeschwerde.

Mit dem Einwand, die Feststellung eines gewaltsam erzwungenen Geschlechtsverkehrs beruhe auf nicht objektivierten Unterlagen, weil die ärztliche Untersuchung des Tatopfers zwar Verletzungen im Gesicht und am Kopf, nicht aber im Genitalbereich ergeben habe, sodaß unter Berücksichtigung der räumlich beengten Verhältnisse des Tatorts und der Tatsache, daß außer Renate T***** keine unmittelbaren Tatzeugen zur Verfügung standen, die "Überprüfung und Feststellung" erforderlich gewesen wäre, ob die Durchführung eines Geschlechtsverkehrs in der behaupteten Art und Weise überhaupt möglich gewesen sei, wird weder eine Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe (Ziffer 5,) dargetan, noch irgendein aktenkundiger Verfahrensumstand aufgezeigt, der Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die entscheidenden Urteilsannahmen bieten könnte (Ziffer 5, a), sondern allein die schöffengerichtliche Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung bekämpft.

Die Aussage des Zeugen Manfred H*****, wonach "seiner Meinung nach verschmähte Liebe oder so etwas im Spiel gewesen und die Frau vielleicht mit Absicht ins WC hineingegangen" sei (363, 365), beruht auf bloßer - nach der Aktenlage im übrigen nicht nachvollziehbarer - Spekulation, betrifft damit kein Zeugnis als einen Bericht über sinnlich wahrnehmbare Tatsachen und war schon deshalb nicht erörterungsbedürftig (Ziffer 5,).

Da Menstruationsblutungen nicht zwangsläufig binnen kurzer Zeit äußerlich sichtbare Spuren hinterlassen, stehen insoweit fehlende Wahrnehmungen der Zeugen dem Schuldspruch nicht entgegen und bedurften daher nicht der vermißten Erörterung (Ziffer 5,). Gleiches gilt für die von Manfred H***** und Irene Sch***** bekundete ruhige und gefaßte Gemütsverfassung des Angeklagten bei Verlassen des Lokals.

Indem der Beschwerdeführer schließlich unter neuerlichem Hinweis auf fehlende Verletzungen der Renate T***** im Genitalbereich eine Unterstellung des Urteilssachverhalts lediglich unter Paragraph 83, StGB begehrt (Ziffer 10,), weicht er vom hier bindenden Sachverhalt ab und verfehlt damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrunds.

Die Beschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO).

Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt damit in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E49847 12D00328

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0120OS00032.98.0326.000

Dokumentnummer

JJT_19980326_OGH0002_0120OS00032_9800000_000